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KÄ/E SCHOLER KAYE SCHOLER LLP SCHILLERSTRASSE 19, 80313 FRANKFURT Oberlandesgericht Frankfurt 1. Zivilsenat Zeil 42 60313 Frankfurt am Main Rechtsanwälte / Notar Dr. Klaus Alten Dr. Annette Bödeker, LL.M. 7 ' 9 Reinhard Bunjes, LL.M. (Sydney) Alexander Druckenbrodt Dr. Klaus U. Eyber 7 Dr. Gottfried W. Freier Dr. Hans-Joachim F r i t z 1257 Dr. Heinz-Bodo Führ Dr. Frank Geyer Dr. Manuela Krach Dr. Thomas A.Jesch, LL.M. 3 Brittajungermann Dr. Sebastian Jungermann 7 Ingrid M. Kaiisch 7 Wolfgang Leip, LL.M. 7 Dagmar Nolden Sandra Pfister, LL.M. (Sydney) 7 Heike Röder-Hitschke, LL.M. 4 Dr. Wolfgang Seidel Tanyel Serpemen Dr. David von Saucken, M.Jur. 6 ' 7 Dr. Martin Weger 3 ' 7 Dr. Michael Weigel 7 REPLIK In Sachen Bernd F. Lunkewitz Attornevs-at-Law 8 Michael D. Blechman GaryJ. Gärtner 7 Schillerstraße 19 60313 Frankfurt Germany Tel. +49 69 25494 0 Fax +49 69 25494 444 www.kayescholer.com Dr. Michael Weigel Tel. +49 69 25494 405 Fax +49 69 25494 444 [email protected] 13. Dezember 2012 -Kläger und Berufungskläger - (Kaye Scholer LLP, Dr. Michael Weigel) gegen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Abwicklung -Beklagte und Bemfungsbeklagte - (KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) 1 U 253/11 KAYE SCHOLER LLP • A New York (USA) Registered Limited Liability Partnership 'Fachanwalt für Arbeitsrecht / 2Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / ^Fachanwalt für Steuerrecht «Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / sMediator / eSolicitor (England & Wales) / 7 Partner / 8 New York 70091611_1.DOC

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K Ä / E S C H O L E R

K A Y E S C H O L E R L L P

S C H I L L E R S T R A S S E 1 9 , 8 0 3 1 3 F R A N K F U R T

Oberlandesgericht Frankfurt 1. Zivilsenat Zeil 42 60313 Frankfurt am Main

Rechtsanwälte / Notar

Dr. Klaus Alten Dr. Annette Bödeker, LL.M.7'9

Reinhard Bunjes, LL.M. (Sydney) Alexander Druckenbrodt Dr. Klaus U. Eyber7

Dr. Gottfried W. Freier Dr. Hans-Joachim Fr i tz 1 2 5 7

Dr. Heinz-Bodo Führ Dr. Frank Geyer Dr. Manuela Krach Dr. Thomas A.Jesch, LL.M.3

Brittajungermann Dr. Sebastian Jungermann7

Ingrid M. Kaiisch7

Wolfgang Leip, LL.M.7

Dagmar Nolden Sandra Pfister, LL.M. (Sydney)7

Heike Röder-Hitschke, LL.M.4

Dr. Wolfgang Seidel Tanyel Serpemen Dr. David von Saucken, M.Jur.6'7

Dr. Martin Weger3'7

Dr. Michael Weigel7

REPLIK

In Sachen

Bernd F. Lunkewitz

Attornevs-at-Law8

Michael D. Blechman GaryJ. Gärtner 7

Schillerstraße 19 60313 Frankfurt Germany Tel. +49 69 25494 0 Fax +49 69 25494 444 www.kayescholer.com

Dr. Michael Weigel Tel. +49 69 25494 405 Fax +49 69 25494 444 [email protected]

13. Dezember 2012

-Kläger und Berufungskläger -(Kaye Scholer LLP, Dr. Michael Weigel)

g e g e n

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Abwicklung

-Beklagte und Bemfungsbeklagte -(KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

1 U 253/11

KAYE SCHOLER LLP • A New York (USA) Registered Limited Liability Partnership 'Fachanwalt für Arbeitsrecht / 2Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / F̂achanwalt für Steuerrecht «Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / sMediator / eSolicitor (England & Wales) / 7Partner / 8New York

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nehmen wir für den Kläger zu der Berufungserwiderung der Beklagten vom 15.05.2012 Stellung.

A) Vorbemerkung

Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist der Klage auf die Berufung des Klägers stattzugeben. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung nicht lediglich erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, der bereits widerlegt worden ist, führen ihre Ausführungen in die Irre.

I.) Das Eigentum an den Verlagen Die Rechtsnachfolge nach dem Kulturbund der DDR

Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Eigentum an den Verlagen. Dass die Aufbau-Verlag GmbH 1945 den Aufbau-Verlag gegründet hat und damit von Anfang an Eigentümer des (Betriebsvermögens des) Verlages war, ist zwischen den Parteien nie streitig gewesen. Nachdem der Kläger Anlage K 128 vorgelegt hat, die wie vorgetragen von Anfang an Bestandteil der eigenen Akten der Beklagten war, stellt die Beklagte auch den rechtsstaatsgemäßen Erwerb der Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH 1945 durch den Kulturbund nicht mehr in Frage. Es soll aber streitig bleiben, dass durch die Löschung der Alt-Gesellschaft in HRB und die Eintragung des Verlages in HRC im Jahre 1955 ein OEB des Kulturbundes entstanden ist, und dass der Eigentümer des Aufbau-Verlages in der DDR, der Kulturbund, mit dem heutigen Kulturbund e. V. identisch ist

Die Beklagte behauptet, dass der Kulturbund sein rechtsstaatsgemäß erworbenes Eigentum am Aufbau-Verlag in der DDR wieder verloren habe. Bei ihrem Versuch, die allgemeine Kontinuitätsvermutung sowie die Grundlagen der sekundären Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären, übergeht die Beklagte, dass nach dem eindeutigen Recht der DDR und der gleichfalls klaren Rechtsprechung des BGH die Eintragung eines gleichgestellten Unternehmens in HRC lediglich dessen formwechselnde Umwandlung in einen OEB bewirkte, und dass sich hierbei die Eigentumsrechte der Alt-Inhaber an dem in der neuen Rechtsform weiterexistierenden Rechtsträger und damit (mittelbar) auch dessen Betriebsvermögen ex lege fortsetzten, vgl. § 202 (1) Nr. 1, Nr. 2 UmwG.

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Entgegen der Beklagten ist deswegen die Löschung der - damals unstreitig dem Kulturbund gehörenden - Alt-Gesellschaft aus HRB ungeeignet, Zweifel an dem fortbestehenden Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag zu wecken, das der Kläger sodann bis zum Ende der DDR und darüber hinaus bis zum 21.12.1995 lückenlos belegt hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte versucht nicht einmal konkret vorzutragen, wann und auf welche Weise der Kulturbund entgegen all dem sein Eigentum am Aufbau-Verlag verloren haben soll, sondern beschränkt sich auf die Formulierung von - sich dazu noch mehrfach widersprechenden - (Rechts-) Postulaten.

Ebenso substanzlos und daher unbeachtlich bestreitet die Beklagte, dass der Kulturbund e.V. Rechtsnachfolger der gleichnamigen DDR-Massenorganisation - genau: nach dem deutsch-deutschem Vereinsrecht mit ihr identisch - ist, nachdem die Beklagte selbst das Vermögen des Kulturbund e.V. aus genau dem nunmehr von ihr bestrittenen Anlass für fast 10 Jahre in treuhänderische Verwaltung nach PartG DDR genommen und substantielle Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte zwangsweise eingezogen hat, bevor sie ihm schließlich das übrige Alt-Vermögen im Wege eines Vergleichs zurückgab, vgl. Anlagen K 7, K 145, K 168.

Es ist auch einerlei, ob die OEB mit Ablauf des 02.10.1990 ersatzlos erloschen oder als gesetzlich aufgelöste Abwicklungsorganisationen zunächst fortbestanden. Auch im erstgenannten Fall gingen das (Betriebs-) Vermögen und die Eigentumsrechte daran nicht unter, sondern es verschwand lediglich eine Rechtsform / Rechtsfigur. Dabei bestanden die Rechte der Organisationseigentümer nach Art. 14 GG, § 20 b) (1) iVm Satz 4 PartG DDR in jedem Fall fort und blieb mithin der Kulturbund über die Wende hinaus Eigentümer des Aufbau-Verlags, bis er ihn am 21.12.1995 an den Kläger Übertrag, vgl. OLG Frankfurt vom 07.08.2006, Anlage K 4.

Diese Eigentumslage in Bezug auf die Verlage und die sich hieraus ergebende Unanwendbarkeit des THG auf diese war der Beklagten auch bewusst oder wäre für sie als Fachbehörde im Hinblick auf die ihr vorliegenden Erkenntnisse zumindest im Sinne der §§ 276, 307 BGB a. F. erkennbar gewesen, so dass sie dem Kläger auf Schadensersatz haftet.

Die Beklagte äußert sich auch im Rechtsmittelzug nicht zu den vom Kläger

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vorgetragenen Sachverhalten aus der Zeit vor Abschluss der Verträge 1991 und 1992, die ihre von Anfang an fehlende Verfügungsbefugnis über die Verlage und ihre vorvertragliche Kenntnis, damit: ihre Bösglaubigkeit belegen, nämlich

- dass die Beklagte in ihrer Doppelfunktion als Privatisierungsbehörde nach THG und als Zwangsverwalterin nach PartG DDR sowohl den Kulturbund e. V. als auch die SED/PDS und damit auch deren Akten und Archive, umfassend beherrschte sowie Zugang zu deren Funktions- und Wissensträgern hatte,

- dass ihr Direktorat Sondervermögen das Direktorat Privatisierung mit Schreiben vom 05.05.1991 ausdrücklich darauf hinwies, dass vor einem Verkauf beider Verlage wegen der von der SED/PDS in das Übergabe- / Übernahmeprotokoll vom 14.03. / 02.04.1990 bei Gegenzeichnung einseitig eingefügten Kaufpreisklausel eine Freigabe durch die parlamentarische Kommission stattfinden musste, die jedoch nie erfolgte, vgl. Anlage K 44,

- dass die Unabhängige Kommission dem Direktorat Sondervermögen der Beklagten auf dessen Schreiben vom 14.08.1991 mit Schreiben vom 06.09.1991 im Einzelnen darlegte, dass das Übergabe- / Übernahmeprotokoll wegen dieser einseitig erklärten Bedingung unwirksam war, so dass der Aufbau-Verlag bereits deswegen nicht von Partei- in Volkseigentum übergegangen sein konnte, vgl. Anlagen K 35, K 45 und K 46,

- dass die Beklagte im Ergebnis der Nachforschungsaufträge vom 25.07. und vom 14.08.1991 sowie von mindestens drei Gesprächen zwischen dem 07.10. / 09.10.1991 mit der Unabhängigen Kommission wegen der hohen Wahrscheinlichkeit fortbestehenden Eigentums des Kulturbund e. V. am Aufbau-Verlag weitere umfassende Nachforschungen hierzu verabredet und durchgeführt hat, wozu die Beklagte Direktorat Privatisierungen der Unabhängigen Kommission umfassendes Aktenmaterial zum Aufbau-Verlag zur Verfügung stellte, vgl. Anlagen K 47, K 48 und K 53 bis K 55,

- dass sie im Ergebnis dieser Gespräche vereinbarungsgemäß, vgl. Anlage K 53, unter dem 09.10.1991 ein förmliches "... Zustimmungsersuchen ..."

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an die Unabhängige Kommission richtete, vgl. Anlage K 54, womit zwischen den Behörden geklärt war, dass die Verlage nicht dem THG unterlagen, sondern als Organisationseigentum dem PartG DDR, so dass die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile nicht entstanden sein und auch nicht mehr entstehen konnten,

dass sie - ungeachtet der aus diesen Nachforschungen zu erwartenden Ergebnisse - am 29.10.1991 durch ihr Direktorat Sondervermögen ausdrücklich feststellte, dass beide Verlage nicht dem THG, sondern "... als Sondervermögen der treuhänderischen Verwaltung durch das Direktorat Sondervermögen unterliegen vgl. Anlage K 52, sich also in fortbestehendem Eigentum des Kulturbund e. V. oder der SED/PDS befanden,

dass am 05.03.1992 Herr Molinari in der Sitzung der TLG GmbH - Team Berlin II - mitteilte, es handelt sich bei den laut Grundbuch im Eigentum des Aufbau-Verlags stehenden Betriebsgrundstücken Französische Str. 32 / 33 nicht um - mittelbares - Parteieigentum, vgl. Anlage K 68,

dass die SED/PDS ihre - ohnehin auf die Zeit zwischen dem 10.01. und dem 02.04.1990 beschränkte - Eigentumsberühmung am Aufbau-Verlag im Verlauf des Jahres 1992 aufgab und gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zur BARoV-Liste vom 22.12.1992 auch förmlich erklärte, nie Eigentümer des Aufbau-Verlags gewesen zu sein, womit nunmehr der Kulturbund e. V. als allein denkbarer Eigentümer des Aufbau-Verlags übrigblieb, vgl. Anlage K 70 Blatt 2 Absatz 2 und K 173,

dass die Partei diese Erklärungen nur mit Zustimmung ihrer Zwangs­verwalterin, der Beklagten Direktorat Sondervermögen, hatte abgeben können, vgl. § 20 b) (1) PartG DDR,

dass alles Vorstehende Bestandteil der nachfolgenden Eigentumsfeststellungen der Behörden geworden ist, wie sie auch in den der Beklagten zeitnah zugegangenen Vermerken der zuständigen Mitarbeiter der Unabhängigen Kommission, Herr Hingst, bzw. Herr Berger, vom 29.12.1992, 10.02.1993, 09.02.1994 und 17.03.1994 dokumentiert sind, vgl.

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Anlagen K 71, K 70, K 75 und K 34.

Die Beklagte äußert sich auch nicht dazu, aus welchen Gründen sie dem Kläger und den Käufern ihre vorgenannten Erkenntnisse und die diesen zugrunde liegenden Sachverhaltsinformationen verheimlicht hat.

Soweit die Beklagte sich zur Eigentumsfrage durch eigenen Vortrag äußert, ist dieser unsubstantiiert, und darüber hinaus in sich widersprüchlich. An mehreren Stellen behauptet sie, der Aufbau-Verlag sei vor der Wende 1989 in das Eigentum der SED übergegangen. Nach anderen Stellen soll der Verlag aber vor der Wende, bspw. in 1955, in Volkseigentum übertragen worden sein. Gleichzeitig soll die SED/PDS die Verlage aus ihrem Eigentum durch das Übergabe- / Übernahmeprotokoll von Anfang 1990 in Volkseigentum übertragen haben. Diese Behauptungen schließen einander aus und sind damit im Ergebnis unbeachtlich.

II.) Die Plusauflagen

In Bezug auf die Lizenzbetrügereien des Aufbau-Verlags seit Beginn der 1960er-Jahre geht die Beklagte darüber hinweg,

- dass ihr Direktorat Sondervermögen als Zwangsverwalterin der SED/PDS in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe der Aufdeckung und Sicherung des Parteivermögens - ca. 75 % des gesamten Sondervermögens nach PartG DDR - von Amts wegen an den Ermittlungen und Durchsuchungen der StA Berlin aktiv mitbeteiligt war, damit auch an dem Ermittlungsverfahren 1 BT JS 330 / 90, vgl. Anlage K 49 Blatt 1,

- dass darüber hinaus ihre Stabsstelle für Besondere Aufgaben, die als zentrale Einrichtung zur Aufklärung vereinigungsbedingter Delikte, insbesondere der DDR - Partei- und Regierungskriminalität, eng mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei vernetzt war, seit August 1991 umfassend über die strafrechtlichen Vorwürfe informiert war,

- dass deren Leiter Herr Dr. Hans Richter persönlich für den Kontakt zu den Ermittlungsbehörden verantwortlich war und gleichzeitig direkt an den Vorstand berichtete,

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KÄVTE SCHOLER

- dass der Vorstand, der sich die Zustimmung zu den Verträgen vom 18.09. und vom 27.09.1991 vorbehalten und zunächst verweigert hatte, mit allen Sachverhaltsaspekten umfassend vertraut war.

III.) Die Manipulationen

Die Beklagte setzt die Verteidigung ihrer Manipulationen des Rechtsverkehrs und der Gerichte fort, denen sie in diesem Verfahren neue hinzugefügt hat, vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zu C) I.) 2.) j) Tauschvertrag. Inhaltlich äußert sie sich hierzu jedoch nicht, obgleich der Kläger die von ihm dargelegten Umstände lückenlos belegt hat, und zwar durch Urkunden, die die Beklagte sowie die Unabhängige Kommission selbst zum Bestandteil ihrer Akten gemacht, und überwiegend auch noch selbst angefertigt haben. Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie insbesondere für - selbst fiskalisch handelnde - Behörden gelten, schlechterdings unvereinbar,

- dass die Beklagte auf Vorschlag ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Herrn RA Christian R. Braun den Vermerk vom 09.10.1995 zur Täuschung des Rechtsverkehrs und der Gerichte an diesem Tag bei der Unabhängigen Kommission bestellt - "Es ist vor allem darauf abzustellen, dass Herr Berger eine "Privatmeinung" v e r t r i t t i h n auch sofort absprachegemäß von Herrn Berger erhalten und bei Gericht - und mit Erfolg - vorgelegt hat, vgl. Anlagen K 95 bis K 97,

- dass die Beklagte das "Gutachten" Prof. Dr. Schlink zur Täuschung des Rechtsverkehrs und der Gerichte manipuliert - " ... keinerlei Kritik an dem Gutachten, das unter unserer Mitarbeit entstanden ist..." - und gleichzeitig gegenüber den Käufern der Verlage bzw. der vermeintlichen Verlagsgesellschaften trotz Vorhalt verschwiegen hat, dass es ein diametral abweichendes Gutachten seines wissenschaftlichen Assistenten Dr. Hohmann gab, wegen dessen besonderer Sachkunde der Auftrag überhaupt an Prof. Dr. Schlink erteilt worden war, vgl. Anlagen K 90, K 85 - K 88 und B 24 Blatt 1 u.,

- dass die Beklagte innerhalb weniger Stunden den Verwaltungsakt vom 09.03.1995 bewusst rechtswidrig zu Lasten des Kulturbund e. V. sowie des

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Klägers erlassen - "Habe Prof. Papier über den Hintergrund Klage Lunkewitz ./. BVS wegen Aufbau unterrichtet . . . " / " . . . Prof. P. trifft die vorgeschlagene Eilentscheidung ... gez. Berger", vgl. Anlagen K 105, K 107 - und diesen sodann jahrelang bis zum Dezember 1999 vor dem V G Berlin verteidigt hat, ohne die Umstände seines Zustandekommens offenzulegen,

- dass die Beklagte die Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund der DDR gegenüber den Frankfurter Gerichten bestreitet -während sie sie zur selben Zeit gegenüber den Leipziger Gerichten bestätigt hat, vgl. Anlagen, 169, K 170 - , nachdem sie die Organisation über fast 10 Jahre zwangsverwaltet, in diesem Zusammenhang substantielle Vermögenswerte eingezogen und ihr sodann Altvermögen in Millionenhöhe wieder zur Verfügung gestellt hat, vgl. Anlagen K 7, K 145, K 168.

Die Beklagte und die Unabhängige Kommission haben auch noch selbst aktenkundig gemacht, dass es ihnen bei ihrem gesamten Handeln allein darum ging, die von ihnen längst als begründet erkannten Schadensersatzansprüche des Klägers und der Käufer unter Verwendung auch als unlauter und ungesetzlich erkannter Mittel zu bekämpfen - "... Prozessrisiko Lunkewitz ./. BVS ...", "... Hintergrund Klage Lunkewitz ./. BVS vgl. Anlagen K 92, K 105, K 107-.

IV.) Die Rechtsprechung des BGH

Mit der dargelegten rechtskräftigen Frankfurter Rechtsprechung, die drei Mal im Sinne des Klägers ausgefallen ist - BGH II ZR 213 / 06 sowie BGH II ZR 134/10 sowie BGH II ZR 182 / 07 - setzt sich die Beklagte an keiner Stelle auseinander, obwohl sie an den Verfahren BGH II ZR 213 / 06 sowie BGH IIZR 134 / 10 nach Streitverkündung selbst als Nebenintervenientin und Rechtsmittelführerin beteiligt war.

Ebenso wenig greifen die übrigen Einwendungen der Beklagten, wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deren Gliederung als Anlage BK 6 beigefügt ist.

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Zulässigkeit der Klage aus eigenem Recht des Klägers

Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Klage aus eigenem Recht des Klägers zulässig.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat, kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass dies zu Unrecht geschehen sei, vgl. § 513 (2) ZPO. Unabhängig davon ergibt sich seine örtliche Zuständigkeit aus den erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers, die die Beklagten im Rechtsmittelzug nicht mehr angreift.

- Klage Blatt 176 / Blatt 177 mwN - Schriftsatz vom 30.03.2010 ab Blatt 2 mwN - Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 2 bis Blatt 18 mwN - UA Blatt 23 Absätze 2 bis 4

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich das Feststellungsinteresse bereits daraus, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ernsthaft bestreitet.

BGH vom 15.03.2010 II ZR 84 / 09 NJW 2010, 1660 Rn 10 Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 24

Ferner hat der Kläger bereits erstinstanzlich dargelegt, dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit seiner Feststellungsklage nicht entgegensteht, weil sich eine Vielzahl von Ansprüchen des Klägers im - für die Beurteilung aber entscheidenden - Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beziffern ließ, und weil darüber hinaus die Schadensentwicklung auch derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

B e w e i s Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 24 Absatz 3 bis Blatt 32 Absatz 2 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

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Angriffe dagegen waren erstinstanzlich nicht zu verzeichnen und werden auch in der Berafungserwiderung nicht vorgetragen.

Insbesondere steht noch heute nicht fest, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger von dem Insolvenzverwalter der Aufbau Liquiditätsgesellschaft mbH in Anspruch genommen werden kann. Der Insolvenzverwalter hat in dem Rechtsstreit gegen den Beklagten zum Komplex Eigenkapitalersatz nach Verweisung der Sache an das L G Frankfurt und erstinstanzlichem Prozessverlust Berufung eingelegt, die derzeit beim OLG Frankfurt zu 6 U 53 / 12 anhängig ist.

B e w e i s Beiziehung der Akten zu OLG Frankfurt 6 U 53 / 12

In dem Parallelrechtsstreit zum Komplex Finanzplankredit hat der Insolvenzverwalter nach erstinstanzlichem Prozessverlust gleichfalls Berufung eingelegt, die derzeit beim OLG Frankfurt zu 10 U 104 / 11 anhängig ist.

B e w e i s Beiziehung der Akten zu OLG Frankfurt 10 U 104 / 11

Zweitinstanzlich räumt die Beklagte selbst ein, dass der Kläger derzeit lediglich einige der ihm entstandenen Schäden dokumentieren kann.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 39 Absatz 3

C) Begründetheit der Klage aus eigenem Recht des Klägers

Die Klage aus eigenem Recht des Klägers ist auch begründet.

I.) Schadensersatzansprüche aus §§ 306, 307 BGB a. F.

Die im Rahmen von §§ 306, 307 BGB a. F. zu erörternden Eigentumsfragen in Sachen Aufbau-Verlag sind - ebenso wie der Komplex Rechtsnachfolge - durch den BGH zwischen dem 10.12.2007

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und dem 12.07.2011 drei Mal im Sinne des Klägers entschieden worden, obwohl der Beklagten in den Verfahren BGH II ZR 213 / 06 und BGH II ZR 134 / 10 der Streit verkündet wurde und sie an den Verfahren auch als Nebenintervenientin und Rechtsmittelführer aktiv teilgenommen hat. Den Einwand, bei der Geltendmachung von Angriffs- und / oder Verteidigungsmitteln behindert worden zu sein, hat die Beklagte nie erhoben. Der Vortrag der Beklagten

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 11 Absatz 3 bis Blatt 29 Absatz 1

verhält sich überhaupt nicht zu dieser Rechtsprechung und ist auch nicht mit ihr zu vereinbaren, ferner nicht mit dem lückenlos belegten Vortrag des Klägers, schließlich und nicht zuletzt nicht mit ihren eigenen Erkenntnissen und ihrem (Verwaltungs-) Handeln, wie es in den Akten der Beklagte selbst und der Unabhängigen Kommission niedergelegt ist. Die Beklagte trägt wie umfassend belegt wider besseres Wissen vor, ferner in hohem Maße widersprüchlich, und damit unbeachtlich.

1.) Ausgangslage Fehlende Verfügungsmacht des Direktorats Privatisierungen über Organisationseigentum

Auch in ihrer Erwiderung auf die Darlegungen des Klägers zur Ausgangslage

- Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 11 Mitte bis Blatt 13 am Ende

- Berufungsbegründung Blatt 13 Absatz 2 bis Blatt 16 Absatz 2 mwN

setzt sich die Beklagte nicht mit der - für die Beurteilung aber grundlegenden - verfassungsrechtlichen Problematik auseinander, aus der sich a priori die Unanwendbarkeit des THG und die fehlende Verfügungsmacht des Direktorats Privatisierungen über Organisationseigentum erklärt. Da es sich bei diesem nach dem Recht der DDR gerade nicht um Staatseigentum, sondern um eine besondere Eigentumskategorie zu Gunsten der gesellschaftlichen

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Organisationen handelte, die sogar - wie die gesellschaftlichen Organisationen selbst - noch den besonderen Schutz der DDR-Verfassung genoss, war das Organisationseigentum von vornherein von der Geltung gesetzlicher Bestimmungen über das Volkseigentum ausgeschlossen. Danach unterlag es dem im Zuge der Wende 1989 in Kraft tretenden Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG. Im Lichte dieser Erkenntnisse haben die Parteien des Einigungsvertrags und der (Bundes-) Gesetzgeber das Schicksal der genannten Eigentumsformen in getrennten Gesetzen geregelt und für den Vollzug des THG und des PartG DDR folgerichtig auch selbständige Behörden eingerichtet und deren Rechtsmacht nach Maßgabe der Ausgangsrechtslage gesetzlich definiert und beschränkt.

In diesem Zusammenhang verkennt die Beklagte - selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - bereits den Behörden­begriff.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 12 Absatz 1

Zutreffend versteht man unter einer Behörde

"... eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein." BVerfGE 10, 20 (48)

Behörden haben also

"... keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern handeln stets für einen öffentlich-rechtlichen Träger, eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ...". Kopp / Ramsauer VwVfG Kommentar 11. Aufl. § 1 Anm. 51 mwN

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Die Beklagte ist mithin keine Behörde, sondern als bundesunmittelbare öffentliche Anstalt eine Trägerin der öffentlichen Verwaltung, bei der zwei unterschiedliche Behörden tätig - gewesen - sind, und zwar wie vorgetragen

- einerseits das Direktorat Privatisierungen zur Durchführung der Aufgaben nach THG

- und andererseits das Direktorat Sondervermögen zur Durchführung der Aufgaben nach PartG DDR.

Dem Direktorat Privatisierungen fehlte es wie dargelegt aus verfassungsrechtlichen, Art. 14 GG, daraus folgend auch aus einfachgesetzlichen Gründen - Verfügungsmacht nur nach THG und nur über Vermögenswerte, die bis zum 30.06.1990 in Volkseigentum geraten waren, vgl. §§ 1 (4), 11 (2), 24 (2) THG -an der Befugnis, über Organisationseigentum zu verfügen. Aus einer fehlerhaften Eigentumszuordnung konnte diese Verfügungsmacht sich nicht ergeben, weil es auf die nach materiellem Recht zutreffende Eigentumslage ankam, nicht auf die - tatsächliche oder vorgetäuschte - subjektive Wahrnehmung der Beklagten.

Ebenso wenig ergibt sich eine Verfügungsbefugnis der Beklagten daraus, dass der Aufbau-Verlag in 1955 und Rütten & Loening in 1954 nach HRC umgetragen worden und dort bis zur Wiedervereinigung eingetragen waren. Es ist dargelegt, dass sie dort nicht als volkseigene Betriebe, sondern als gleichgestellte Betriebe im fortbestehenden Eigentum ihrer bisherigen Eigentümer aufgenommen worden waren, weil der DDR-Gesetzgeber damit deren umfassende - insbesondere steuerliche - Privilegierung hatte sicherstellen wollen. Dies ist seit Klageerhebung unstreitig.

Berufungsbegründung Blatt 23 mwN Näher nachfolgend unter C) I.) 2.) c) Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 12 Absatz 1

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AaO Blatt 13 letzter Absatz

Aus dem Vorigen ergibt sich die noch zu erörternde anfechtungsunabhängige Nichtigkeit der Verträge wegen Unzuständigkeit des Direktorats Privatisierungen, außerdem, dass das Direktorat Sondervermögen durch eine etwaige Zustimmung zu nichtigem Handeln des Direktorats Privatisierungen, die nie erfolgte, an deren Unwirksamkeit ebenso wenig etwas hätte ändern können wie die Unabhängige Kommission, wenn diese etwa ihr Einvernehmen damit erklärt hätte, was allerdings ebenfalls nie geschah, vgl. dazu nachfolgend unter C) II.) 2.) / 3.).

Indirekt räumt die Beklagte ein, dass das Direktorat Privatisierungen - wie nämlich aus den vorgenannten Gründen gesetzlich angeordnet - lediglich "... das volkseigene Vermögen ... privatisieren und ... verwerten ..." konnte,

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 11 letzter Absatz a.a.O. Blatt 13 Absätze 2 und 3

wozu der Aufbau-Verlag und Rütten & Loening eben nicht gehörten.

Vor diesem Hintergrund wird das Ausmaß der Bereitschaft der Beklagten und der Unabhängigen Kommission zum Rechtsbruch deutlich. Im Bewusstsein fehlender Verfügungsmacht und im Bewusstsein, den Käufern lediglich nichtige Scheingesellschaften / vermögenslose Hüllen verkauft und das nur usurpierte Verlagsvermögen rechtswidrig übergeben zu haben, stritten die beiden Behörden unter dem Dach der Beklagten nur intern über die Verteilung eines positiven Kaufpreises und behinderten die Rechtsverfolgung der Käufer, des Klägers und des Kulturbunds e. V. über Jahre hinweg, obwohl sie - darunter das Direktorat Sondervermögen als treuhänderischer Verwalter des Kulturbund e.V. - genau wussten, dass diesem der Aufbau-Verlag wegen zweifelsfrei materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs zurückzugeben

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war, vgl. § 21 b) (3) Satz 4 PartG DDR, ohne andererseits irgendwelche Anstalten zu unternehmen, den Käufern die Rechte an den Verlagen tatsächlich zu verschaffen.

2.) Eigentum des Kulturbundes am Aufbau-Verlag von Anfang an Kein nachfolgender Eigentumsverlust

Erstmals in diesem Verfahren hat die Beklagte ihr Leugnen des von Anfang an bestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag aufgegeben, aber nur auf den Nachweis des Klägers, dass sich dies aus ihren eigenen Akten ergab. Alle vier Gründungsgesellschafter waren Treuhänder des Kulturbunds -nicht: Mitglieder der KPD - und haben ihre Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH 1945 auf diesen übertragen, vgl. Anlagen K 14, K 128, K 15. Damit war der Kulturbund unmittelbarer Eigentümer der Geschäftsanteile der Gesellschaft und mittelbarer Eigentümer des - Betriebsvermögens des -Verlags.

- Schriftsatz vom 02.09.2010 Blatt 6 letzter Absatz bis Blatt 9 Absatz 1 mwN

- Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 14 Absatz 1

Der Vortrag zu einem vermeintlich nachträglichen Verlust des Eigentums an den Geschäftsanteilen und / oder am Vermögen des Verlags ist weder mit der Rechtsprechung des BGH noch mit dem lückenlos belegten Vortrag des Klägers noch mit dem gesamten, aktenkundigen Verhalten der Beklagten und der Unabhängigen Kommission außerhalb der gerichtlichen Auseinandersetzungen um den Aufbau-Verlag vereinbar. Die Beklagte ist wie umfassend dargelegt selbst zutreffend von Anfang an und durchgehend von fortbestehendem Organisationseigentum an den Verlagen ausgegangen. Noch unter dem 14.06.1996 hat das Direktorat Sondervermögen den Kulturbund e. V. mit Verweis auf den Feststellungsbescheid vom 25.07.1990 unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Vorlage von Unterlagen mit der

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Feststellung aufgefordert, dass der Aufbau-Verlag zweifellos weiterhin zum Alt-Vermögen des Kulturbund e. V. gehörte, vgl. Anlage K 112, während die Beklagte gleichzeitig in den anhängigen Zivil- und Verwaltungsprozessen L G Berlin 9 0 57 / 95 = K G 14 U 856 / 96 sowie V G Berlin 26 A 191 / 95 unter Vorlage manipulierter Urkunden, Gutachten und Vermerke und Verwaltungsakte das Gegenteil behauptete.

a) Beweisbelastetheit der Beklagten

Nachdem das ursprüngliche - mittelbare - Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag durch den Erwerb aller Geschäftsanteile an der Gesellschaft 1945 von den Treuhändern am 30.03.1946 unstreitig geworden ist, obliegt nicht dem Kläger der Vortrag, dass dieser es nicht wieder verloren hätte. Vielmehr hat die Beklagte einen etwa nachfolgenden Eigentumsverlust - wann ? wie ? an wen ? -substantiiert darzulegen. Die Beklagte wendet sich weder gegen die Ausführungen des Klägers zu Inhalt und Umfang der Kontinuitätsvermutung, wonach der Fortbestand des Eigentums eines früheren Inhabers nach allgemeiner Auffassung kraft einer allgemeinen Rechtsvermutung bis zum Nachweis des Eigentumsverlusts weiter als fortbestehend gilt, noch gegen die Darlegungen zur sekundären Darlegungs- und Beweislast bei negativen Tatsachen, aus denen das gleiche Ergebnis folgt.

Aus der Frankfurter Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Nach dieser folgt daraus, dass die dortige Klägerin, die Aufbau Verlagsgruppe GmbH, sowie die dortige Streitverkündete, die hiesige Beklagte, den späteren Eigentumsverlust des Kulturbund nicht hatten darlegen können, wie es ihnen oblegen hätte, dass dessen Eigentum am Aufbau-Verlag positiv feststand. Dies war Grundlage für die Stattgabe der auf Feststellung der Eigentümerstellving des Klägers gerichteten Widerklage, da der ihm als Widerkläger obliegende Beweis des bis zum Verkauf an ihn

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fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds mangels Nachweises oder auch nur der substantiierten Darlegung eines Eigentumsverlusts zu Recht als erbracht angesehen wurde. Der BGH hat dies in seinen Beschlüssen vom 10.12.2007 und vom 09.03.2008 bestätigt. Diese Rechtslage ist auch bei der streitgegenständlichen Auseinandersetzung zu Grunde zu legen.

Unabhängig davon hat der Kläger nicht nur den Erwerb, sondern auch den ununterbrochenen Fortbestand des Eigentums des Kulturbundes am Aufbau-Verlag bis zum 21.12.1995 lückenlos dargelegt und nachgewiesen.

Widersprüchlicher, damit unbeachtlicher Vortrag

Die Beklagte trägt demgegenüber - in hohem Maße -widersprüchlich vor. Mehrfach behauptet sie, der Kulturbund habe vor der Wende 1989 sein Eigentum an die SED verloren, wobei sie einander widersprechende Zeiten angibt und nirgends darlegt, wie es konkret zu einem Eigentumswechsel gekommen sein soll. Dieser Vortrag ist zudem unsubstantiiert.

- Bis zum 18.4.1984: Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 22, Absatz 2 a. a. O. Blatt 24 Absätze 3 ff

- Bis zum 27.7.1966: a.a.O. Blatt 22, letzter Absatz bis Blatt 23, Absatz 1

- Ab. 1964: a.a.O. Blatt 23, Absatz 4 a.a.O. Blatt 25 letzter Absatz bis Blatt 27 Absatz 3

- Seitdem 13.12.1963/01.01.1964: a.a.O. Blatt 29 Absatz 3

- Seit Anfang der 60-iger Jahre: a.a.O. Blatt 26 Absatz 1 und 4

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Er ist unvereinbar mit anderen Stellen im Vortrag der Beklagten, wonach vor der Wende 1989 das Eigentum des Kulturbunds dagegen in Volkseigentum überführt worden sein soll. Auch dazu trägt die Beklagte einander widersprechende Zeiten vor, wiederum ohne die Umstände eines etwaigen Eigentumswechsels näher darzulegen. Auch dieser Vortrag ist unsubstantiiert.

- Seit dem 20.04.1955: Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 16 Absatz 4

- Seitdem 10.01.1961: a.a.O. Blatt 18 Absatz 3

- Seit dem 01.01.1964: a.a.O. Blatt 20 letzter Absatz / Blatt 21 Absatz 1 ff

- Seit dem 01.10.1964: a.a.O. Blatt 22 Absatz 1

Dass die SED/PDS den Aufbau-Verlag am 14.03./ 02.04.1990 aus ihrem vermeintlichen Organisationseigentum in Volkseigentum übertragen habe, ist die zentrale Rechtsverteidigung der Beklagten. Wie es jedoch zum Eigentumserwerb der SED/PDS gekommen sein soll, wenn sich der Aufbau Verlag angeblich seit dem 20.04.1955 -oder seit dem 01.01.1964 oder zu anderen Zeiten - in Volkseigentum befunden hat, bleibt ohne jede Darlegung.

Ferner unterlässt die Beklagte wie zuvor bereits das Landgericht dabei auch noch jede Auseinandersetzung damit, dass - wie die Behörden wussten - das Übergabe- / Übernahmeprotokoll vom 14.03. / 02.04.1990 bereits wegen der einseitig erklärten Bedingung der SED/PDS unwirksam war, vgl. Anlagen K 35, K 45 und K 46.

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Fortbestehendes Eigentum nach formwechselnder Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH 1945 in 1955 in einen OEB

Der Vortrag der Beklagten zum Komplex Umtragung der Aufbau-Verlag GmbH 1945 von HRB nach HRC ist wie dargelegt bereits wegen fehlender Substantiierung, ferner wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich. Vorsorglich:

Zur Eintragung in HRC legt sie lediglich dar, dass der Aufbau-Verlag im Ergebnis der Eintragung - also ab dem 05.04.1955 - als volkseigener Betrieb "... behandelt ..." worden sei, der infolge seines Übergangs in Volkseigentum unter der Aufsicht des Ministeriums für Kultur Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel gestanden habe.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 16 Absätze 3 ff

Das Gegenteil behauptet die Beklagte zu Rütten & Loening. Dort soll die Umtragung der Alt-Gesellschaft nach HRC zu Organisationseigentum - der SED - geführt haben.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 27 letzter Absatz / Blatt 28 Absatz 1

Was unter dem Begriff "... behandelt ..." konkret zu verstehen sein soll, teilt die Beklagte nicht mit. Tatsächlich wurde der Aufbau-Verlag in allen Dokumenten stets und zutreffend als Verlag des Kulturbunds behandelt, bspw. in den Jahresberichten des Verlages für die Wirtschaftsjahre 1955 und 1956.

B e w e i s "Der Aufbau-Verlag ist der Verlag des Kulturbundes zur demokratischen Erneuerung Deutschlands." Jahresbericht 1955 vom 15.05.1956 im Auszug

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Anlage BK 7

Jahresbericht 1956 vom 29.03.1957 im Auszug Anlage BK 8

Das Politbüro der SED hat den Kulturbund in seinem Beschluss vom 31.07.1962, der bis zum Ende der DDR fortgalt, ausdrücklich als Eigentümer des Aufbau-Verlags bestätigt.

- "... die nachstehenden Verlage a) der Massenorganisationen Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund) ... Kultur und Fortschritt (Gesellschaft für deutsch - sowjetische Freundschaft) Neues Leben (FDJ) sowie b) die parteieigenen Verlage ..." Anlage K 26 unter I.) 2.)

- Ebenso die Vereinbarung vom 28.12.1962 "Die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert." Anlage K 27 Blatt 1 unten

Auch in allen sonstigen DDR-Dokumenten ist der Aufbau-Verlag als der Verlag des Kulturbundes bestätigt worden.

Entgegen der Darstellung der Beklagten hatte das Druckerei-und Verlagskontor den Aufbau-Verlag bereits seit 1951 verwaltet und setzte die Verwaltung auch nach der Umtragung in 1955 fort.

B e w e i s Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 17.03.1994 Blatt 1 unter 3.) Anlage K 34 Anlage K 157 Blatt 1 unter Nr. 1

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Die Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel existierte zu der Zeit noch gar nicht. Das Politbüro der SED hat ihre Gründung erst am 31.07.1962 angeordnet, vgl. Anlage K 26 Blatt 2 unter I.) 1.) Absatz 2. Die Hauptverwaltung hat ihre Tätigkeit erst mit Wirkung zum 08.07.1963 aufgenommen, vgl. Anlage K 157. Wie vom Politbüro der SED beschlossen hat auch sie nur als übergeordnetes "... Verwaltungsorgan ..." des Aufbau-Verlags fungiert, vgl. Anlage K 157 - für Rütten & Loening Anlage K 162 - , an das die Eigentümer "... für die Verwaltung des Vermögens ..." eine Verwaltungsumlage zu zahlen hatten, der Kulturbund iHv TDM 60 pro Jahr, vgl. Anlage K 28 unter Nr. 1.7, Anlage K 31 vmter Nr. 1.4 sowie Anlage K 33 unter Nr. 22.

Die Beklagte verweist a. a. O. ferner auf ihren Vortrag vom 26.05.2010 Blatt 90 sowie auf L G Frankfurt vom 20.07.2005 zu 2 - 6 0 337 / 04. Dort jedoch hatte sie im Gegenteil zutreffend dargelegt, dass die Aufbau-Verlag GmbH 1945 in 1955 in einen OEB umgewandelt worden war, vgl. a. a. O. Blatt 90 Absatz 3 am Ende. Auch nach der dort zitierten Rechtsprechung ist aus der Aufbau-Verlag GmbH 1945 "... im Wege der formwechselnden Umwandlung ..." - auf gesetzlicher Grundlage - ein OEB entstanden, der über den 30.06.1990 hinaus bis zum Ablauf des 02.10.1990 unverändert fortexistiert hat.

- OLG Frankfurt vom 17.08.2006 16 U 175/05 UA Blatt 11 Absatz 3 Anlage K 4 A G Berlin-Mitte HRB 4001 vom 19.04.1955 Blatt 3 Anlage K 18

- Eintragungsbestätigung des Magistrats von Groß-Berlin vom 05.04.1955 Anlage K 21

- OLG Frankfurt vom 12.07.2007

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3 U 247 / 05 UA Blatt 12 Absatz 1 Anlage B 34

- BGH vom 12.07.2011 II ZR 134/10 Anlage K 220

- BGH vom 27.09.2010 II ZR 182/10 Anlage K 175

Damit bestand der formwechselnde Rechtsträger - die Alt-Gesellschaft - in der neuen Rechtsform des OEB fort, vgl. § 202 (1) Nr. 1 UmwG, und setzen sich die Eigentumsrechte der Anteilsinhaber an den vormaligen GmbH-Anteilen am neuen Rechtsträger fort, vgl. § 202 (1) Nr. 2 UmwG. Der Kulturbund blieb Alleineigentümer des OEB Aufbau-Verlag.

Die Rechtsprechung des BGH beruht auf dem besonderen Schutz des Eigentums der gesellschaftlichen Organisationen nach der Verfassung der DDR. Diese konnten zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Wirtschaftseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden, nämlich organisationseigene Betriebe, vgl. § 2 (1) Nr. 5 VG, Durch die Eintragung in HRC wurde deren Rechtssubjektivität - als juristische Personen in der Rechtsform der OEB - dokumentiert.

Wirtschaftsrecht Lehrbuch unter Leitung von Heuer Berlin DDR 1985 Seite 75 rSp Absätze 5 und 6 Anlage BK 9

Es ist seit Klageerhebung unbestritten dargelegt, dass in HR C, obwohl es den Titel „Register der Volkseigenen Wirtschaft" trug, vgl. Anlage B 1, auch nicht in Staatseigentum befindliche Betriebe, sondern diesen registerrechtlich gleichgestellte Unternehmen anderer

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Eigentümer wie insbesondere der Massenorganisationen eingetragen waren, wobei die Eintragung in HRC an dem fortbestehendem Eigentum der Massenorganisationen nichts änderte, sondern im Gegenteil dazu diente, diesen umfassende - insbesondere steuerliche - Privilegien zu verschaffen, vgl. oben Blatt 13.

Bemfungsbegründung Blatt 23 mwN

Weder erst- noch zweitinstanzlich hat die Beklagte dies bestritten.

Dass für die Eintragung zwei - allerdings gleichlautende -Rechtsgrundlagen zur Verfügung standen, liegt an den alliierten Vereinbarungen für die Zeit nach dem II. Weltkrieg, wonach Berlin - in Ost und West - nur kraft dortselbst erlassener Gesetze regiert werden konnte. Es galt danach

- für das Gebiet von Groß-Berlin (-Ost) die VO vom 04.09.1952 iVm der Dritten DfBest vom 04.09.1952, vgl. § 2 (2) Satz 2.

Anlage BK 10

für das Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone im übrigen Deutschland die VO vom 20.03.1952 iVm der Vierten DfBest vom 07.04.1952, vgl. § 2 (2) Satz 2,

Anlage BK 11

Der irrtümliche Verweis des Klägers auf die VO vom 20.03.1952 ist im Hinblick auf den Sitz des Aufbau-Verlags insofern zu berichtigen, trifft aber in der Sache zu.

Klage Blatt 26 mwN

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Als in Berlin-Ost ansässiges Unternehmen ist der OEB Aufbau-Verlag also in 1955 nach der VO vom 04.09.1952 iVm der Dritten DchfBest in HRC eingetragen, vgl. Anlage K 157, und form wechselnd in einen OEB umgewandelt worden, ohne dass sich an den Eigentumsverhältnissen etwas geändert hätte, was die Rechtsprechung wie dargelegt speziell für den Aufbau-Verlag ausdrücklich anerkannt hat.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten war allen Beteiligten und insbesondere auch dem damaligen Verlagsleiter Walter Janka im Vorfeld der Umtragung bewusst, dass der Aufbau-Verlag nach einer etwaigen Umtragung nach HRC keineswegs in Volkseigentum übergehen, sondern als OEB ein den VEB gleichgestelltes Unternehmen des Kulturbundes bleiben würde. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des damaligen Präsidenten des Kulturbundes, Herrn Johannes R. Becher - gleichzeitig Minister für Kultur - vom 23.02.1955, vgl. Anlage K 19, iVm der Dokumentation des Eintragungsverfahrens, vgl. bereits Anlagen K 20, K 21, die wir nachfolgend vollständig vorlegen.

B e w e i s Vollständiger Eintragungsantrag vom 25.03.1955 Mit Anlagen A und B Mit Nachtrag zur Zeichnungsberechtigung Mit Eintragungsbestätigung des Magistrats von Groß-Berlin vom 05.04.1955 Anlagenkonvolut BK 12 Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 18 Absatz 4

Eine Übergabe des Aufbau-Verlags in Volkseigentum stand also auch in dieser Zeit nicht zur Diskussion. Die Verlags­leitung beantragte wie angewiesen die Eintragung des Aufbau-Verlages als

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"... den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb (Unternehmen des Kulturbundes) ..." Anlage B K 12 Blatt 1 = Anlage K 20

Der Name des Betriebes lautete folgerichtig nur "Aufbau-Verlag", vgl. Anlage B K 12 Blatt 2. Das Druckerei- und Verlagskontor fungierte lediglich als Verwalter, vgl. Anlage BK 12 Blatt 2. Als Geschäftsführer neben dem Verlagsleiter Walter Janka, der von Amts wegen Mitglied des Präsidialrates des Kulturbundes war wie seit der Gründung alle Verlagsleiter des Aufbau-Verlages bis zur Wende 1989, wurde Herr Karl Kneschke angemeldet, vgl. Anlage B K 12 Blatt 3, Blatt 4. Genauso erfolgte die Eintragung, vgl. Anlage BK 12 Blatt 5. Herr Karl Kneschke war Bundessekretär des Kulturbundes, vgl. Anlage BK 12 Blatt 4.

B e w e i s Wer war Wer in der DDR Ein biographisches Handbuch Seite 385 Anlage BK 13

Die vorgenannten Unterlagen liegen der Beklagten auch vor, vgl. die Paginierungen auf Anlage BK 12 unten rechts.

Unvereinbar mit dem Vorigen ist die - überdies völlig unsubstantiierte - Behauptung, der Aufbau-Verlag sei volkseigen geworden und "... man ..." - wer? wann? gegenüber wem? - habe lediglich mit Rücksicht auf ausländische Lizenzpartner von der Verwendung des Firmenzusatzes VEB absehen wollen. In dem Fall hätte sich das Eintragungsverfahren keineswegs auf ein "... Unternehmen des Kulturbundes ..." bezogen. Dieser Inhalt des Eintragungsverfahrens ist indes seit Klageerhebung unstreitig.

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 18 Absatz 4

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Walter Janka hatte solche Bedenken lediglich geäußert, als er sich dafür einsetzte, den Aufbau-Verlag als GmbH anstatt als OEB des Kulturbundes fortzuführen, weil er den Kulturbund/Herrn Becher für die Eröffnung einer Filiale in Hamburg gewinnen wollte.

Dr. Carsten Wurm, „Der frühe Aufbau-Verlag" Verlag Harrassowitz, 1996 Seite 182 bis 184

Anlage BK 14

Im Zusammenhang mit der Bezeichnung VEB geht es entgegen der Beklagten nicht um Fragen einer bloßen Indizwirkung,

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 18 Absatz 4

sondern darum, dass der Aufbau-Verlag und Rütten & Loening, hätten sie sich in Volkseigentum befunden, die Bezeichnung VEB kraft Gesetzes zwingend als Namens­bestandteil hätten führen müssen und nach den in der DDR üblichen Gepflogenheiten auch geführt hätten, vgl. Anlage K 22. Deshalb hat bereits Herr Dr. Honmann diesem Umstand in seinem gutachtlichen Vermerk über die Eigentumslage am Aufbau-Verlag grundlegende Bedeutung zugemessen, vgl. Anlage K 88 Blatt 3 Absatz 4 / Blatt 4 Absatz 1.

Dass der Aufbau-Verlag den Firmenzusatz VEB nie gefuhrt hat und nie als VEB eingetragen war, weil er ein OEB des Kulturbunds war, ergibt sich auch aus den Dokumenten über das Eintragungsverfahren iVm dem Handelsregister, vgl. Anlagen K 157, K 162,

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 13 Absatz 3

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ferner aus dem Statut vom 10.01.1961, vgl. Anlage K 176, ferner - und nicht zuletzt - aus dem Beschluss des Politbüros der SED vom 31.07.1962, der den Aufbau-Verlag als Eigentum des Kulturbund bestätigt, vgl. Anlage K 26, ferner aus den nachfolgenden Verwaltungsvereinbarungen und Abkommen, vgl. Anlagen K 27, K 28, K 31 bis K 33, ferner aus den Rechenschaftsberichten des Ministeriums für Kultur ab 1964, vgl. Anlagen K 135 ff, ferner aus allen weiteren Urkunden, in denen die Verlage bis zur Wende genannt werden, schließlich aus dem vom Aufbau-Verlag ständig verwendeten Geschäftspapier, vgl. Anlagen K 38 bis K 40, und nicht zuletzt aus dem jeweils zur Sicherung der Verlagsrechte verwendeten Impressum „Aufbau-Verlag GmbH", bzw. „Aufbau-Verlag", bzw. „Aufbau-Verlag Berlin und Weimar" in den millionenfach verbreiteten Büchern des Verlages. Nicht ein einziges Buch des Aufbau-Verlages ist mit dem Signet eines VEB erschienen, wie es bei den Büchern der volkseigenen Verlage ausnahmslos verwendet wurde.

B e w e i s Impressum - Beispiele 1958 bis 1988 Anlage BK 15 Auskunft Deutsche Nationalbibliothek Adickesallee 1, 60322 Frankfurt / Main

Was es in diesem Zusammenhang mit der Interflug GmbH auf sich hat und weshalb die Einlassungen der Beklagten dazu ein bezeichnendes Licht auf ihr Vortragsverhalten werfen, hat der Kläger bereits in erster Instanz im Einzelnen vorgetragen.

Schriftsatz vom 02.09.2010, Blatt 9 bis Blatt 16.

Die Alt-Gesellschaft ist also in 1955 durch die Umtragung nach HRC als gleichgestelltes Unternehmen formwechselnd in einen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

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OEB Aufbau-Verlag umgewandelt worden, an dem sich die Inhaber-/Eigentümer-Rechte des Kulturbunds fortsetzten. Zutreffend hat deswegen der BGH festgestellt, dass der Kulturbund seine Inhaberrechte an diesem OEB behalten hat.

Die Beklagte ist mithin außerstande, einen Eigentumsverlust des Kulturbunds am Aufbau-Verlag im Zuge oder zeitgleich mit der Umtragung in 1955 von HRB nach HRC auch nur substantiiert vorzutragen.

An der handelsregisterlichen Situation der Verlage hat sich bis zum Ende der DDR nichts geändert. Die Verlage waren bis zur Wende als OEB in HRC eingetragen. Insbesondere haben weder der Aufbau Verlag noch Rütten & Loening bis zu diesem Zeitpunkt jemals den Firmenzusatz VEB gefuhrt.

Dementsprechend ist der entgegenstehende Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und in der Sache schlicht falsch und sie kann eine Befugnis zur Privatisierung der Verlage auch nicht daraus herleiten, dass der Aufbau Verlag und Rütten & Loening zum Zeitpunkt der Wende noch in HRC eingetragen waren, wie sie es jetzt offenbar versucht.

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 13 letzter Absatz und Blatt 12 Absatz 1.

Dass und inwiefern die beiden Verlage bzw. ihre Trägerorganisationen zu irgendeinem Zeitpunkt als staatseigene Betriebe in einem Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen sein sollen, in dem lediglich staatseigene Betriebe geführt wurden, legt die Beklagte nicht dar. Dies war auch nicht der Fall.

Klage Blatt 27 bis Blatt 30

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Fortbestehendes Eigentum auch nach dem Statut vom 10.01.1961

Auf die Eigentumszuordnung nach § 2 (1) des Statuts "... Verlag des Deutschen Kulturbundes ...", vgl. Anlage K 176, sowie auf den bereits vorliegenden Vortrag zum Statut und zur Eigentumslage ist Bezug zu nehmen. An keiner Stelle setzt sich die Beklagte damit auseinander.

Berufungsbegründung vom 12.01.2012 Blatt 26 bis Blatt 28 oben mwN

Dass der Aufbau-Verlag dort als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft, also als Volkseigentum, und nicht als Organisationseigentum "... angesehen ..." worden sein soll, ist unzutreffend. Diese Behauptung der Beklagten widerspricht dem ausdrücklichen Text, vgl. § 1 (1) Statut, der Rechtslage, ist unsubstantiiert und mit den Eigentumsfeststellungen im Statut nicht vereinbar. Das Gegenteil ist bereits dargelegt.

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 18 Absatz 3

Über die Eintragung der OEB in HRC als gleichgestellte Unternehmen der gesellschaftlichen Organisationen geht die Beklagte völlig hinweg.

Rechtsträgerschaft

Gleichermaßen irreführend, unvereinbar mit dem Text des Statuts sowie der Rechtsordnung der DDR ist der Vortrag der Beklagten, wenn sie betont der Aufbau-Verlag habe sich darin als "... Betrieb der volkseigenen Wirtschaft / Industrie ..." und damit als Rechtsträger von Volkseigentum "... bezeichnet

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Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 18 Absatz 3

Der Aufbau-Verlag hat sich nie als volkseigen, sondern stets und zutreffend als OEB des Kulturbunds bezeichnet, vgl. die Vorausführungen, ferner u. a. Anlagen BK 7, B K 8. Allei­niger Inhalt des Rechtsinstituts der Rechtsträgerschaft war, dass Gegenstände des Volkseigentums zur Nutzung an Dritte übergeben wurden. Es ist dargelegt, dass die gesellschaft­lichen Organisationen und deren OEB - selbst wenn sie als GmbH's organisiert waren - Rechtsträger von Volkseigentum sein konnten.

Berufungsbegründung Blatt 25 bis Blatt 26 unten mwN

OVG Berlin vom 26.05.1992 OVG2 S 18/91 Anlage K 158

Der Formular-Rechtsträgernachweis, durch den im Zuge der Umtragung am 19.04.1955 der Übergang der Rechtsträgerschaft am Grundbesitz Französische Straße 32 vom Kulturbund auf den Aufbau-Verlag - also vom Organisationseigentümer auf sein Unternehmen -bescheinigt wurde, stellt - deklaratorisch - fest, dass die Rechtsträger nutznießende Verwalter des ihnen übergebenen Volkseigentums waren, nicht also etwa selbst in Volkseigentum gerieten.

"Der Rechtsträger ist der Verwalter des ihm übertragenen Volkseigentums. Seine besondere Verantwortung und Sorgfaltspflicht ergeben sich aus den für nutznießende Rechtsträger erlassenen Vorschriften." B e w e i s Rechtsträgernachweis Nr. 21A37/7104 vom 19.04.1955 Nr. 5

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Anlage B 12

Wir überreichen ergänzend zum

B e w e i s Bericht der Unabhängigen Kommission vom 09.10.2003 Seite 15 Anlage BK 16.

Daraus ergibt sich, dass insgesamt die gesellschaftlichen Organisationen bzw. deren Unternehmen, die OEB, nach dem Stand der Erkenntnisse am 31.12.2002 Eigentümer von 3.236 Grundstücken waren und 2.604 volkseigene Grundstücke als Rechtsträger genutzt haben, 49 davon der Kulturbund, vgl. aaO Nr. 9.

Nach der - hier präsentierten - Logik der Beklagten müssten alle auf Seite 15 aaO genannten gesellschaftlichen Organisationen ihre Unternehmen wegen der Nutzung von Rechtsträgerobjekten in Volkseigentum verloren haben, einschließlich also der SED/PDS, eine geradezu abwegige, natürlich unzutreffende Vorstellung. Die Beklagte war als Zwangsverwalterin aller aaO aufgeführten gesellschaftlichen Organisationen an der Erstellung des Berichts der Unabhängigen Kommission unmittelbar beteiligt. Sie kannte und kennt diese Rechtslage genau, wie auch ihre späteren Ausführungen in der Berufungserwiderung, vgl. dort Blatt 23 Absatz 1, belegen.

Fortbestehendes Eigentum auch nach dem Profilierungs-beschluss des Politbüros der SED vom 31.07.1962

Entgegen der Darstellung der Beklagten spricht gerade der Beschluss des Politbüros vom 31.07.1962 für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers. Der Fortbestand des Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag gerade in Ansehung der beschlossenen Profilierung im Verlagswesen war

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ausdrücklicher Inhalt des Beschlusses. Dieser blieb bis zum Ende der DDR unverändert in Kraft.

Nur zur Irreführung - ohne irgendwelche Darlegungen -bezeichnet die Beklagte diesen als Beschluss des ZK der SED. Damit soll offenbar die nachfolgende Einlassung nach­vollziehbar erscheinen, die später - zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK der SED und dem Ministerium für Kultur Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel - zur Ausführung geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen hätten den Profilierungsbeschluss'... überholen und außer Kraft setzen können.

- Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 19 Absatz 4 sowie Blatt 21 Abs. 3

- Schriftsatz vom 26.05.2010 Blatt 12 unten

Der Beschluss vom 31.07.1962 ist tatsächlich vom Politbüro gefasst worden. Dieses war, wie als gerichtsbekannt unterstellt wird, das höchste, auch dem Zentralkomitee übergeordnete Machtorgan im SED-Staat.

Berufungsbegründung Blatt 28 Mitte B e w e i s bei Bestreiten SV - Gutachten

Dass das Politbüro gehandelt hat, ergibt sich aus dem Beschluss selbst,

"Der Beschlussauszug ist mit dem Vermerk wie der Beschluss durchgeführt wurde, an das Büro des Politbüros zurückzugeben !" Anlage K 26 Blatt 1 unten

ferner kraft ausdrücklicher Bezugnahme aus den Verwaltungs Vereinbarungen vom 13.12.1963 und vom

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18.04.1984, vgl. Anlage K 28 unter Nr. 2.0 Blatt 3, sowie Anlage K 33, dort unter ausdrücklicher Mitteilung des Aktenzeichens,

"Vereinbarung

in Durchführung des Politbürobeschlusses 34/62-385 vom 31.07.1962." Anlage K 33 Blatt 1 oben

darüber hinaus aus dem Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964, vgl. Anlage K 31 unter Nr. 2.0 Blatt 2.

Nach dem ausdrücklichen Beschlussinhalt

- hat das Politbüro entgegen dem völlig haltlosen Vortrag der Beklagten das (fort-) bestehende Eigentum aller bisherigen Eigentümer im Allgemeinen und des Kulturbunds am Aufbau-Verlag im Besonderen explizit bestätigt,

"... die nachstehenden Verlage

a) der Massenorganisationen Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund) ... Kultur und Fortschritt (Gesellschaft für deutsch - sowjetische Freundschaft) Neues Leben (FDJ) sowie

b) die parteieigenen Verlage ..."

Anlage K 26 unter I.) 2.

- ging im Zuge der Profilierung lediglich die "... politisch­ideologische und ökonomische Leitung ..." der genannten Verlage auf die neu einzurichtende Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel über, vgl. Anlage K 26 unter I.) 2.) a),

und zwar nicht zum Zwecke der Neuordnung der

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Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich um "... die einheitliche staatliche Leitung zu gewährleisten vgl. Anlage K 26 unter I.) 2.),

waren im Vollzug der Profilierung die "... von diesen Verlagen erzielten Gewinne den Eigentümern der Verlage (Partei bzw. Massenorganisationen) ..." zuzuleiten, vgl. Anlage K 26 unter I.) 2.) b),

und hatten "... für die Verwaltung des Vermögens ..." die Eigentümer eine Verwaltungsumlage an die Hauptverwaltung zu zahlen, der Kulturbund iHv TDM 60 pro Jahr, vgl. Anlage K 28 unter Nr. 1.7, Anlage K 31 unter Nr. 1.4 sowie Anlage K 33 unter Nr. 22.

Im Beschluss ist auch bereits festgelegt,

dass die Gewinnabführungen an die Eigentümer "... auf Grund eines Kassenplanes ..." zu erfolgen hatten, vgl. Anlage K 26 unter I.) 2.) b) Absatz 3,

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 20 Absatz 2

und dass "... über die Prinzipien der Gewinnabführung ..." zwischen "... der Abteilung Finanzen und Parteibetriebe beim ZK ..." der SED und der neu einzurichtenden Hauptverwaltung Verlag und Buchhandel spezielle schriftliche Vereinbarungen zu treffen waren, vgl. Anlage K 26 Blatt 2 unter I.) 2.) b) Absatz 4.

Vermögensanteile des Kulturbund iHv TMDM 3.606,9 seit Anbeginn Schlussbilanz 1963 / Eröffnungsbilanz 1964

Der Höhe nach sind die Vermögensanteile des Kulturbunds an dem mit Wirkung zum 01.01.1964 profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar iHv TMDM (Tausend Mark der

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Deutschen Notenbank) 3.606,9 festgelegt sowie bilanziert worden und danach bis zum Ende der DDR unverändert geblieben. Dies ergibt sich beginnend mit der Schlussbilanz des unprofilierten Aufbau-Verlags zum 31.12.1963 iVm der Eröffnungsbilanz des profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar zum 01.01.1964 auch aus allen nachfolgenden Urkunden aller zuständigen Stellen.

- Schluss- und Eröffnungsbilanz Anlagen K 29, K 30

- Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964 Blatt 2 unter Nr. 2.1 Anlage K 31

- Rechenschaftsberichte des MfK ab 1964: Für das Geschäftsjahr 1965 Blatt 9 unter 8.) Anlage K 135 Für das Geschäftsjahr 1980: Blatt 15 unter 10.) Anlage K 141 Für das Geschäftsjahr 1982: Blatt Hunter 10.) Anlage K 143

- Berufungsbegründung Blatt 35 mwN

Die Verwaltungsvereinbarungen Das Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964

Die zwischen den vom Politbüro bestimmten Beteiligten ab­geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen vom 28.12.1962, Anlage K 27, vom 13.12.1963, vgl. Anlage K 28, und vom 18.04.1984, Anlage K 33, sind die in dem Profilierungsbeschluss vorgesehenen speziellen schriftlichen Vereinbarungen. Wie vom Politbüro angeordnet und in den Verwaltungsvereinbarungen ausdrücklich festgestellt sind sie - ebenso wie das Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964 -"... in Ausführung ..." des Profilierungsbeschlusses geschlossen worden. Das gilt gerade auch für die

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Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984, wozu es nicht passt, dass dieser Beschluss - dem Vortrag der Beklagten zufolge - bereits seit Dezember 1962 bzw. seit Dezember 1963 bzw. seit Februar 1964 - wodurch ? - überholt und außer Kraft gesetzt worden sein soll.

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 21 Absätze 3 und 4

Es ist dargelegt, dass das dem Politbüro nachgeordnete ZK dessen Beschlüsse keineswegs ' . . . überholen ... ' und außer Kraft setzen konnte, erst recht nicht eine von dessen Abteilungen. Vorsorglich: Die Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern die von einer Abteilung des ZK geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen etwaige Beschlüsse des ZK als Gesamtorgan hätten außer Kraft setzen können.

Inhaltlich enthalten die Verwaltungsvereinbarungen wie vom Politbüro angeordnet lediglich Ausführungsbestimmungen, die dem Beschluss nicht widersprachen, sondern seiner Abwicklung dienten. Die dem widersprechenden Einlassungen der Beklagten - und die daraus von ihr gezogenen Folgerungen - sind unsubstantiiert, unrichtig und werden bestritten.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 20 Absatz 2

Entsprechendes gilt für die Einlassung, mit "...Wirkung zum 01.01.1964 (seien) die ehemals von der Partei bzw. dem Kulturbund gehaltenen Vermögensanteile .... in Grundmittel eines volkseigenen Betriebes umbewertet ..." worden. Die Beklagte erläutert weder den Begriff noch die näheren Umstände einer vermeintlichen Umbewertung.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 22 Absatz 1

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a.a.O. Blatt 20 Absatz 3 am Ende

Folgte man der - von der Beklagten in keiner Weise substantiierten - Version der Umbewertung als Übertragung in Volkseigentum, wäre ausgerechnet der Kulturbund, eine verfassungsrechtlich privilegierte Organisation, enteignet worden, bzw. nach dem Vortrag der Beklagten sogar die SED selbst. Dann wäre auch unverständlich, weshalb das MfK nach Inkrafttreten der Profilierung am 27.02.1964 mit dem Kulturbund ein Abkommen über die Verwaltung des bereits profilierten Aufbau-Verlags geschlossen hat unter vertraglicher Festlegung seiner Vermögensanteile in Übereinstimmung mit den Bilanzen, der Abführung der Verlagsgewinne an ihn, seiner Mitwirkungsrechte bei Kreditaufnahmen und der Kostentragung für die Verlagsver­sicherungen, vgl. Anlage K 31. Es ist unstreitig, dass dieses Abkommen bis zum Ende der DDR gültig geblieben ist.

Berufungsbegründung Blatt 34 Absatz 3 bis Blatt 37 Absatz 1

Es ist bezeichnend, dass die Beklagte dazu nichts vorträgt.

Wirtschaftsgemeinschaft der profilierten Verlage Keine Verschmelzung

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die profilierten Verlage selbständig geblieben seien.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 21 Absatz 5

Es ist aber unstreitig, ferner unter Beweis gestellt, dass der Aufbau-Verlag und Rütten & Loening

in 1955 bzw. 1954 nach dem Recht der DDR als zwei selbständige juristische Personen in der Rechtsform der OEB in HRC eingetragen worden sind,

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- seitdem und über den 01.01.1964 und über die Wende 1989 hinaus unverändert so eingetragen geblieben sind,

- dementsprechend am 29.09.1990 - Aufbau-Verlag - bzw. am 03.05.1991 - Rütten und Loening - unabhängig voneinander als vermeintliche Kapitalgesellschaften im Aufbau wieder von HRC nach HRB umgetragen worden sind,

- von der Beklagten selbst unter Berufung darauf als selbständige juristische Personen an die Käufer verkauft worden sind.

Auch in diesem Punkt ist der jetzige Vortrag der Beklagten mit ihrem eigenen Verhalten - insbesondere dem Verkauf von zwei vermeintlich nach THG entstandenen Kapitalgesellschaften im Aufbau - unvereinbar und trägt sie gleichzeitig zur Aufklärung dieser Widersprüche nichts bei.

Die Beklagte spricht von einer "... neuen Wirtschaftseinheit zu der die Verlage mit Wirkung zum 01.01.1964

zusammengefasst worden seien, ohne diesen Begriff zu erläutern.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 20 Absatz 4 aaO Blatt 21 Absatz 5

Der Kläger verweist auf seinen von der rechtskräftig gewordenen Rechtsprechung aufgenommenen Vortrag zur Entstehung einer sozialistischen Wirtschaftsgemeinschaft der - rechtlich selbständig gebliebenen - profilierten Verlage.

Berufungsbegründung Blatt 31 letzter Absatz bis Blatt 34 unten mwN

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OLG Frankfurt vom 17.08.2006 16 U 175/05 UA Blatt 14 Absatz 3 bis Blatt 15 Absatz 1 Anlage K 4

Unvereinbar mit dem Vortrag der Beklagten ist es auch, dass Herr Walter Ulbricht höchstpersönlich in seiner Eigenschaft als Erster Sekretär des ZK der SED und als Staatsratsvorsitzender am 27.10.1969 dem Verlag Rütten & Loening zum 125-jährigen Bestehen gratuliert hat. Wäre der Verlag zuvor durch Verschmelzung untergegangen, wäre es dazu wohl kaum gekommen.

B e w e i s Schreiben des ZK der SED vom 27.10.1969 Anlage BK 17

Vorsorglich: Selbst wenn es zu einer Verschmelzung der profilierten Verlage gekommen wäre, was die Beklagte in ihrer Erwiderung nicht wiederholt, hätte sich nach dem Recht der DDR das Eigentum des Kulturbunds am übertragenden Rechtsträger als Miteigentum an dem übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt. Insoweit ist auf die zutreffenden und vom BGH gebilligten Feststellungen des OLG Frankfurt vom 17.08.2006 zu 16 U 175 / 05 Blatt 14 Absatz 3 bis Blatt 15 Absatz 1 zu verweisen.

Aus einer etwa zustande gekommenen Verschmelzung würden sich - abgesehen von der einseitigen Einfügung der Kaufpreisklausel bei Unterzeichnung des Übernahme- / Übergabeprotokolls - im Übrigen weitere Gründe für die Nichtigkeit der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 ergeben. Dann wäre das Übernahme- / Übergabeprotokoll auch wegen fehlender Beteiligung des Miteigentümers Kulturbund unwirksam. Zusätzlich hätten dann die Vertragsgegenstände - verkauft wurden bekanntlich Anteile an zwei separaten Gesellschaften - schon aus

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diesem Grund von Anfang an nicht entstehen können.

Fortbestehendes Eigentum auch nach dem Tauschvertrag vom 27.07.1966

Im Zusammenhang mit dem Tauschvertrag ist der Beklagten eine - weitere - Manipulation vorzuhalten. Sie hat mit ihrer Anlage B 13 die Seite 4 der Anlage 2 zum Tauschvertrag vorgelegt, bei der es sich um ein fast leeres Blatt handelt. Enthalten ist dort nur der Text zu der laufenden Nr. 32 betreffend den Aufbau-Verlag.

Schriftsatz vom 26.05.2010 Blatt 24 unten bis Blatt 26 iVm Anlage B 13 mit Anlage 2 Blatt 4

Darauf stützt sich der Vortrag, § 1 (2) des Tauschvertrages iVm Anlage 2 belege den Eigentumsverlust des Kulturbundes am Aufbau-Verlag.

- "Die in der Anlage 2 aufgeführten volkseigenen Grundstücke wurden gemäß § 1 Abs. 2 des Tauschvertrages in das Eigentum der SED überführt.

Deutlicher als durch den Tauschvertrag ... kann man nicht machen, dass es sich bei dem Aufbau-Verlag ... um einen Betrieb der SED handelte." Schriftsatz vom 26.05.2010 Blatt 25 Absatz 4 bis Blatt 26 Absatz 3 iVm Anlage B 13

- Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 22 Absatz 4 mwN

Die von der Beklagten vorgelegte Kopie stimmt jedoch nicht mit dem Original der Urkunde überein. Aus der mit dieser Urkunde übereinstimmenden Kopie der Seite 4 der Anlage 2 ergibt sich im Gegensatz zum Vortrag der Beklagten, dass keineswegs nur Betriebe der SED nach dem Tauschvertrag Grundstückseigentümer wurden.

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Vollständige Seite 4 der Anlage 2 zum Tauschvertrag vom 27.07.1966 Anlage BK 18

Nach deren Nr. 33 ist im Rahmen des Tauschvertrages auch das Grundstück Berlin Taubenstr. 10 aus Volkseigentum in das Eigentum des Verlags Kultur und Fortschritt Berlin übertragen worden. Dieser Verlag gehörte der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft - Abkürzung: DSF - . Dabei handelte es sich wie beim Kulturbund nicht um eine Untergliederung der SED, sondern um eine selbständige Massenorganisation, vgl. bereits Anlage BK 15 unter Nr. 10. Das Politbüro der SED hat in seinem Beschluss vom 31.07.1962 auch das fortbestehende Organisationseigentum der DSF an ihrem Verlag bestätigt.

- "Um die einheitliche staatliche Leitung zu gewährleisten, werden die nachstehenden Verlage a) der Massenorganisationen

Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund) Kultur und Fortschritt (Gesellschaft für deutsch - sowjetische Freundschaft) Neues Leben (FDJ) sowie

b) die parteieigenen Verlage

Anlage K 26 Blatt 2 / Blatt 3

- Gleichlautend auch die Vereinbarung vom 28.12.1962 „Die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert" Anlage K 27 Blatt 1 unten

Das Organisationseigentum der DSF an Kultur und Fort­schritt sowie die Gewinnabführungen dorthin wurden nachfolgend auch in allen Rechenschaftsberichten des Ministeriums für Kultur ausdrücklich bestätigt.

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1964: Anlage B 4 Blatt 5 unten 1965: Anlage K 135 Blatt 9 unter 8.) 1970: Anlage K 137 Blatt 12 unter 6.) 1975: Anlage K 139 Blatt 12 unter 6.) 1980: Anlage K 141 Blatt 15 unter 10.) 1982: Anlage K 143 Blatt 14 unter 10.)

Um zu vertuschen, dass nach dem Tauschvertrag das Eigentum an volkseigenen Grundstücken gerade auch an gesellschaftliche Organisationen übertragen wurde und um im Widerspruch zum Vertragsinhalt vortragen zu können, hat die Beklagte außer der Nr. 32 alle Vorgänge aus der ihr vorgelegten Kopie der Seite 4 der Anlage 2 herausgelöscht. Auch hier hat sie mit Herrn RA Braun, ihrem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem L G Berlin 9 O 57/95 = K G 14 U 856 / 96, vgl. Anlagen K 99 und K 100, zusammengewirkt, in dem dieselben Beteiligten auch bereits den manipulierten Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 09.10.1995, vgl. Anlagen K 94 bis K 97, sowie das manipulierte "Gutachten" Prof. Dr. Schlink, vgl. Anlagen K 85 bis K 88, vorgelegt hatten.

Herr Pels-Leusden von der Beklagten übermittelte Herrn RA Braun durch Telefax vom 11.10.1995 um 11.06 Uhr die vollständige Kopie des Originals der Seite 4 der Anlage 2 zum Tauschvertrag.

"EILT Von M . PELS-LEUSDEN An RA: HEUKING ... z. Hd. H. RA BRAUN BET. AUFBAU-VERLAG

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SEHR GEEHRTER HERR BRAUN ALS ANLAGE ERHALTEN SIE DIE 4. SEITE DER ANLAGE 2 Z U M TAUSCHVERTRAG V. 27.07.66 ... MFG M . PELS-LEUSDEN" B e w e i s Blatt 386 bis Blatt 388 aus der Akte der Beklagten Anlage BK 19

Die Beteiligten haben dann im Bewusstsein der Bedeutung der Anlage 2 und insbesondere der dortigen Nr. 33 die übersandte Kopie des Originals der Seite 4 manipuliert und sie dann in dieser Form im damaligen Verfahren in der Anlage B 37 zum Schriftsatz vom 06.11.1995 vorgelegt, ohne auf die Manipulation hinzuweisen.

B e w e i s - Schriftsatz der Beklagten vom 06.11.1995

als Auszug nebst Anlage B 37 (Schriftsatz vom 02.10.1995 im Auszug nebst Anlage WSF 5b) Anlage BK 20

- Beiziehung der Akte des LG Berlin 9 O 57/95

So verfährt die Beklagte nunmehr auch in diesem Rechtsstreit wieder, vgl. Anlage B 13 oben rechts.

Im Gegensatz zu dem wissentlich falschen Vortrag der

Beklagten sprechen mithin auch der Tauschvertrag vom

29.07.1966 und die damals erfolgte Übertragung der

Grundstücke von Volks- in Verlagseigentum keineswegs

gegen, sondern für das fortbestehende Eigentum des

Kulturbundes am Aufbau-Verlag, weil auch die Verlage

anderer Organisationseigentümer als der SED/PDS

Begünstigte des Grundstückstauschs waren.

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Herr Pels-Leusden war auch an der Vorbereitung des manipulierten V A der Beklagten gegenüber dem Kulturbund e. V. und dem Kläger Anfang März 1995 beteiligt, vgl. Anlage K 111, ferner an der zutreffenden - jetzt wieder bestrittenen - Feststellung der Beklagten vom 14.09.1996, dass der Aufbau-Verlag sich weiterhin im Eigentum des Kulturbundes e. V. befand, vgl. Anlage K 112.

So wie die Beklagte den Rechtsverkehr getäuscht hat, hat sich die Unabhängige Kommission gegenüber dem Deutschen Bundestag verhalten. In ihrem Bericht vom 24.08.1998 legte sie in Kenntnis des vollständigen Tauschvertrags dar, dass bereits am 27.07.1966 der Aufbau-Verlag "... mit hoher Wahrscheinlichkeit..." in das alleinige Eigentum der SED übergegangen sei, da in dem Tauschvertrag

"... das Verlagsgrundstück Französische Straße 32 in Berlin dem "Parteibetrieb" Aufbau-Verlag als neuem Eigentümer übertragen wurde." B e w e i s Bericht der Unabhängigen Kommission vom 24.08.1998 Seite 199

Anlage B 3

Im Übrigen hat der Kläger dargelegt,

dass die Übernahme der Verlagsgebäude in Berlin und Weimar durch einen Vermögensträger bereits - geklärter -Bestandteil des in Durchführung des Politbüro-Beschlusses vom 31.07.1962 geschlossenen Abkommens vom 27.02. / 11.06.1964 gewesen ist, vgl. Nr. 2.7 Blatt 3 Anlage K 31,

dass die Vermögensanteile des Kulturbund am Aufbau-Verlag sowie am profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar in Ansehung dieses Umstands auf D M 3.606,9 Mio. festgelegt worden und in allen nachfolgenden Rechen-

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Schaftsberichten und Bilanzen des Ministeriums für Kultur ab dem Geschäftsjahr 1964 in genau dieser Höhe bestätigt worden sind,

dass sich das fortbestehende Eigentum des Kulturbund darüber hinaus aus den Feststellungen des ZK der SED vom 12.05.1983, ferner aus der Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984 ergibt, dass dementsprechend der Kulturbund die Gewinne aus dem Aufbau-Verlag nach den eigenen Feststellungen der Unabhängigen Kommission "... bis ein­schließlich 1989 ..." erhalten hat, vgl. Anlage K 34 Blatt 3.

Mithin belegt der wahre Inhalt des Tauschvertrages, dass der Kläger von Anfang an zutreffend vorgetragen hat.

Fortbestehende Vermögensanteile iHv TMDM 3.606,9 auch nach den Rechenschaftsberichten und den Bilanzen des Ministeriums für Kultur ab 1964

Die Beklagte wendet sich an keiner Stelle gegen den Vortrag des Klägers zu den Rechenschaftsberichten samt den Bilanzen des Ministeriums für Kultur ab dem Geschäftsjahr 1964, dem ersten Jahr der Profilierung.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 23 Absatz 3 bis Blatt 24 Absatz 1

Darin sind explizit die Vermögensanteile des Kulturbunds auch am profilierten Aufbau Verlag Berlin und Weimar iHv TMDM 3.606,9 ausgewiesen, darüber hinaus auch ausdrücklich vom Parteieigentum der SED abgegrenzt. Im Rechenschaftsbericht für das Geschäftsjahr 1964 ist wie vorgetragen niedergelegt:

"Die in der Tz. 2. erwähnte Profilierung der organisationseigenen Verlage ist im Hinblick auf die Vermögenswerte ordnungsgemäß abgeschlossen worden. In den Eröffnungsbilanzen der betroffenen

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Verlage per 1.1.1964 sind die Vermögenswerte der Schlussbilanzen per 31.12.1963 entsprechend der zentralen Beschlüsse überführt." Anlage B 3 Blatt 9 letzter Absatz Schriftsatz vom 02.09.2010 Blatt 18 letzter Absatz / Blatt 19 oben

Dies ist eine Bestätigung der Bilanzen Anlagen K 29, K 30, darüber hinaus der Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963, vgl. Anlage K 28.

Im Rechenschaftsbericht für das Geschäftsjahr 1965 heißt es:

"8. Zusammenfassung der verwalteten Fonds Partei Kulturbund... und DSF

I. Grundmittelfonds

II. Umlaufmittelfonds

III. Richtsatzplankredit

IV. Insgesamt

Stand 31.12.65 4.582.4 x x davon Kulturbund TMDM 3.606,9 Gesellschaft für DSF TMDM 975,75"

B e w e i s Rechenschaftsbericht des Ministeriums für Kultur für das Geschäftsjahr 1965 Blatt 9 Anlage K 135

Die Beklagte hat wie vorgetragen diesen Rechenschaftsbericht unvollständig als auf zwei Seiten -auch um Blatt 9 - reduzierten Auszug vorgelegt, vgl. Anlage B 5, so dass daraus das darin ausgewiesene Eigenkapital des Kulturbunds am profilierten Verlag nicht mehr ersichtlich

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war. In der genannten Höhe sind die Vermögensanteile auch nachfolgend bis zum Ende der DDR unverändert geblieben, wie sich aus allen vorgelegten Rechenschaftsberichten für die Geschäftsjahre 1964 ff bis 1982 ergibt, vgl. insbesondere den Rechenschaftsbericht für 1980, Anlage K 141 Blatt 16 unter 10, sowie den Rechenschaftsbericht für 1982, Anlage K 143 Blatt 15 unter 10.

In allen Rechenschaftsberichten ist ferner niedergelegt, dass das Ministerium für Kultur lediglich als Vermögens­verwalterin tätig gewesen ist.

"Zusammenfassung der verwalteten Fonds" "Verwaltetes Vermögen"

- Rechenschaftsbericht 1982: Blatt 15 / Blatt 16 unter 10. und 10.1 Anlage K 143

- Rechenschaftsbericht 1980: Blatt Hunter 10. und 10.1 Anlage K 141

- Rechenschaftsbericht 1975: Blatt 12 / Blatt 13 unter 6.) und 7.) Anlage K 139

- Rechenschaftsbericht 1970: Blatt 12 / Blatt 13 unter 6.). und 7.) Anlage K 137

- Rechenschaftsbericht 1965: Blatt 9 / Blatt 10 unter 8. )und 9.) Anlage K 135

Dass die Abteilung Finanzen und Parteibetriebe des ZK der SED Adressatin der Rechenschaftsberichte war, findet seine Ursache darin, dass das Politbüro der SED selbst diese Abteilung am 31.07.1962 mit den Ausführungsmaßnahmen betraut hatte, vgl. Anlage K 26 zu I.) 2.) b) Blatt 2 vorletzter Absatz.

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1) Fortbestehendes Eigentum auch nach den Feststellungen des ZK der SED vom 12.05.1983

Die Beklagte setzt sich an keiner Stelle damit auseinander, dass gerade auch nach den von ihr selbst vorgelegten Feststellungen des ZK der SED und dessen Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe im Schreiben vom 12.05.1983 das Ministerium für Kultur lediglich "... partei-und organisationseigene Verlage angeleitet und deren Vermögen verwaltet..." hat, vgl. Anlage B 6 sowie die Liste dazu, .und zwar ausdrücklich "... auf ... Grund einer Verwaltungsvereinbarung vom 28.12.1962 in der der Aufbau Verlag als Organisationseigentum des Kulturbundes aufgeführt und klargestellt wurde, dass die " ... Eigentumsverhältnisse ... unverändert ..." blieben, vgl. Anlage K 27 Blatt 1. Auch diese Erklärungen bestätigen, dass weder das Zentralkomitee - geschweige denn eine seiner Abteilungen - zu irgendeiner Zeit über die Rechtsmacht verfugt oder auch nur die Absicht gehabt hätte, überhaupt oder durch die Verwaltungsvereinbarungen vom 28.02.1962 / 13.12.1963 / 18.04.1984 den Beschluss des Politbüros zu überholen und außer Kraft zu setzen, um den Vermögensträgern ihr Eigentum zu entziehen.

m) Fortbestehendes Eigentum auch nach der Verwaltungs­vereinbarung vom 18.04.1984

Die Beklagte trägt auch zu dieser Verwaltungsvereinbarung nur irreführend vor. Richtig bleibt, wie aus den vorliegenden Urkunden nachgewiesen,

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 24 / Blatt 25

- dass wie ihre Vorgängerinnen auch diese Vereinbarung, Anlage K 33, nur zur "... Durchführung des

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Politbürobeschlusses 34 / 62 - 385 vom 31.07.1962 ..." geschlossen worden ist, worin das Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag gerade in Ansehung der Profilierung bestätigt worden war - "... Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund)..." - ,vgl. Anlage K 26,

dass dementsprechend die Gewinnabführungen an den Kulturbund auch für die Jahre 1984 ff vereinbart und fortgesetzt wurden, vgl. Anlage K 33 unter Nr. 6 und Nr. 7, und zwar auf Grund der bereits vom Politbüro selbst in 1962 angeordneten Kassenpläne und Verwaltungsvereinbarungen, was die Unabhängige Kommission in ihren Feststellungen vom 17.03.1994 - "... bis 1989 einschließlich ..." -bestätigt hat, vgl. Anlage K 34 Blatt 3.

Ein Eigentumsverlust des Kulturbunds lässt sich schon nach dem Vorigen nicht ableiten.

Richtig bleibt auch, dass die Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK der SED, die Vertragspartnerin auch dieser Vereinbarung, bereits im Politbüro-Beschluss vom 31.07.1962 mit dessen Abwicklung beauftragt worden war, vgl. Anlage K 26 unter I.) 2.) b) Absatz 4. Deswegen kann es nicht überraschen, dass sie in die ökonomische Leitung der Verlage einschließlich der Berichterstattung eingebunden blieb, auch stärker als zur Zeit der Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963, die nach 20 Jahren Laufzeit abzulösen war. Der Politbüro-Beschluss ist dadurch nicht geändert worden.

Es war dementsprechend beschlussgemäß, dass diese Abteilung die Rechenschaftsberichte des Ministeriums für Kultur ab dem 01.01.1964 neben dem Kulturbund ebenfalls erhielt. Gleichermaßen war beschlussgemäß bereits ab dem 01.01.1964 auch die Abteilung Kultur des Z K der SED in die Abwicklung der Profilierung einbezogen, vgl. Anlage K 26 unter VIII.) 2.). Ferner ist festzustellen, dass auch in der

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Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984 ausdrücklich von der "... Verwaltung der Verlage ..." durch das Ministerium für Kultur die Rede ist, vgl. Anlage K 33 unter Nr. 16. Die Beklagte übergeht auch, dass in der Vereinbarung vom "... Aufbau-Verlag / Rütten & Loening ..." die Rede und damit lediglich das - vom Kläger bestrittene - vermeintliche (Mit-) Eigentum der SED an Letzterem miteinbezogen ist, vgl. auch den TB-Berichtigungsbeschluss des OLG Frankfurt vom 05.10.2006, Anlage K 4.

n) Fortbestehendes Eigentum auch nach den Rechenschaftslegungen des Aufbau-Verlags gegenüber dem Kulturbund

Es ist unbestritten, dass der Aufbau-Verlag bis zur Wende unter Beteiligung des Ministeriums für Kultur gegenüber dem Kulturbund mindestens einmal jährlich über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft abgelegt hat. Dazu hat der Kläger beispielhaft Protokolle über solche Rechenschaftslegungen vorgelegt, die für die Geschäftsjahre 1984 und 1987 von Herrn Klaus Höpcke unterzeichnet worden sind, der wie dargelegt zwischen 1973 und 1989 stellvertretender Minister für Kultur mit der Sonderzuständigkeit für die Bereiche Verlagswesen, Buchhandel und Bibliotheken gewesen ist.

Berufungsbegründung Blatt 44 mwN iVm Anlagen K 159 bis K 161 Schriftsatz vom 02.09.2010 Blatt 46 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten und Anlage K 149

o) Die Äußerungen der SED/PDS Anfang 1990 Die Erklärungen der SED/PDS zur BARoV-Liste vom 22.12.1992

Die Beklagte setzt sich mit dem Vortrag des Klägers zu diesem Komplex genauso wenig auseinander, wie das bereits dem erstinstanzlichen Gericht vorzuhalten war.

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Berufungsbegründung Blatt 46 bis Blatt 50 mwN Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 25 letzter Absatz bis Blatt 27 Absatz 3

Über das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag und dessen Fortbestand, auch und insbesondere im Zuge der Profilierung im Verlagswesen seit "... Anfang der sechziger Jahre ...", vgl. die Beschlussvorlage, Anlage B 9 Blatt 4 Absatz 1, hat der Kläger auch durch Vorlage der einschlägigen Urkunden aller zuständigen DDR-Stellen, insbesondere des Politbüros der SED, des ZK der SED und seiner Abteilungen, des Ministeriums für Kultur, des Handelsregisters usw. usf. lückenlos Beweis geführt.

Soweit die Beklagte den Grund für die - nur sehr kurzfristige und wider besseres Wissen angebrachte -Eigentumsberühmung, nämlich den Versuch der SED/PDS, "... etwaige Privatisierungserlöse in ihren Einflussbereich zu bringen ...", als Einlassung des Klägers bezeichnet und diese für "... kaum verständlich ..." erklärt, muss sie sich vergegenwärtigen, dass diese am 22.10.1991 niedergelegte Beurteilung ursprünglich von der Unabhängigen Kommission stammt, vgl. Anlage B 21 Blatt 7 oben. Dass die Beurteilung auch inhaltlich zutrifft, ergibt sich aus dem Übergabe- / Übernahmeprotokoll vom 14.03. / 02.04.1990, worin die SED/PDS bekanntlich durch die einseitige Einfügung einer Bedingung einen Erlös iHv M 16.987 Mio. zu erlangen versuchte.

"Auf Beschluss des Präsidiums des Vorstandes der Partei des Demokratischen Sozialismus werden die ihr bisher juristisch und ökonomisch gehörenden Verlage - Aufbau-Verlag Berlin und Weimar und - Verlag Rütten & Loening Berlin mit Wirkung zum 1.1.1990 zu einem Zeitwert von 16.987 Mio Mark (ohne Anrechnung von

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Verlags- und Urheberrechten) in Volkseigentum überführt. Dieser Zeitwert wird fällig, wenn ein Verkauf an Dritte erfolgt bzw. die in- oder ausländische Fremdbeteiligung 49 % übersteigt.

Berlin, den 2.4.1990 Dr. G. Pelikan Bevollmächtigter des Parteivorstandes"

Anlage K 35 Blatt 2

Mit dem Vorigen stimmen auch die - unbestritten gebliebenen - Erklärungen Herrn Arno Langes aus dem Jahre 1992 gegenüber der Unabhängigen Kommission überein.

Wie von der UK festgestellt und dargelegt war Herr Lange als Mitglied des ZK der SED sowie als Sektorleiter in der Abteilung Kultur des ZK der SED sowie als Vorstandsmitglied der SED/PDS sowie als Leiter des Archivs der Zentrag, dem Medienkonzern der SED, mit dem Verlagswesen der DDR und seinen Verflechtungen hervorragend vertraut. Als ZK-Mitglied und Sektorleiter hat er - zusammen mit Herrn Höpcke - an den Rechenschaftslegungen des Aufbau-Verlags gegenüber dem Kulturbund teilgenommen, bspw. am 24.02.1988 über das Geschäftsjahr 1987.

B e w e i s - Klage Blatt 123 / Blatt 124 iVm Anlage K 71 - Protokoll der Rechenschaftslegung

Aufbau-Verlag / Kulturbund am 24.02.1988 Anlage K 161 Blatt 1

Herr Lange hat der Unabhängigen Kommission im Jahre 1992 bestätigt, dass sich die SED/PDS nach der Wende lediglich "... als Eigentümerin geriert ..." und dass "... es sich beim Aufbau-Verlag um einen OEB des Kulturbundes gehandelt..." hat, vgl. Anlage K 71 Blatt 2.

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Auch der Beklagten war die Erklärung des Herrn Lange bekannt. In dem Schreiben vom 11.02.1994 erklärte sie gegenüber der Aufbau-Verlag GmbH,

„...dass sich die PDS entgegen den tatsächlichen Rechtsverhältnissen als Eigentümerin des Aufbau-Verlages gerierte..."

Anlage K 76 Blatt 1 Absatz 2 aE

Die vom Kläger beantragte Vorlage der von Herrn Lange zum Beweis an die Unabhängige Kommission übergebenen Vereinbarung - "... die anliegende Vereinbarving ..." -verweigert die Beklagte bis heute, vgl. Klage Blatt 124 unten /Blatt 125 oben.

Unabhängig davon widersprechen die Ausführungen des Herrn Klaus Höpcke in der Präsidiumsvorlage vom 10.01.1990 dem fortbestehenden Eigentum des Kulturbundes am Aufbau-Verlag bei genauer Betrachtung nicht. Danach soll lediglich der Verlag nun nicht mehr als Kulturbund-Verlag "... firmiert ..." haben, vgl. Anlage B 9 Blatt 3 Absatz 1. Jedoch hätte eine etwa durchgeführte Umbenennung - oder was immer sonst gemeint gewesen sein mag - die Rechtsposition des Kulturbund nicht beeinträchtigen können, da es in der DDR für eine Eigentumsentziehung durch die Änderung eines Unternehmensnamens keine Rechtsgrundlage gab, erst recht nicht zu Lasten der privilegierten gesellschaftlichen Organisationen. Von einer Enteignung oder sonstigen Eigentumsübertragung ist in der Vorlage keine Rede. Wohlweislich hat Herr Höpcke auch von einer ausdrücklichen Eigentumszuordnung zu Gunsten der SED/PDS abgesehen. Eine solche wäre jedenfalls nachweislich unvereinbar gewesen mit der "... langjährigen Behandlung ..." des Aufbau-Verlags in der DDR, die er selbst zwischen 1973 und 1989 als Stellvertretender Minister für

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Kultur mit der Sonderzuständigkeit für das Verlagswesen maßgeblich beeinflusst und durch die Rechenschaftsberichte des Ministeriums für Kultur dokumentiert hat, in denen das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds Jahr für Jahr gegenüber dem ZK der SED bestätigt wurde.

Auch die Beklagte wird nicht ernsthaft behaupten wollen, dass es in der DDR - erst recht nach der Wende 1989 - zur Überführung eines Verlags in Volkseigentum nur eines dahingehenden Beschlusses der SED/PDS bedurfte, zumal wenn diese gar nicht die Eigentümerin war. Bekanntlich galt auch für das Organisationseigentum die allgemeine Zivilrechtsordnung der DDR mit den darin vorgesehenen Übertragungsformen.

Schriftsatz vom 15.09.2010 Blatt 4 bis Blatt 6 unten mwN BGH

Dementsprechend wurde zur Umsetzung des dahingehenden Beschlusses ein Übergabe-/Übernahmeprotokoll angefertigt, vgl. Anlage K 35, das allerdings unabhängig von dem fehlenden Eigentum der Partei auch wegen der Zusatzerklärung, die die Vertreter der SED/PDS bei der Gegenzeichnung am 02.04.1991 eigenmächtig anfügten, nach § 64 (4) ZGB unwirksam war, vgl. Anlage K 46 Blatt 2.

In dem Zusammenhang spricht es auch für sich,

dass seitens der SED/PDS für die gesamte Zeit vor und nach dem 10.01. bis 02.04.1990 keinerlei Eigentumsberühmungen in Bezug auf den Aufbau-Verlag zu verzeichnen sind,

dass die SED/PDS im Verlauf des Jahres 1992 ihre kurzfristige Eigentumsberühmung wieder aufgab und später im Jahr auch förmlich gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zur BARoV-Liste vom

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22.12.1992 erklärte, zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Aufbau-Verlags gewesen zu sein.

Es ist dargelegt, dass sie diese Erklärungen "... auf Veranlassung und mit Zustimmung ..." ihrer Zwangs­verwalterin, der Beklagten Direktorat Sondervermögen, abgegeben hat, vgl. § 21 b) PartG DDR.

Berufungsbegründung Blatt 48 letzter Absatz mwN Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 27 Absatz 3

Folgerichtig hat sodann, am 10.04.1995, die SED/PDS, als sie ebenfalls noch unter der Zwangsverwaltung der Beklagten stand, auch gegenüber dem Kläger bestätigt, dass sie nie Eigentümer des Aufbau-Verlags gewesen ist, vgl. Anlage K 173.

Auch die Beklagte selbst hat durch ihr Direktorat Sondervermögen gegenüber dem Kulturbund e. V., am 14.09.1996, festgestellt, dass "... der Aufbau-Verlag zweifellos also noch am 14.09.1996, zum Alt-Vermögen des Kulturbund e. V. gehörte, vgl. Anlage K 112.

Ungeachtet all dessen setzt die Beklagte in der Berufungserwiderung ihr pauschales Leugnen fort, verweigert aber gleichzeitig jede substantiierte Einlassung zur Sache.

Auch ihr Vorbringen zum Komplex Autoren des Aufbau-Verlag/Parteieigentum unterstreicht das besondere Vortrags­verhalten der Beklagten. Richtig ist, dass die herausragende Stellung des Aufbau-Verlags in der DDR gerade auch darauf beruht hatte, dass er als Verlag des Kulturbunds, also als parteifern, bekannt war. Dies hatte neben der literarisch / verlegerischen Kompetenz die führenden - und kritischen -

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Autoren wie bspw. Christa Wolf und Christoph Hein dazu veranlasst, ihre Werke viele Jahre lang dort verlegen zu lassen. Die Entrüstung bei den Autoren setzte ein, als die SED/PDS sich im Zuge der Wende - für den genannten kurzen Zeitraum - völlig unvermittelt und erstmals selbst als Eigentümerin bezeichnete. Erst diese überraschende Berühmung hat Anfang 1990 - u. a. - Christa Wolf und Christoph Hein zu der Erklärung veranlasst, im Aufbau-Verlag nicht mehr veröffentlichen zu wollen.

B e w e i s Bericht der Unabhängigen Kommission vom 24.08.1998 Seite 200 vorletzter Absatz Anlage B 3 Blatt 6 Zeugnis Herr Christoph Hein

Die Erklärungen der SED/PDS Vom 10.04.1995

Die SED/PDS hat unter dem 10.04.1995 erklärt, dass der Kulturbund von Anfang an und durchgehend Eigentümer des Aufbau-Verlages gewesen ist,

"Es bleibt festzustellen, dass sich der Eigentumsstatus des Aufbau-Verlages seit Gründung 1945 bis März 1990 auch bei wechselnder Anleitung durch über­geordnete Verwaltungsorgane nicht geändert hat. Angesichts dieser Sachlage hatte die SED/PDS keinerlei Vermögensansprüche zu stellen." Anlage K 173 Blatt 2 am Ende

ferner, dass es sich bei der Bezeichnung des Aufbau-Verlag / Rütten & Loening in der Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984 als „parteieigen" lediglich um eine methodische Zusammenfassung handelte, die die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht widerspiegelte.

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Anlage K 173 Blatt2 Absatz 5

Sie bestätigte damit die Unrichtigkeit ihrer kurzfristigen Eigentumsberühmung von Anfang 1990, deren Gründe dargelegt sind.

Gewinnabführungen an den Kulturbund bis einschließlich 1989

Seit dem 01.01.1964 sollen der Beklagten zufolge an den Kulturbund und andere Massenorganisationen "... lediglich im Vorhinein festgelegte Zuwendungen ..." geflossen seien, und zwar iHv jährlich TMDM 1.690,00. Dazu beruft sie sich auf ihren Schriftsatz vom 26.05.2010 iVm dem Bericht der Unabhängigen Kommission an den Deutschen Bundestag vom 24.08.1998, Anlage B 3.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 23 Absatz 3 bis Blatt 25 vorletzter Absatz

Dass die Beklagte und die Unabhängige Kommission das Parlament - und die Ermittlungsbehörden, vgl. Anlagen B 22 und B 23 - nicht ernster nehmen als die Gerichte, hat der Kläger bereits dargelegt. Dies ist unbestritten geblieben. Die Unabhängige Kommission hat sowohl den Deutschen Bundestag als auch die StA bei dem LG Berlin über eine Vielzahl entscheidungserheblicher Sachverhalte zum Aufbau-Verlag - offensichtlich bewusst - falsch informiert.

Schriftsatz vom 02.09.2010 unter VI.) Blatt 40 unten ff mwN Zu Anlage B 3 aaO unter VI.) 2.) Blatt 49 / Blatt 50 mwN

Unabhängig davon: Der von der Beklagten verwendete Begriff der "... Zuwendungen ..." ist unklar. Die Beklagte mag erwiderungsfähig vortragen, was darunter zu verstehen sein soll, damit sich dann der Kläger äußern kann. Völlig

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unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang die Behaup­tung, auch andere Massenorganisationen hätten "... Zuwen­dungen ..." erhalten. Dies wird bestritten soweit es sich hierbei nicht um Gewinnausschüttungen an Massen­organisationen handelte, die auch selbst Verlagseigentümer waren, wie etwa die DSF bei dem Verlag Kultur und Fort­schritt und die FDJ bei Neues Leben, vgl. Anlage K 26 Blatt 2 unter Nr. 2 und bspw. Anlage K 137 Blatt 10 und 12. Der Kläger bestreitet ferner, dass das Ministerium für Kultur oder die Hauptverwaltung Verlage, die lediglich als Vermögens­verwalterin für die Eigentümer tätig war, also nur fremde Gelder verwaltete, über eigene Haushaltsmittel für irgend­welche "... Zuwendungen ..." an die Eigentümer verfugte.

Unabhängig davon: Die Beklagte müsste sich, da es für die Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage ankommt, wie sie in der DDR galt, nicht mit dem Bericht der Unabhängigen Kommission, sondern mit dem Recht der DDR und den Feststellungen der zuständigen DDR-Stellen auseinander­setzen, die schriftlich niedergelegt sind und dem Gericht vorliegen. Übereinstimmend bestätigen wie dargelegt und zitiert all diese Stellen in allen Dokumenten ausdrücklich, dass die Gewinne aus dem profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar ab dem 01.01.1964 an den Kulturbund, den Eigentümer, auszukehren waren und auch ausgekehrt wurden. Das gilt auch für die Rechenschaftsberichte der Vermögensverwalterin, des Ministeriums für Kultur, die der Beklagten und der Unabhängigen Kommission vorlagen, vgl. Anlagen B 4, B 5, die die Beklagte in diesem Rechtsstreit aber gar nicht oder nur bereinigt vorgelegt hat.

B e w e i s - Rechenschaftsbericht 1965:

Blatt 3 oben / Blatt 5 unten Anlage K 135

- Rechenschaftsbericht 1970: Blatt 10 unter 1.) bis 3.)

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Anlage K 137 - Rechenschaftsbericht 1975:

Blatt 10 unter 2.), 3.) Anlage K 139

- Rechenschaftsbericht 1980: Blatt 13 Anlage K 141

- Rechenschaftsbericht 1982: Blatt 11 unter 8.) Anlage K 143

Die Rechenschaftsberichte widerlegen den Vortrag der Beklagten auch insofern, als der Kulturbund ab dem 01.01.1964 keineswegs stets feste Gewinnausschüttungen iHv TMDM 1.690,00 erhalten hat. Bspw. flössen an ihn für das Geschäftsjahr 1965 TMDM 2.600,00 und für das Geschäftsjahr 1970 TMDM 2.035,00.

B e w e i s - Rechenschaftsbericht 1965:

Blatt 5 unten

Anlage K 135

Rechenschaftsbericht 1970: Blatt 10 unten Anlage K 137

An keiner Stelle hat sich die Beklagte erstinstanzlich oder in ihrer Berufungserwiderung mit den vorgenannten Feststel­lungen in den Rechenschaftsberichten auseinandergesetzt.

Unabhängig davon: Aus dem Bericht der Unabhängigen Kommission vom 24.08.1998 ergibt sich,

- dass die "... Gesamtgewinne der zehn Verlage ..." zunächst "... beim Ministerium für Kultur zusammengeführt..." wurden,

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- dass nach "... der planmäßigen Abführung von Teilen des Gewinns in Fonds, für Investitionen und für Zinsen ... aus dem Nettogewinn die genannten 1.690.00,00 D M an den Kulturbund ... planmäßig weitergeleitet..." wurden.

B e w e i s Anlage B 3 Blatt 6 viertletzter Absatz

Da die Unabhängige Kommission also selbst die plangemäße Auskehrung von D M 1.690.000,00 aus dem Nettogewinn des profilierten Aufbau Verlag Berlin und Weimar an den Kulturbund bestätigte, kann es sich auch aus ihrer Sicht bei den Zahlungen um etwas anderes als um Gewinnabführungen schlechterdings nicht gehandelt haben. Insoweit stellt der Kläger den Vortrag der Beklagten unstreitig. Hätte die SED tatsächlich einen "... Überplangewinn vgl. Anlage B 3 aaO, für sich einbehalten, würde das an den Gewinnabführungen und an der Eigentumslage nichts ändern. Der Kulturbund hätte dann lediglich einen Nachzahlungsanspruch, wenn diese -bestrittenen - Ausführungen der Unabhängigen Kommission zuträfen und der Einbehalt ohne Rechtsgrund erfolgte.

Verfälschend äußert sich die Beklagte zu Nr. 13 der Verwaltungsvereinbarung vom 18.04.1984, Anlage K 33. Danach war eine etwaige Übererfüllung beim Netto¬Plangewinn einem Sonderfonds für besondere Unternehmenszwecke iHv TMDM 400,00 zuzuführen, während es bei der Auskehrung der Plangewinne an die Eigentümer verblieb. Lediglich ein etwa noch weiter überschießender Betrag war an die Hauptkasse der SED abzuführen. Dass ein solcher aber dem Vermögen der Partei zuzuführen sein sollte, war nicht vereinbart und wird vorsorglich bestritten. Selbst wenn: An der Eigentumslage an den Verlagen / am Aufbau-Verlag hätte sich nichts geändert. Anderweitiger Vortrag der Beklagten liegt nicht vor. Die Vorausfuhrungen zum Nachzahlungsanspruch gelten

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entsprechend.

Hinzu kommt: Der Kulturbund hat wie vorgetragen ausweislich der eigenen Feststellungen der Unabhängigen Kommission vom 17.03.1994 "... bis einschließlich 1989 ..." die Gewinne aus dem Aufbau-Verlag erhalten, und zwar vom Ministerium für Kultur, vgl. Anlage K 34 Blatt 3. Auch hiergegen sind Angriffe der Beklagten nicht zu verzeichnen. Wäre es anders gewesen, was der Kläger bestreitet, müsste die Beklagte darlegen, was daraus aus welchen Gründen folgen soll.

Die Beklagte ist damit unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags widerlegt.

Im Übrigen trägt die Beklagte ohnehin nicht vor, was sich ergeben soll, wenn in einer Planwirtschaft wie der DDR Plangewinne oder Gewinne in garantierter / fester Höhe ausgekehrt worden sein sollten, oder wenn die Ausschüttungen statistisch ca. 10 % der Gesamtausschüttungen für alle organisationseigenen Verlage ausmachten, was in etwa dem Anteil des Aufbau-Verlags an den zehn verwalteten profilierten Verlagen entsprach. Eine Enteignung oder ein sonstiger Eigentumsverlust wäre daraus jedenfalls nicht abzuleiten.

Die Rechtsprechung des BGH

Mit der wiederholten Feststellung des BGH, dass die Alt-Gesellschaft in 1955 in einen OEB des Kulturbundes umgewandelt worden ist, der über den 01.01.1964 und über den 14.03. / 02.04. und über den 30.06.1990 hinaus bis zum Ablauf des 02.10.1990 als OEB fortbestanden hat, und dass der Kulturbund auch nach dessen Erlöschen bis zum Vertrag vom 21.12.1995 Inhaber des Vermögens des Aufbau-Verlags geblieben ist, ist der Vortrag der Beklagten ohnehin nicht zu vereinbaren.

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4.) Das Eigentum an Rütten & Loening

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gründungsgesellschafter der am 24.03.1952 in Berlin-Ost gegründeten Rütten & Loening GmbH, vgl. Anlage K 165, ihre Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen bis zur Umtragung der Gesellschaft nach HRC in 1954 nicht verloren haben, ferner, dass die Umtragung aufgrund der oben dargelegten, auch für die Aufbau-Verlag GmbH 1945 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.

Schriftsatz vom 04.10.2010 Blatt 43 Absatz 2

Da sich nach dem Vortrag des Klägers und der Rechtsprechung des BGH die Rechts- und Vermögenspositionen der bisherigen Eigentümer an den umwandlungsbedingt neu entstandenen Rechtsträgern fortsetzten, vgl. § 202 (1) Nr. 1, Nr. 2 UmwG, sind mithin auch die Gründungsgesellschafter von Rütten & Loening Eigentümer des neu entstandenen Rechtsträgers geblieben.

Einen Eigentumserwerb der SED infolge der Umtragung 1954 hat die Beklagte nur als pauschale Rechtsbehauptung suggeriert - "...

^ als parteieigener Verlag behandelt aber nicht substantiiert vorgetragen. Zur Umtragung beim Aufbau-Verlag hat sie wie dargelegt die gegenteilige Wirkung - nämlich die Entstehung von Volkseigentum - vorgetragen.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 27 letzter Absatz Blatt 28 Absatz 1 a.a.O. Blatt 16 Absatz 3 ff

Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist somit außerstande, einen Eigentumsverlust der Gründungsgesellschafter der Rütten & Loening GmbH an die SED vorzutragen.

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5.) Zusammenfassung

Zusammengefasst hat der Kläger durch die Vorlage der einschlägigen und miteinander korrelierenden Urkunden sämtlicher jemals mit dem Aufbau-Verlag ab seiner Gründung befassten Stellen - insbesondere der zuständigen DDR-Stellen -das Eigentum des Kulturbundes bis zum Vertrag vom 21.12.1995 lückenlos dargelegt, ferner, dass die Gewinne des Aufbau-Verlags, auch und insbesondere des mit Wirkung zum 01.01.1964 profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, bis Ende 1989 an den Kulturbund geflossen sind.

Der Kulturbund war und blieb bis zum Ende der DDR eine verfassungsrechtlich privilegierte gesellschaftliche Organisation und der - allseits, insbesondere auch von der die DDR beherrschenden SED und deren Politbüro, vgl. Anlage K 26 -anerkannte Eigentümer des Aufbau-Verlages.

Fundierte Zweifel daran kann die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch in ihrer Berufungserwiderung nicht begründen. Das ist umso bemerkenswerter, als die Beklagte in ihrer Doppelfunktion als Privatisierungsbehörde nach THG und als Zwangsverwalterin nach PartG DDR sowohl die Volkswirtschaft der vormaligen DDR / des Beitrittsgebiets als auch die dortigen staatlichen und politischen Institutionen - mit deren Akten und Archiven - beherrscht hat und in diesem Zusammenhang über unbeschränkten Zugriff auf deren sämtliche Dokumente und Funktionsträger, insbesondere auf die jeweiligen Wissensträger, verfügte. Ausgerechnet der mit "... hervorragender Kennerschaft zur Geschichte und Verknüpfung der Verlage ..." ausgestattete Funktionär Herr Arno Lange vom ZK der SED hat erklärt, dass der Kulturbund Eigentümer des Aufbau-Verlages geblieben war und die SED/PDS sich lediglich als "... Eigentümer geriert hat vgl. Anlage K 71.

Der Vortrag der Beklagten - soweit sie über bestimmte Sachverhalte nicht einfach ganz hinweggeht - erschöpft sich

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demgegenüber im Wesentlichen in widersprüchlichen, einander ausschließenden pauschalen Behauptungen - bspw. zur Eigentumslage an den Verlagen - , unter Vorlage verfälschter Dokumente oder sonst manipuliertem Vortrag.

Für Rütten & Loening gelten die Vorausführungen entsprechend. Der Kläger hat die Eigentumslage an der Alt-Gesellschaft zweifelsfrei dargelegt. Es ist nichts vorgetragen und - zumal in Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH - auch nicht erkennbar, dass / wie die Gesellschafter ihre Rechtspositionen in 1954 oder zu einem anderen Zeitpunkt an die SED verloren haben sollen. Die Unabhängige Kommission hat unter dem 10.02.1993 festgestellt, dass sich im "... Ergebnis ebenso ... die Lage für den Verlag Rütten & Loening dar(stellt) ...", vgl. Anlage K 70.

Ergebnis bei Annahme fortbestehenden Eigentums der SED/PDS an den Verlagen

Unabhängig davon hat der Kläger dargelegt, dass die Verlage selbst dann nicht in Volkseigentum übertragen worden wären, wenn man entgegen den Vorausführungen und entgegen der Rechtsprechung des BGH unterstellen wollte, dass der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag und dass die Gesellschafter von Rütten & Loening ihr Eigentum an diesem Verlag tatsächlich an die SED/PDS verloren hätten. Dies scheiterte schon daran, dass das Übergabe- / Übernahmeprotokoll vom 14.03. / 02.04.1990, vgl. Anlage K 35, wegen der von der Partei einseitig eingefügten Kaufpreisklausel in jedem Fall unwirksam war, wie die Unabhängige Kommission der Beklagten bereits mit Schreiben vom 06.09.1991, vgl. Anlage K 46, im Einzelnen darlegt und später im Vermerk vom 10.02.1993, vgl. Anlage K 70, nochmals bekräftigt hatte. Auch die Beklagte selbst hatte sich mit Schreiben vom 29.10.1991 dieser Auffassung angeschlossen, Anlage K 52.

Berafungsbegründung Blatt 53 mwN

Gegenvortrag der Beklagten liegt dazu nicht vor.

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Rechtsfolge: Anfangliche objektive und dauernde Unmöglichkeit nach § 306 BGB a. F.

Der Kläger hat die Anwendbarkeit von § 306 - anstelle von § 437 BGB a. F. - dargelegt. Das Ent- / Bestehen der konkreten vertragsgegenständlichen Rechte war im - maßgeblichen -Zeitpunkt der Vertragsschlüsse objektiv unmöglich.

Palandt (Putzo) BGB 59. Aufl. § 437 Anm. 1 sowie Anm. 8 Anlage BK 21 Schriftsatz v. 14.07.2011, Blatt 20-24

Vertragsgegenstände waren die Geschäftsanteile

an der vermeintlich "... durch Umwandlung des ehemaligen VEB Aufbau-Verlages ..." entstandenen Gesellschaft "... Aufbau-Verlag mit beschränkter Haftung im Aufbau vgl. Anlage K 8 unter Nr. l.)a), 2.), 3.),

sowie an der vermeintlich "... durch Umwandlung des ehemaligen VEB Rütten & Loening ..." entstandenen Gesellschaft "... Rütten & Loening mit beschränkter Haftung im Aufbau vgl. Anlage K 8 unter Nr. l.)b), 2.), 3.).

Die gegenteiligen Einlassungen der Beklagten lassen die ausdrücklich niedergelegten Vertragsinhalte außer Betracht.

Anlagen K 8 bis K 10 Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 29 Absatz 4

Die maßgeblichen Zeitpunkte waren der 18.09. / 27.09. / 16.10.1991 sowie der 24.11.1992.

Da die Verlage bis zum Ablauf des im THG festgesetzten Stichtags 30.06.1990 nicht in Volkseigentum übertragen worden waren, war am 01.07.1990 und nachfolgend die Entstehung von

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Kapitalgesellschaften im Aufbau, damit die Existenz der Vertragsgegenstände, in den maßgeblichen Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse kraft gesetzlicher Anordnung, mithin aus Rechtsgründen, ausgeschlossen.

Vergleichbar aus der Rechtsprechung sind die den nachfolgenden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte:

RGZ51,92 (93 f) RGZ52,417(422) RG in das Recht 1918 Nr. 1126 RGZ 128, 241 (245) RGZ 163,1 (7 f) BGH vom 22.09.1992 III ZR 44/91 Anlagenkonvolut BK 22

Durch die vermeintlichen Nachgründungsmaßnahmen in 1992 sind lediglich fehlerhafte neue, leere Gesellschaften entstanden, die mit den vertragsgegenständlichen nicht identisch waren und überdies von vornherein den Käufern, die sie selbst gegründet hatten, gehörten, nicht etwa der Beklagten, so dass eine Übertragung an die Käufer - die im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand des Vertrages vom 24.11.1992 war - schon aus diesem Grund ebenfalls iSd § 306 BGB a. F. unmöglich war. Die Beklagte verweigert sich jedoch der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH.

Schriftsatz vom 15.05. Blatt 28 Absatz 6 Entgegen BGH vom 16.10.2006 II ZB 32 / 05 Anlage K 37

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8.) Der Schadensersatzanspruch nach § 307 BGB a. F. Kenntnis der Beklagten bei Schließung der Verträge

Der Schadensersatzanspruch knüpft an die Kenntnis des Verpflichteten bzw. an dessen fahrlässige Unkenntnis an, für die jede Fahrlässigkeit genügt, vgl. § 307 BGB a. F.. Der Kläger hat den eigenen Kenntnisstand der Beklagten in den maßgeblichen Zeitpunkten der Vertragsschlüsse dargelegt. Sowohl ihr Vorstand als auch ihre für die Privatisierung und die Zwangsverwaltung zuständigen Direktorate waren von Anfang an über die Verkaufsverhandlungen informiert.

- Berufungsbegründung Blatt 53 letzter Absatz bis Blatt 60 vorletzter Absatz mwN

- Schriftsatz vom 04.10.2010 Blatt 45 bis Blatt 57 mwN

- Schriftsatz vom 30.03.2010 Blatt 11 bis Blatt 18 mwN

Diese Ausführungen hat die Beklagte bis heute nicht bestritten. Insbesondere bleibt, wie bereits in der Vorbemerkung Blatt 4 bis Blatt 6 mwN dargelegt, unstreitig,

- dass der Beklagten die Unwirksamkeit des Übergabe- / Übernahmeprotokolls vom 14.03. / 02.04.1990 wegen des einseitig durch die SED/PDS eingefügten Kaufpreisvorbehalts bekannt war, vgl. Anlagen K 35, K 44 bis K 46, mit der Folge, dass der Aufbau-Verlag selbst dann nicht in Volkseigentum übertragen worden wäre, wenn er der Partei gehört hätte,

- dass die Beklagte auf Grund der Nachforschungen nach dem 25.07. und dem 14.08.1991 und im Ergebnis ihrer Gespräche mit der Unabhängigen Kommission ab dem 07.10. an diese am 09.10.1991 wegen fortbestehenden Organisationseigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ein förmliches "... Zustim­mungsersuchen ..." richtete, womit sie ihre Kenntnis über die Nichtanwendbarkeit des THG schriftlich einräumte, vgl.

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Anlagen K 53, K 54,

- dass es ihr aber einerlei war, ob sie die Zustimmung erhielt oder nicht, da sie alsbald nach dem 09.10.1991 - in Ansehung der fehlenden Zustimmung - vollendete Tatsachen schuf, indem sie am 16.10.1991, als die zwischen den Behörden verabredete umfassende Überprüfung der Eigentumslage am Aufbau-Verlag soeben erst begonnen hatte, die Genehmigungserklärung ihres Vorstands an den Notar in Frankfurt übersandte, vgl. Anlage K43,

- dass die Beklagte auf ihr Schreiben vom 13.08.1991 und die Antwort der Unabhängigen Kommission darauf vom 06.09.1991 durch ihr Direktorat Sondervermögen am 29.10.1991 feststellte, dass beide Verlage nicht dem THG, sondern "... als Sondervermögen der treuhänderischen Verwaltung durch das Direktorat Sondervermögen unterliegen ...", vgl. Anlagen K 52, K 45 und K 46,

- dass am 05.03.1992 Herr Molinari in der Sitzung der TLG GmbH Team Berlin II mitteilte, dass es sich bei den laut Grundbuch dem Aufbau-Verlag gehörenden Betriebsgrund­stücken Französische Str. 32 / 33 nicht um (mittelbares) Parteieigentum handelte, vgl. Anlage K 68,

- dass die unter der Zwangsverwaltung der Beklagten Direktorat Sondervermögen stehende SED/PDS bereits im Verlauf des Jahres 1992 ihre - kurzfristige - Eigentumsberühmung in Bezug auf den Aufbau-Verlag aufgab und nachfolgend - mit der nach PartG DDR erforderlichen Zustimmung der Beklagten selbst - auch gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zur BARoV-Liste formell erklärte, dass sie nie Eigentümer des Aufbau-Verlags war, wie sie dies später auch gegenüber dem Kläger bestätigte, vgl. Anlage K 53 Blatt 2 Absatz. 2.

Mithin war der Beklagten auch nach ihren eigenen und mehr-

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fachen schriftlichen Erklärungen das jedenfalls fortbestehende Organisationseigentum am Aufbau-Verlag - sei es der SED/PDS sei es des Kulturbundes - , damit die Nichtanwendbarkeit des THG, bekannt und bewusst. Damit kannte sie auch die ursprüngliche objektive Unmöglichkeit der ihr obliegenden Leistungen im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse.

Vorsorglich: Der Kläger hat auch die Zurechnung etwa nur bei der Unabhängigen Kommission vorhandenen Wissens dargelegt.

Berufungsbegründung Blatt 56 Mitte mwN Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 30 Absatz 2 bis Blatt 31 Absatz 3

Er hat auf seinen Schriftsatz vom 21.09.2011 sowie die dort zitierte Rechtsprechung des BGH verwiesen, vgl. Anlage K 221. Danach entsteht eine "... neue Handlungs- und Informationseinheit

damit verbunden die Pflicht - "... muss sichergestellt werden ..." - , alle "... bekannten oder zugehenden rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen der Handlungseinheit in den anderen Behörden ..." weiterzuleiten und dort zur Kenntnis zu nehmen bereits dann, wenn eine Behörde lediglich im Zuge faktischer Zusammenarbeit mit einer anderen Behörde gezielt deren Wissen benutzt. Die Behörde, die "... von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörden Gebrauch macht muss sich ab diesem Zeitpunkt deren

gesamtes Wissen zurechnen lassen. Es ist nunmehr "... auf das zugerechnete Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen."

BGH vom 30.06.2011 IX ZR 145/08 NJW 2011, 2791 (2792 rSp sowie 2793 lSp) Anlage K 221

Zwischen der Beklagten und der Unabhängigen Kommission hat es aber nicht nur eine bloß faktische Zusammenarbeit gegeben,

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sondern eine gesetzlich angeordnete Zusammenarbeits- und Einvernehmenspflicht, vgl. §§20 a), b) PartG DDR iVm §§ 1, 10 PVKV, der die Behörden auch umfassend nachgekommen sind. So hat die Unabhängige Kommission ab März 1991 eine umfassende Überprüfung der Vermögensverhältnisse der SED/PDS und ihrer Untergliederungen bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nämlich Arthur Anderson - auch: A A - in Auftrag gegeben und die Beklagte über den Fortgang ständig informiert. Sie stellte ihr auch sämtliche Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer zur Verfügung.

"Die Feststellungen der Wirtschaftsprüfer ... haben zu einer Fülle von Erkenntnissen zum Vermögen der PDS und zu den vorgenommenen Transaktionen gefuhrt. Sämtliche Prüfberichte wurden auch der Treuhandanstalt zur Verfügung gestellt..." B e w e i s Bericht der Unabhängigen Kommission vom 24.08.1998 Seiten 113 - 115 Anlage BK 23 Nicht Bestandteil der Anlage B 3

Auf diese Überprüfung und die ständige Abstimmung über die Entwicklung mit der Beklagten beziehen sich die Vermerke der Unabhängigen Kommission vom 25.07., vgl. Anlage K 47, und vom 10.10.1991, vgl. Anlage K 55, mit ihren Fragestellungen an die Wirtschaftsprüfer.

B e w e i s Zeugnis der Herren Henkel, Hingst und Berger

Danach ist erst recht auf das Gesamtwissen der Behörden abzustellen.

Mit all dem setzt sich die Bemfungserwiderung nicht auseinander. Ebenso wenig legt die Beklagte dar, weshalb es trotz der vermeintlich ordnungsgemäßen Organisation der Weitergabe von

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Wissen innerhalb der Behörde

BGH vom 28.02.2012 VI ZR 09 /11 NJW2012, 1789 Rn. 14

dazu gekommen sein soll, dass die für die vermeintliche Privatisierung der Verlage zuständigen Mitarbeiter der Beklagten angeblich nicht alle relevanten Informationen erhielten, wie es nach der Rechtsprechung für die erfolgreiche Berufung auf unterschiedliche Kenntnisstände erforderlich wäre.

BGH vom 17.04.2012 V I Z R 108/11 NJW 2012, 2644 Rn. 23

Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf seine weiteren erstinstanzlichen Ausführungen.

Berufungsbegründung Blatt 56 Mitte mwN

Unbehelflich ist auch die Berufung auf den Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 22.10. oder vom 29.10. 1991. Es ist dargelegt, dass die Beklagte diesen gar nicht erhalten hat, weil er rein interner Natur war, ferner, dass darin der Fortgang der Überprüfung des fortbestehenden Eigentums des Kulturbundes am Aufbau-Verlag, wie ihn die Behörden zwischen dem 07. und dem 09.10.1991 bereits vereinbart hatten, nochmals bestätigt wurde -"... Im Wege weiterer Ermittlungen könnte versucht werden ...", vgl. Anlage B 21 Blatt 7 unter 2.) - , schließlich, dass darin die Unabhängige Kommission genau die Fragen formuliert hatte, anhand derer im Ergebnis dieser Überprüfungen das fortbestehende Eigentum des Kulturbund im Vermerk vom 29.12.1992, vgl. Anlage K 71, bestätigt wurde. Dass die Beklagte im Bewusstsein dieser - soeben erst in Gang gesetzten -Überprüfungen, die sie auch noch selbst mit veranlasst hatte und die sich auf zweifelsfrei vertragswesentliche Umstände bezogen,

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die Kaufverträge abschloss, ohne das Ergebnis abzuwarten oder die Käufer über ihre bereits vorhandenen Sachverhaltserkenntnisse und die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Zweifel an ihre Verfügungsbefugnis zu informieren, begründet ein zumindest fahrlässiges Verschulden.

B e w e i s - Schriftsatz vom 04.10.2012

Blatt 59 / Blatt 60 mwN - a. a. O. Blatt 62 / Blatt 63 mwN

Dies gilt umso mehr als die der Zwangsverwaltung der Beklagten unterliegende SED/PDS mit ihrer Zustimmung im Laufe des Jahres 1992 - als Ergebnis derselben Überprüfungen - von ihrer -zeitweiligen - Eigentumsberühmung in Bezug auf den Aufbau-Verlag Abstand genommen hat.

II.) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vor- und nachvertraglicher Aufklärungspflichten

Auch den Einlassungen der Beklagten zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verträge auch aus anderen Gründen und zur Verletzung der ihr auch insoweit obliegenden Aufklärungspflichten ist nicht zu folgen. In dem Zusammenhang ist zunächst zu wiederholen, dass es für die Unwirksamkeit aller Verträge wegen des zwischen den Parteien vereinbarten Junktims, vgl. Nr. 9.2 des Vertrages vom 18.09.1991, Anlage K 8, ausreichend ist, wenn ein Unwirksamkeitsgrund entweder in Bezug auf den Aufbau-Verlag oder auf Rütten & Loening vorliegt.

1.) Nichtigkeit wegen fehlender Zuständigkeit der Beklagten Direktorat Privatisierungen

Die Einschlägigkeit der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des ihnen durch Gesetz oder Satzung eingeräumten Wirkungskreises abschließen, hat die Beklagte in ihrer Erwiderung nicht mehr in Frage gestellt.

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- Berafungsbegründung Blatt 62 bis Blatt 64 Absatz 1 mwN

- Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 34

Es ist dargelegt, dass die Beklagte Direktorat Privatisierungen unzuständig war, weil sie über Organisationseigentum nicht verfügen konnte. Das war ihr bewusst, wie sie mehrfach auch schriftlich niedergelegt hat, vgl. zuletzt die Vorausführungen zu C) I.) 8.) iVm den dortigen Anlagen.

Damit sind die streitgegenständlichen Verträge auch wegen Unzuständigkeit der Beklagten Direktorat Privatisierungen anfechtungsunabhängig nichtig.

Nichtigkeit wegen fehlender Zustimmung durch die Beklagte Direktorat Sondervermögen

Der Kläger hat dargelegt, dass die Beklagte Direktorat Sondervermögen selbst unter dem 29.10.1991 die Unwirksamkeit der Verträge vom 18.09. / 27.09. / 16.10.1991 festgestellt hat, weil sie diesen nicht zugestimmt hatte.

Bemfungsbegründung Blatt 64 Absatz 2 bis Blatt 66 Mitte iVm Anlage K 52

Hinzu kommt:

Wie vorgetragen, hatte der durch die Beklagte seit dem 01.06.1990 nach PartG DDR zwangsverwaltete Kulturbund am 18.09.1991 seine Zustimmung zu dem Verkauf des Aufbau-Verlags erklärt, weil er auf Grund einer vorsätzlichen Täuschung durch das Direktorat Privatisierungen fälschlich annahm, nicht Eigentümer des Aufbau-Verlags geblieben zu sein, sondern Restitutionsansprüche nach VermG geltend machen zu müssen.

Klage Blatt 82 bis Blatt 84 unten mwN iVm Anlage K 59

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Sähe man mit der Beklagten diese Erklärung als Vermögensveränderung an, vgl. § 21 b) PartG DDR - Aufgabe bestehenden Eigentums oder des offensichtlich tatsächlich gemeinten Restitutionsanspruchs - , hätte es dazu der Zustimmung der Zwangsverwalterin bedurft, vgl. § 20) b) (1) PartG DDR. Entsprechendes würde im Übrigen gelten, wenn es sich bei den Verlagen um Parteieigentum gehandelt hätte. Das Direktorat Sondervermögen der Beklagten, hat seine Zustimmung aber nicht erteilt, sondern im Gegenteil unter dem 29.10.1991 die fortbestehende Unwirksamkeit der Verträge "... mangels Zustimmung des Direktorats Sondervermögen ..." festgestellt sowie den fortbestehenden Zustimmungsvorbehalt hervorgehoben, vgl. Anlage K 52.

Eine andere Sache ist es, dass wie vorgetragen auch eine etwa erteilte Zustimmung an der Nichtigkeit der Verträge aus anderen Gründen nichts geändert hätte.

3.) Nichtigkeit wegen fehlender Zustimmung durch die Unabhängige Kommission

Entgegen der Beklagten sind die streitgegenständlichen Verträge auch deswegen nichtig, weil die Unabhängige Kommission ihre Zustimmung nicht erteilt hat. Die Beklagte übergeht auch in ihrer Berufungserwiderung, dass die Erklärung des Einvernehmens durch die Unabhängige Kommissionen nach §§ 1, 10 PVKV iVm §§ 20 a), b) PartG DDR, nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konstitutive Bedeutung hatte, weil dadurch sowohl der Anspruch der unter Zwangsverwaltung stehenden Organisationen auf Wiederzurverfügungstellung materiell-rechtstaatsgemäß erworbenen Eigentums geschützt wurde, als auch der Anspruch der ursprünglich Berechtigten auf Rückgabe, vgl. § 21 b) (3) Satz 2 PartG DDR.

- Berufungsbegründung Blatt 66 Mitte bis Blatt 69 Absatz 1 mwN

- Klage Blatt 19mwN V G Berlin VIZ 1993,171 (172) LS 2

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- a. a. O. Blatt 182 / Blatt 183 mwN Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 34 letzter Absatz bis Blatt 35 Absatz 3

Eine andere Sache ist es wie dargelegt, dass die Erteilung des Einvernehmens ohnehin nur für solche Vermögenswerte in Betracht kam, die der Zwangsverwaltung der Beklagten Direktorat Sondervermögen Unterlagen, die diese Behörde dem Organisa­tionseigentümer - durch V A - entzogen hatte und deren Ent­ziehung rechtskräftig festgestellt worden war, vgl. Anlage K 145.

Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 12 Absatz 3 / Blatt 13 Absatz 1

Unbehelflich ist wie dargelegt auch in diesem Zusammenhang die Beratung auf den Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 22.10. oder vom 29.10.1991. Am 10.02.1993 hat die Unabhängige Kommission selbst festgestellt, dass "... auch ... die Veräußerung der GmbH durch die (allgemeine) THA an Lunkewitz ... wegen fehlenden Einvernehmens der U K ..." nicht zustande gekommen war. Dies unterstreicht, dass der - rein interne - Vermerk weder den Anforderungen an das Zustandekommen einer Willenserklärung - Handlungswille / Erklärungsbewusstsein -noch an deren Zugang genügte, vgl. §§ 104 ff, 130 (1) Satz 1 BGB.

Klage Blatt 182 Mitte bis Blatt 183 Mitte iVm Anlage K 70 Blatt 2 Absatz 6

Einlassungen der Beklagten dazu liegen nicht vor.

Im Übrigen hätte auch eine etwa erteilte Zustimmung der Unabhängigen Kommission an der Nichtigkeit der Verträge aus anderen Gründen nichts geändert.

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Verletzung der Aufklärungspflichten Der Vermerk der Unabhängigen Kommission vom 09.10.1995

Gleich eine Mehrzahl unzutreffender Einlassungen ist in der Einführung der Beklagten zum Komplex Verletzung von Aufklärungspflichten enthalten, damit unvermeidlich auch in den diese konkretisierenden Ausführungen.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 29 Absatz 2

Manifeste Zweifel der Beklagten an der Umwandlung des Aufbau-Verlags nach THG hat der Kläger für die Zeit "... bei Beginn der Verhandlungen ... im Frühjahr 1991 ..." vorgetragen. Die Feststellung fortbestehenden Organisationseigentums an beiden Verlagen durch die Beklagte selbst hat er dagegen - und zutreffend - auf die Zeitpunkte des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge bezogen.

Klage Blatt 55 Absatz 1 bis Absatz 3

Der Vorwurf widersprüchlichen Vortrags geht also ins Leere.

Der Vermerk der Unabhängigen Kommission - Herr Berger -vom 09.10.1995 ändert unabhängig von der Art und Weise seines Zustandekommens nichts daran, dass die Beklagte bereits Jahre vorher die ihr obliegenden Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt hat, weil sie dem Kläger und den Käufern vertragswesentliche Umstände, deren Bedeutung sie kannte oder zumindest erkennen konnte, bewusst vorenthielt. Nach der vom Kläger dargelegten Rechtsprechung des BGH ist für "... die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung (zurechenbar) einen Schaden verursacht hat ... auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung ... abzustellen ...".

Klage Blatt 202 unten bis 205 vorletzter Absatz BGH VersR 2005, 1584 (1586 rSp) mwN

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Für die streitgegenständlichen Verträge kommt es also - nur -darauf an, was die Beklagte und die Unabhängige Kommission am 18.09. / 27.09. / bzw. 16.10.1991 sowie am 24.11.1992 wussten. Selbst wenn die Behörden zu einem späteren Zeitpunkt wirklich zu einer Neubewertung ihrer damaligen Erkenntnisse gekommen wären und der Vermerk vom 09.10.1995 nicht lediglich auf Anforderung der Beklagten zur Täuschung des Rechtsverkehrs und der Gerichte angefertigt worden wäre, würde das nach der Rechtsprechung des BGH an den längst erfüllten Verletzungstatbeständen nichts ändern. Rückwirkende Entlastung ist nicht vorgesehen.

Unabhängig davon war die in dem Vermerk vom 09.10.1995 enthaltene Beurteilung der Eigentumslage unzutreffend, was die Beklagte, die ihn bestellt hatte, auch wusste. Jedenfalls wäre ihr als Fachbehörde fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen, weil sie dies zumindest erkennen konnte. Dies reicht für eine Haftung aus cic aus.

Der Kläger hat den Erkenntnisstand der Behörden bei Abschluss der Verträge 1991 und ihre darauf aufbauenden umfassenden Nachforschungen seit dem 07.10. / 09.10.1991 und weiteren (Verwaltungs-) Handlungen - u. a. der Beklagten als Zwangsver­walterin des Kulturbund und der SED/PDS - dargelegt, ferner, welche weiteren Erkenntnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bis zum Vertragsschluss vom 24.11.1992 - und danach -hinzugekommen sind, schließlich, welche Erkenntnisse die Beklagte dem Kläger und den weiteren Vertragspartnern verschwiegen hat und warum darin die gerügten Pflichtverletzungen zu sehen sind. Insoweit gilt ergänzend das oben unter C) I.) 8.) zu § 307 BGB a. F. Ausgeführte entsprechend. In diesem Zusammenhang ist auch dargelegt, dass der Vorstand der Beklagten ohnehin in die laufenden Vertragsverhandlungen einbezogen und mit allen Sachverhaltsaspekten umfassend vertraut war, wie sich daraus ergibt, dass er dem Vertrag vom 18.09.1991 zunächst seine Zustimmung verweigerte.

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Schriftsatz vom 30.03.2010 Blatt 11 bis Blatt 18 mwN

Die Beklagte hätte das leicht nachvollziehen können, wenn sie ihre Einlassungen nicht auf die einführenden Sätze zu B) II.) Blatt 60 unten / Blatt 61 oben der Berufungsbegründung beschränkt, sondern sich mit der gesamten Einführung, insbesondere mit dem weiteren Vortrag des Klägers auseinandergesetzt hätte.

Bemfungsbegründung zu B) II.) 2.) Blatt 69 Absatz 2 bis Blatt 79 Absatz 1 mwN Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 32 Absatz 5 bis Blatt 33 Absatz 1

Entgegen der Beklagten ist in der Berufungsbegründung a.a.O. -und im gesamten weiteren Tatsachenvortrag des Klägers -keineswegs die "... persönliche Rechtsauffassung ..." des Klägers oder die "... Privatmeinung ..." einzelner Mitarbeiters der U K -hiermit meint die Beklagte die im Sekretariat der Unabhängigen Kommission zuständigen Herren Hingst und Berger - , sondern das wiedergegeben, was die Behörden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wussten und auf dieser Grundlage unternahmen, selbst niedergeschrieben und in ihre Akten aufgenommen haben, vermutlich in der Überzeugung, sie würden darüber nie Rechenschaft ablegen müssen.

Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass die Inhalte sämtlicher von ihm vorgelegter Vermerke und Protokolle der Unabhängigen Kommission förmliche behördliche Feststellungen gewesen sind, wie die zur Akte gereichten Urkunden mit ihren Mitzeichnungsbestätigungen und Gegenzeichnungen aller zuständigen Stellen bis zur Behördenleitung und deren Weitergrabe an Dritte zweifelsfrei belegen.

Schriftsatz vom 02.09.2010 Blatt 33 bis 34 Mitte mwN

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Dass der Beklagten das Wissen der Unabhängigen Kommission zuzurechnen ist, ist dargelegt.

Gleichfalls ist dargelegt, dass die in dem Vermerk der Unabhängigen Kommission - Herr Berger - vom 09.10.1995 wiedergegebene Würdigung der Eigentumslage nicht den Berichten der von der Unabhängigen Kommission beauftragten Wirtschaftsprüfer, die auch der Beklagten zugegangen waren, sowie dem in den weiteren Ermittlungen gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisstand der Unabhängigen Kommission entspricht. Die dortige Einlassung, die Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963, Anlage K 28, sei bis dato unzutreffend gewürdigt worden, vgl. Anlage K 97 Blatt 1, ist fadenscheinig und aus den Akten der Behörden leicht als falsch nachweisbar. Der Kläger bestreitet, dass diese Rechtsauffassung ernsthaft von der Unabhängigen Kommission vertreten wurde.

G e g e n b e w e i s Zeugnis Herr Dr. Sven Berger, Bundesministerium des Inneren Referat Schwere und organisierte Kriminalität Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin

Den zwischen den Vertretern der Beklagten und der UK nach den Nachforschungen vom 25.07. und vom 14.08.1991 am 07.10. / 09.10.1991 vereinbarten umfassenden Überprüfungen lagen die bereits erwähnten Fragestellungen der Unabhängigen Kommission vom 22.10. oder vom 29.10.1991 zu Grunde, vgl. Anlage B 21, die wortwörtlich wesentlicher Gegenstand ihres Vermerks vom 29.12.1992 - und aller nachfolgenden Feststellungen - geworden sind, vgl. Anlage K 71. Die Beantwortung dieser Fragen bestätigte das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag.

Berufungsbegründung Blatt 55 Mitte bis Blatt 60 unten mwN Anlage B 21 Blatt 7 unter 2.)

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Anlage K 71 Blatt 1 unter 1.) Anlage K 34 Blatt 2 unten / Blatt 3 oben unter 7.)

Aus diesen Gründen hatte im Ergebnis der Überprüfungen die unter der Zwangsverwaltung der Beklagten Direktorat Sondervermögen stehende SED/PDS bereits vorher in 1992 von ihrer - zeitweiligen - Eigentumsberühmung am Aufbau-Verlag Abstand genommen, was die Unabhängige Kommission gleichfalls hervorhob, vgl. Anlage K 70 Blatt 2 Absatz 2. Die SED/PDS konnte einen Eigentumsverzicht aber nur mit Zustimmung und damit zwangsläufig auch Wissen der Beklagten als Zwangs­verwalterin erklären. Jedenfalls hätte die Beklagte, die über die gleichen Informationen verfügte, bei eigener Prüfung zu demselben Ergebnis gelangen müssen.

Diese wesentlichen Ergebnisse der früheren Nachforschungen sind im Vermerk vom 09.10.1995 überhaupt nicht in Frage gestellt worden. Soweit Herr Berger sich zur Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 äußert, vgl. Anlage K 97 Blatt 1 Absatz 2, hat das mit der früheren Beurteilung gleichfalls nichts zu tun. Zuvor hatte die Unabhängige Kommission aus dieser Vereinbarung das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds zutreffend daraus abgeleitet,

- "... dass danach der Aufbau-Verlag von der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel nicht als parteieigener, sondern als organisationseigener Verlag des Deutschen Kulturbundes geführt und verwaltet worden ist.",

- und dass die Gewinne des Verlages direkt an die Organisation (vgl. S. 2 der Vereinbarung und Ziffer 1.1 des Abkommens), hier also an den Kulturbund, weiterzuleiten waren",

Anlage K 70 Blatt 1 letzter Absatz unter 1.) a.) Entgegen Anlage K 97 Blatt 1 Absatz 2

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Auch diese in Anlage K 70 niedergelegten Feststellungen hat die Unabhängige Kommission am 09.10.1995 ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Tatsache, dass beide Verlage selbständige juristische Personen geblieben waren, weswegen auch der Hinweis auf den vermeintlichen Eigentumsverlust durch einen angeblichen "... Fusionsvorgang ..." erkennbar wider besseres Wissen niedergeschrieben worden ist.

Die Einlassung der Beklagten, es habe eine nachträgliche Neubewertung der Eigentumsfrage gegeben, erweist sich bereits nach dem Vorigen gerade im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 als reine Irreführung. Darüber hinaus fällt auf, dass die Unabhängige Kommission -Herr Berger - es auch wohlweislich vermieden hat, bspw. das Abkommen vom 27.09. / 11.06.1964 mit dem Kulturbund (!), weiter alle ebenso eindeutigen Rechenschaftsberichte und Bilanzen des Ministeriums für Kultur ab dem Geschäftsjahr 1964, schließlich das Schreiben des ZK der SED Abteilung Finanzen / Parteibetriebe vom 12.05.1983 zu berücksichtigen. A l l diese Unterlagen lagen den Behörden aber vor, vgl. nur Anlagen B 3 bis B6 .

Weiterhin weigert sich die Beklagte, mitzuteilen, wie sie die Anfrage ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Herrn RA Christian Brauns vom 06.10.1995 nach einem Vermerk der Unabhängigen Kommission mit vorgegebenem Inhalt, vgl. Anlage K 95, und insbesondere ihre positive Reaktion darauf vom 09.10.1995 - "Es ist vor allem darauf abzustellen, dass Herr Berger eine "Privatmeinung" vertritt." - , vgl. Anlage K 96, erklärt, sowie dass Herr Berger unverzüglich seinen Vermerk vom selben Tag, Anlage K 97, mit genau dem vorgegebenen Inhalt anfertigte und die Beklagte diesen sodann unverzüglich bei Gericht vorlegte.

Dazu passt das vorangegangene Verhalten der Beklagten und der Unabhängigen Kommission im Zusammenhang mit dem "Gutachten" Prof. Dr. Schlink, vgl. Anlagen K 87 bis K 90, darüber hinaus bei Erlass des V A vom 09.03.1995 - "... habe Prof.

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Papier über den Hintergrund Klage Lunkewitz ./. BVS wegen Aufbau unterrichtet... gez. Berger" vgl. Anlagen K 105, K 107.

Auch das zeitgleiche Verhalten der Unabhängigen Kommission vom 04.10.1995 zum Komplex Vermögenszuordnung Grundstück Französische Str. 33 - "... Prozessrisiko Lunkewitz ./. BVS ... gez. Berger", vgl. Anlage K 92 -, Anlagen K 91 bis K 93, ist dokumentiert.

Die Manipulationen der Behörden zu diesen Sachverhalten sind ebenso nachgewiesen, wie die Tatsache, dass die Unabhängige Kommission auch später sowohl der StA bei dem Landgericht Berlin als auch dem Deutschen Bundestag wissentlich wesentlich falsche Sachverhaltsdarstellungen über den Aufbau-Verlag vorgelegt hat. Den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 02.09.2010 hat die Beklagte zu keiner Zeit in Abrede gestellt.

Schriftsatz vom 02.09.2010 unter B) VI.) Blatt 40 bis Blatt 51 mwN

5.) Verschweigen von Anfechtungsgründen

Darüber hinaus haftet die Beklagte dem Kläger auch wegen arglistigen, zumindest schuldhaften Verschweigens von Anfech­tungsgründen.

a) Zur Anfechtung vom 26.06.2007, Anlage K 60, ist die Beklagte weiterhin außerstande, darzulegen, dass sie die Käufer und den Kläger im Rahmen der Verhandlungen vor den Vertragsschlüssen am 18.09. / 27.09.1991 und am 24.11.1992 oder zu irgendeinem Zeitpunkt danach über ihre bereits vorvertraglich - im August 1991 - erlangte Kenntnis von den jahrzehntelangen Lizenzbetrügereien des Aufbau-Verlags aufgeklärt hätte. Eine - substantiierte -Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung, insbesondere dem Vortrag zur treuhänderischen Verwaltung der SED/PDS durch die Beklagte Direktorat Sonder-

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vermögen zum Zeitpunkt der dort im August 1991 durchge­führten Durchsuchungsmaßnahmen sowie zur Tätigkeit der Stabsstelle für Besondere Aufgaben der Beklagten und ihres Leiters, Herrn Dr. Hans Richters, findet nicht statt.

Berufungsbegründung Blatt 79 Absatz 2 bis Blatt 82 vorletzter Absatz mwN Entgegen Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 35 Absatz 4 bis Blatt 36 Absatz 2

Es ist dargelegt, dass die Beklagte bereits in ihrer Funktion als Zwangsverwalterin der SED/PDS deren Vermögensverhältnisse aufzuklären hatte und von Amts wegen an den Ermittlungen und Durchsuchungen der StA Berlin beteiligt war, damit auch von Anfang an dem Ermittlungsverfahren der StA Berlin 1 BT Js 330 / 90 und bereits im August 1991 über die Lizenzbetrügereien des Aufbau-Verlages informiert war.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte eine Stabsstelle eigens zur Verfolgung von SED- und DDR- Regierungskriminalität unterhielt, wobei gerade Herr Dr. Richter informiert wurde, weil er die Stabsstelle leitete und für den Kontakt mit den Ermittlungsbehörden zuständig war.

Berufungsbegründving Blatt 79 Absatz 2 bis Blatt 82 vorletzter Absatz mwN

Schriftsatz vom 21.12.2010 Blatt 34 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Dies dürfte die Beklagte eher bestätigen als bestreiten -geschweige denn substantiiert bestreiten - , wenn sie sich dahin einlässt, sie habe durchaus vorherige, aber lediglich keine "... detaillierte ..." vorherige Kenntnis gehabt

"Bestritten wird, dass die Beklagte vor Abschluss des Geschäftsanteilkauf- und Abtretungsvertrages detaillierte Kenntnis zur Problematik der Plus -

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Auflagen gehabt haben soll." B e w e i s Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2010 Blatt 27 Absatz 5 Satz 1 Anlage K 199 Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 46 mwN

bzw. nunmehr vorträgt, dass die "... mit der Privatisierung der Aufbau-Verlag GmbH befassten Mitarbeiter ..." vor Abschluss der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 nichts gewusst haben sollen.

Herr Dr. Richter kannte nachweislich

- den Stand der Vertragsentwicklung - "Von der Treuhandanstalt, Direktorat Recht, PR BA, Herrn Dr. Hans Richter, wurde mitgeteilt, dass der Aufbau-Verlag unmittelbar vor dem Verkauf stünde ...(und) ... eine Übergabe bereits in der Woche ab dem 06.10.1991 vorgesehen sei ...", vgl. Anlage K 49 Blatt 3 vorletzter Absatz,

- die an den Verhandlungen beteiligten Parteien - "Als Käufer treten ein Immobilienmakler aus dem Raum. Frankfurt / M . und ein ehemaliger Mitarbeiter aus dem Bertelsmann-Konzern auf vgl. Anlage K 49 Blatt 3 letzter Absatz,

- Herrn Dr. Faber als Verlagsleiter des Aufbau-Verlags -"... vage Anhaltspunkt dafür, dass diese Personen nur für Dr. Elmar Faber stehen ..." - , was die Beklagte unbestritten am 27.09.1991 in Frankfurt am Main veranlasst hat, durch Herrn Molinari Herrn Dr. Faber -mittels einer speziellen Vereinbarung - aus der Geschäftsführung zu entfernen und ihn als potentiellen Gesellschafter auszuschließen, ohne die Käufer und den Kläger über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, nämlich

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die Problematik der Plusauflagen, zu informieren.

B e w e i s Schriftsatz vom 30.03.2010 Blatt 11 Absatz 3 ff, Blatt 14 bis Blatt 16 Mitte mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten Anlagen K 125, K 126 Schriftsatz vom 08.04.2011 Blatt 11 bis Blatt 15

Es ist ferner vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten den von den "... zuständigen Mitarbeitern ..." abgeschlossenen Kaufvertrag vom 17.09.1991 zunächst nicht genehmigte, ein ungewöhnlicher Vorgang, sondern dies erst nach Abschluss des Vertrages vom 27.09.1991, vgl. Anlage K 9, sowie der zeitgleichen Zusatzvereinbarung über den Ausschluss von Herrn Dr. Faber, vgl. Anlage K 125, tat und die Genehmigung, vgl. Anlage K 43, am 16.10.1991 versandte. Es war also auch der Vorstand, dem Herr Dr. Richter direkt berichtete, umfassend über die Sachverhaltsumstände informiert.

Unabhängig davon kann nicht angenommen werden, dass "... die zuständigen Mitarbeiter ..." dieses Vorgehen ohne "... detaillierte Kenntnisse ..." bzw. weitere Nachfragen, geschweige denn ohne besondere Anweisungen hingenommen haben. Herr Molinari, der am 27.09.1991 für die Beklagte in Frankfurt verhandelte, war der „zuständige" Abteilungsleiter.

Herr Dr. Richter hat die vorgenannten Kenntnisse nach dem Vorigen sowohl aus eigener Zuständigkeit als auch über seinen direkten Zugang zum Vorstand, darüber hinaus durch das Direktorat Privatisierungen / von Herrn Molinari erlangt, was belegt, dass er sich jedenfalls auch mit dem Vorstand wie auch mit dem Direktorat Privatisierung über den Verkauf des Aufbau-Verlages, dessen Lizenzbetrügereien und die Ermittlungen dazu ausgetauscht hatte.

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B e w e i s Zeugnis Herr Dr. Hans Richter

Vor diesem Hintergrund hätte das erstinstanzliche Gericht das Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des Zeugen Dr. Richter keinesfalls übergehen dürfen, da der in sein Wissen gestellte Tatsachenvortrag des Klägers danach zumindest plausibel und auch erheblich ist.

BGH vom 22.08.2012 V I I Z R 2 / I I Rn. 13-15, BGH vom 25.04.1995 V I Z R 178/94, NJW 1995,2111 (2112)

Unabhängig davon müsste es die Beklagte sich jedenfalls gem. § 166 BGB zurechnen lassen, wenn ihre für die vermeintliche Privatisierung des Aufbau-Verlages zustän­digen Mitarbeiter vom Vorstand bzw. von der Stabsstelle bzw. von Herrn Dr. Richter nicht rechtzeitig über die neuen Erkenntnisse betreffend das frühere Geschäftsgebaren des Verlages und die sich hieraus möglicherweise ergebenden Weiterungen informiert worden wären. Dass und inwiefern die Beklagte insoweit den ihr obliegenden Organisationspflichten, nachgekommen sein will, hat sie nicht dargetan, weshalb sie sich auf etwaige Wissensdefizite nicht berufen könnte,

BGH vom 17.04.2012 VI ZR108/11 Rn. 23, NJW 2012, 2644 BGH vom 28.02.2012 VI Z R 9 / 11 NJW 2012, 1789 Rn. 14.

Dass ein Schadensbetrag bis zu D M 30 Mio. -Lizenzbetrügereien ab den 1960 er - Jahren bei einem

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Schaden iHv D M 1 Mio. pro Jahr allein seit 1986 - erwartet wurde, ergab sich direkt aus dem im August 1991 beschlagnahmten Schreiben vom 28.11.1989 und ist ebenso dargelegt wie der gar nicht bestrittene Umstand, dass materi­elle und immaterielle Schadensersatzverpflichtungen sowie die lizenzerhöhenden Verletzervorteile und Zinsen und Kosten hinzukamen, und dass deswegen der unmittelbare Zusammenbruch des Aufbau-Verlags erwartet werden musste, der in jener Zeit ohnehin bereits laufende Verluste iHv D M 500.000,00 pro Monat erwirtschaftete, vgl. Anlage K54.

Bemfungsbegründung Blatt 79 Absatz 2 bis Blatt 82 vorletzter Absatz mwN

Schriftsatz vom 21.12.2010 Blatt 34 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Schriftsatz vom 21.12.2010 Blatt 40 Absatz 2 bis Blatt 41 Absatz 1

Gleichfalls ist unwidersprochen dargelegt, dass es auf die Schadenshöhe gar nicht einmal ankam, da bereits die Tatsache der Verstrickung des Aufbau-Verlags in Lizenzbetrügereien an sich und die sicher zu erwartenden strafrechtlichen Folgen sowie deren öffentliche Erörterung -beginnend mit der öffentlichkeitswirksamen polizeilichen Verlagsbesetzung am 07.10.1991 - und der damit verbundene massive Imageschaden die Vertragsent­schließung der Käufer offensichtlich entscheidend - negativ - beeinflusst hätte, wenn sie ihnen bekannt gewesen wäre.

Berufungsbegründung Blatt 81 mwN

Schriftsatz vom 21.12.2010 Blatt 41 Absatz 2 bis Blatt 42 am Ende mwN

Schließlich ist die Irrelevanz der Freistellungsvereinbarung vom 24.06.1992 - und der diese ablösenden vom 24.11.1992, die im Übrigen Ansprüche von Autoren nicht umfasste - insofern dargelegt, als die Käufer und der Kläger

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aus den mitgeteilten Gründen die Verträge 1991 und 1992 gar nicht erst abgeschlossen bzw. von ihren vertraglichen Rücktrittsrechten Gebrauch gemacht hätten, wenn sie von der Beklagten vorher über die Lizenzbetrügereien und insbesondere die Bösgläubigkeit ihrer Vertragspartnerin aufgeklärt worden wären.

Berufungsbegründung Blatt 81 bis Blatt 82 Absatz 3 mwN

Der Kläger hat auch dargelegt, dass die Käufer und er erst Mitte Juli 2006 von dem vorvertraglichen Wissen der Beklagten erfahren und im Juni 2007, also fristgerecht, vgl. § 124 (1) BGB, die Anfechtung erklärt haben.

Schriftsatz vom 08.04.2011 Blatt 15 bis Blatt 17

Zur Anfechtung vom 16.06.2009 wegen Formnichtigkeit der Verträge 1991 und 1992 bzw. wegen der bewusst wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten über den Anlass der Neubeurkundung,

"Von Teilen der Käufer wurde sogar die Auffassung vertreten, dass die zwischen der Treuhandanstalt und den Käufern und dem Aufbau-Verlag und der THW geschlossenen Verträge möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien." Anlage K 10 Blatt 5 Absatz 4

gelten die Vorausführungen entsprechend. Die Beklagte trägt auch in ihrer Berufungserwiderung nichts dazu vor, wann und wie sie die Vertragsbeteiligten über die nur ihr bekannt gewordene Formnichtigkeit aufgeklärt haben will und von wem die angeblichen Wirksamkeitsbedenken wann geäußert worden sein sollen. Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

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Bemfungsbegründung Blatt 82 letzter Absatz bis Blatt 85 oben mwN

Dass und inwiefern die Verträge vom 18. und 27.09.1991 und vom 24.11.1992 sowie insbesondere die darin enthaltenen Abtretungsvereinbarungen mangels Verlesung der darin in Bezug genommenen Anlagen gemäß § 15 GmbHG formnichtig waren und sind, hat der Kläger bereits in erster Instanz im Einzelnen ausgeführt.

Klage Blatt 93 und Blatt 186 iVm Anlage K 118 Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 47 bis 51 Schriftsatz vom 09.05.2011, Blatt 11 bis 16

Die von der Beklagten postulierte Heilung des Formmangels durch Abtretung war abgesehen davon im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil nicht existierende Gesellschaftsanteile - unabhängig von der Anwendbarkeit des § 306 BGB aF - schwerlich wirksam abgetreten werden können, wie es § 15 (4) Satz 2 GmbHG voraussetzen würde.

BGH vom 25.03.1989 VIII ZR 185/96 BGHZ 138, 195 ff

Hinsichtlich der bewusst wahrheitswidrigen Angaben der Beklagten über den Anlass der Neubeurkundung verdreht die Beklagte mit der Einlassung, der Kläger habe gerügt,

"... ihm seien Sittenwidrigkeitsrügen anderer Käufer ... vorenthalten worden ...", Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 9 Absatz 1

die Tatsachen. Richtig ist, dass die Beklagte wie vorgetragen vermeintliche Sittenwidrigkeitsrügen aktiv vorgespiegelt hatte, um den Kläger zu täuschen und zum notariellen Vertragsschluss am 24.11.1992 zu bewegen.

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Keine Kenntnis des Klägers - Kein Mitverschulden

Gegenüber der vorstehend dargelegten Verheimlichung vertragswesentlicher Umstände und der sich daraus ergebenden Verletzung vor- und nachvertraglicher Aufklärungspflichten kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf dem Kläger und den übrigen Käufern selbst vorliegende Erkenntnisse berufen. Die Beklagte stellt ihr vom Kläger wiederholt kritisiertes Vortragsverhalten auch in diesem Zusammenhang unter Beweis. Sie übergeht weiterhin die Rechtsprechung des BGH zu den kenntnis- / täuschungsrelevanten Zeitpunkten.

Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 33 Absatz 2 bis Blatt 34 Absatz 1

Im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vom 18.09. und vom 27.09.1991 und vom 24.11.1992 hatten die Käufer und der Kläger selbst nach dem Vortrag der Beklagten keine Kenntnis von den vorgenannten für ihre Kaufentschließung wesentlichen Umständen, da die Beklagte sie ihnen verschwiegen hatte. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der schadenstiftenden Handlung kommt es aber wie vorgetragen an. Auch der Inhalt des Übergabe¬/Übernahmeprotokolls vom 14.03./02.04.1990, Anlage K 35, war den Käufern vorprozessual unbekannt.

Erst "Ende 1993 ..." hatte die Aufbau-Verlag GmbH ihr Auskunfts- und Hilfeersuchen zur Eigentums- / Umwandlungsproblematik an die Beklagte gerichtet. Eigens deswegen hatte diese am 09.02.1994 eine Besprechung mit der Unabhängigen Kommission einberufen, in deren Ergebnis die Behörden übereinstimmend feststellten, dass die vermeintlich nach THG umgewandelte Aufbau-Verlag GmbH eine leere, vermögenslose Hülle war. Dies war das Ergebnis der umfassenden Nachforschungen seit dem März / 07.10. / 09.10.1991, wie es in der Aufgabe der zeitweiligen Eigentumsberühmungen der SED/PDS bereits in 1992 dokumentiert ist, ferner in den

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Vermerken der Unabhängigen Kommission vom 29.12.1992, Anlage K 71, vom 10.02.1993, Anlage K 70, Blatt 2 Absatz 1 und 2,und vom 17.03.1994, Anlage K 34, Blatt 2 Nr. 7, Blatt 3, ferner in den Korrespondenzen zwischen den Behörden. Trotzdem teilte die Beklagte der Aufbau-Verlag GmbH am 11.02.1994 das Gegenteil ihrer Erkenntnisse und des Besprechungsergebnisses vom 09.02.1994 brieflich mit,

„Die Tatsache, dass sich die PDS entgegen den tatsächlichen Rechtsverhältnissen als Eigentümerin des Aufbau-Verlages gerierte, ändert nichts daran, dass es sich bereits im März 1990 nicht um Partei-, sondern offensichtlich um Volkseigentum handelte." Anlage K 76 Blatt 1

weil die Behörden den Aufbau-Verlag trotz dessen zweifelsfrei materiell-rechtsstaatlichen Erwerbs keinesfalls dem Kulturbund wieder zur Verfügung stellen oder gar den Kulturbund um seine notwendige Mitwirkung bei der Heilung der Verträge durch die Übertragung des Verlagsvermögens an die „vermögenslose Hülle" Aufbau-Verlag GmbH bitten wollten, sondern es stattdessen vorzogen, den - ihnen gar nicht zustehenden - Kaufpreis und die Immobilien für sich selbst zu behalten. Erst recht wollten die Behörden nicht ihre absehbaren Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Kläger auf Grund der - der Beklagten bestens bekannten - hohen Investitionen der Käufer erfüllen, wie aus dem am selben Tag gefertigten Besprechungsprotokoll, Anlage K 75, ersichtlich ist.

Mit ihrer Erklärung an die Käufer zerstreute die Beklagte - durch vorsätzliche Täuschung - die Bedenken der Aufbau-Verlag GmbH vom 29.12.1993, der Käufer und des Klägers.

B e w e i s Klage Blatt 129 Absatz 3 bis Blatt 133 Mitte mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Am 28.09.1994 eröffnete dann zwar Herr Berger dem Kläger, er

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habe lediglich eine vermögenslose Hülle erworben, der Aufbau-Verlag sei dagegen noch immer Eigentum des Kulturbunds. Einzelheiten teilte Herr Berger aber nicht mit. Der Kläger holte dann unverzüglich die rechtliche Stellungnahme vom 24.10.1994 ein, vgl. Anlage K 79, der allerdings nur der damals allgemein zugängliche Wissensstand über den Aufbau-Verlag, nicht jedoch die von der Beklagten und insbesondere der Unabhängigen Kommission infolge ihrer Ermittlungen seit März / 07.10. / 09.10.1991 und sonst gewonnenen Erkenntnisse zu Grunde lagen, wie sie in den Vermerken der Unabhängigen Kommission vom 29.12.1992, Anlage K 71, 10.02.1993, Anlage K 70, Blatt 2 Absatz. 1 und 2,und 17.03.1994, Anlage K 34, Blatt 2, Ziff. 7, Blatt 3, dokumentiert sind,

B e w e i s Klage Blatt 133 unten bis Blatt 136 vorletzter Absatz mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Dieser Stellungnahme widersprach die Beklagte jedoch entschie­den, zunächst wiederum mit wissentlich falschen Ausführungen im Schreiben vom 21.11.1994, vgl. Anlage K 81, dann Anfang Dezember 1994 mit dem Vorschlag ihres Direktors Dreher zur Einholung eines Gutachtens, für dessen Unabhängigkeit sie sich unter Hinweis auf ihre besondere Bindung an Gesetz und Recht verbürgte, worauf der Kläger und die Käufer vertrauten. Da dieses Gutachten aber zu ihrem Nachteil ausfiel,

"Das DDR-Recht hilft jedoch nicht weiter. Ich denke, dass die THA, wenn sie weiterhin darauf beharren sollte, auf verlorenem Posten steht..." B e w e i s Schreiben Herr Dr. Hohmann vom 13.12.1994 mit dem anliegenden Gutachten Anlagen K 87, K 88

verschwieg die Beklagte es dem Kläger und den Käufern und bestellte für D M 30.000,00 netto das von ihr selbst manipulierte

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"Gutachten" Prof. Dr. Schlink. Auch dabei verheimlichte sie dem Kläger und den Käufern die Ermittlungsergebnisse aus den umfassenden Nachforschungen zur Eigentumslage am Aufbau-Verlag ab dem Sommer / 07.10. / 09.10.1991 sowie alle weiteren erheblichen Entwicklungen in ihrer Sphäre, darunter insbesondere, dass die von ihr zwangsverwaltete SED/PDS ihre nur kurzfristigen Eigentumsberühmungen am Aufbau-Verlag bereits in 1992 aufgegeben hatte.

B e w e i s Klage Blatt 144 Absatz 2 bis Blatt 151 Absatz 1 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Wenig später bestellte die Beklagte auf Anregung ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten den gleichfalls von ihr manipulierten Vermerk vom 09.10.1995, vgl. Anlage K 97. Hierdurch täuschte die Beklagte fortgesetzt die Käufer und den Kläger und die Gerichte und den übrigen Rechtsverkehr über ihren Wissensstand.

Auf dieser Basis gewann sie ab dem 14.11.1995 die Gerichtsverfahren, was u.a. dazu führte, dass die Alt-Rechtsprechung die Aufbau-Verlag GmbH falschlich aber rechtskräftig als nach THG entstanden und umgewandelt erklärte, bis der BGH am 10.12.2007 / 03.03.2008 zutreffend das Gegenteil feststellte.

- K G vom 05.05.1998 14 U 856/96 Anlage K100

- K G vom 26.10.2000 27 U 8618/99 Anlage B 40

- OVG Berlin - Brandenburg vom 23.12.2005 O V G 3 N 15/03 Anlage B 42

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 68 bis Blatt 73 Absatz 1 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

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Auch wenn der Kläger und die Käufer Ende 1993 und insbesondere am 28.09.1994 darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es bzgl. ihrer Rechtsstellung Zweifel gab, hatte die Beklagte ihnen gegenüber damit zweifelsfrei einen Wissensvorsprung. Mit diesem war sie übermächtig, weil er auf den kumulierten Erkenntnissen zweier umfassend zuständiger, mit umfassenden öffentlich-rechtlichen Eingriffsbefugnissen ausgestatteter Spezialbehörden beruhte, die überdies - Stabsstelle für Besondere Aufgaben - eng mit den Ermittlungsbehörden - die Lizenzbetrügereien - vernetzt waren. Die Fragen, die Ende 1993 bzw. nach dem 28.09.1994 aufkamen, haben der Kläger und die Käufer sofort gestellt. Sie waren allein deswegen daran gehindert, sich selbst ein fundiertes Bild über die Eigentumsverhältnisse an den Verlagen zu verschaffen, weil die Beklagte ihnen ihre ab Beginn der Nachforschungen - März / 07.10. / 09.10.1991 -gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse und sonstigen Entwicklungen in ihrer Sphäre verheimlichte und sie ihnen darüber hinaus vorspiegelte, dass die Umwandlungsvoraussetzungen nach THG vorlägen.

Trotzdem haben die Käufer durch ihre Klage vom 27.01.1995 und die späteren Rechtsstreite - wie auch Herr Strien in dem von der Beklagten vorgelegten offenen Brief, Anlage B 32, betont -versucht, nicht zuletzt wegen der im Verlagsrecht, das bekanntlich den gutgläubigen Erwerb der Rechte ausschließt, existentiellen Frage der Rechtsnachfolge, für den Verlag Rechtsklarheit zu schaffen, was die Beklagte durch ihre Manipulationen allerdings zunächst vereitelte.

Da nach der ab dem 14.11.1995 einsetzenden Alt-Rechtsprechung, die Aufbau-Verlag GmbH rechtskräftig als nach THG entstanden und umgewandelt galt, kam es allerdings auf eine etwa gegenteilige Überzeugung des Klägers ohnehin nicht an. Der Kläger musste sein gesamtes Handeln an dieser Rechtsprechung ausrichten. Bis zum 03.03.2008 kann ihm mithin schon deswegen kein Vorwurf gemacht werden.

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Zum Kenntnisstand der Käufer und des Klägers und der weiteren Vertragsbeteiligten im Zusammenhang mit den Anfechtungstat­beständen ist Bezug auf die Vorausführungen zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger ebenso wie den übrigen Käufern auch nicht entgegengehalten werden, sie hätten den Eintritt der geltend gemachten Schäden iSd § 254 BGB mitverursacht, dies umso weniger, als die Beklagte nach wie vor für sich behält, was der Kläger sonst hätte konkret unternehmen sollen, um den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern oder diese zu minimieren. Wie Herr Strien in dem von der Beklagten vorgelegten offenen Brief, Anlage B 32, betont, hat der Kläger wegen der - durch die Beklagte herbeigeführten und aufrecht erhaltenen - Rechtsunsicherheit ohnehin nur so viel in den Verlag investiert wie notwendig war, um ihn zu erhalten.

Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 67 bis Blatt 73

In Anbetracht des vorsätzlichen arglistigen Verhaltens der Beklagten und des ihr als Fachbehörde in Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Kommission zu Gebote stehenden Wissens­vorsprungs wäre das Wissen des Klägers allerdings selbst dann nicht vorwerfbar, wenn es die Alt-Rechtsprechung nicht gegeben hätte und wenn das Vertrauen, das er den Behörden und deren Erklärungen entgegengebracht hat, als grob fahrlässig bewertet werden müsste.

Vertrauen gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler: BGH vom 09.10.1991 VIII ZR 19/91 NJW 1992, 310 LS 1 sowie 311 ISp mwN

III.) Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB

In Anbetracht der Schwere des der Beklagten zur Last fallenden Verschuldens und der ihrem Verhalten zugrunde liegenden rücksichtslos

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eigennützigen Motivation haftet die Beklagte dem Kläger auch aus § 826 BGB.

In ihren Ausführungen zu § 826 BGB übergeht die Beklagte, dass der Kläger die ihr vorwerfbaren Handlungen, wie sie vorstehend unter C) I.) 7.) und 8.) nochmals in anderem Zusammenhang angesprochen wurden bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt hat.

Berufungsbegründung Blatt 85 / Blatt 86 oben

Ergänzend wird auf den bisherigen Vortrag zu den Motiven der Beklagten für ihre Täuschungshandlungen Bezug genommen.

Schriftsatz vom 21.12.2010 Blatt 43 unten bis Blatt 50 Mitte mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Auch den Vorsatz der Beklagten hat der Kläger im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte hat ihn unabhängig davon mehrfach aktenkundig gemacht. Bspw. hat sie durch ihr Zustimmungsersuchen vom 09.10.1991 an die Unabhängige Kommission, Anlage K 53, verdeutlicht, dass sie selbst von fehlender Verfügungsmacht über den Aufbau-Verlag ausging, wobei sie jedoch ungeachtet dessen entschlossen war, die - bereits vor dem Ruin stehenden - Verlage gerade in Berücksichtigung der Lizenzbetrügereien des Aufbau-Verlag an die Käufer loszuwerden, ohne dies den Käufern und dem Kläger zu offenbaren.

"Zustimmungsersuchen

Sehr geehrter Herr von Laer, unter Bezugnahme auf die mit Ihnen und Herrn Hingst gestern und heute geführten Gespräche bitten wir Sie um Ihre Zustimmung ...

Da das nächstbeste Gebot um 4 Mio. schlechter als das Ihnen vorliegende ist, monatlich weitere Verluste von über 500.000,00 D M auflaufen und sich die Situation aufgrund der zur Zeit laufenden Frankfurter Buchmesse sowie der kurz zuvor durchgeführten gerichtlichen

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Hausdurchsuchungen bei mehreren Verlagen zugespitzt hat, möchten wir nachdrücklich auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit aufmerksam machen.

Mit freundlichen Grüßen Molinari" Anlage K 54

Darüber hinaus hat sie bspw. in ihren Vermerken vom 20.11.1992, vgl. Anlage K 67, und vom 20.01.1993, vgl. Anlage K 66, verdeutlicht, dass sie die Nichtigkeit der Verträge 1991 auch wegen Beurkundungsmängeln erkannt hatte und befürchtete, die Käufer würden sich darauf berufen.

"... da sie inzwischen die Nichtigkeit der Verträge erkannt hatte und befürchtete, Lunkewitz würde sich auf diese Nichtigkeit berufen." Anlage K 66 Blatt 2 Absatz 2 unter 6.)

Statt dies offen zu legen, spiegelte sie den Käufern und dem Kläger, wahrheitswidrig vor, die erneute Abtretung der vermeintlichen Geschäftsanteile erfolge im Hinblick auf angebliche Sittenwidrigkeitsvorwürfe seitens anderer - bei Vertragsschluss nicht anwesender - Käufer.

B e w e i s Klage Blatt 103 Absatz 2 bis Blatt 104 Absatz 4 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Bemfungsbegründung Blatt 85 Mitte

Andererseits verweigerte die Beklagte sich jeglichen Heilungsbemühungen, wie sie in der Besprechung vom 09.02.1994 von Herrn Berger als Vertreter der Unabhängigen Kommission ins Gespräch gebracht wurden, weil dies die Aufklärung der Käufer und des Kulturbund e. V . über dessen fortbestehendes, materiell-rechtsstaatsgemäß erworbenes Eigentum zur Folge gehabt hätte.

"Ich habe erklärt, dass ich eine hilfsweise Abtretung bzw. Übertragung aller Vermögensgegenstände

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des OEB Aufbau-Verlag an die Aufbau-Verlag GmbH befürworte, dass jedoch die Entscheidungs­prärogative bei der Treuhandanstalt... liege. Es wurde Einigung darüber erzielt, dass das Direktorat Vertragsmanagement... die Frage eventuell notwendiger Heilungsmaßnahmen prüfen wird. Berger" Anlage K 75 Blatt 2

Indem die Beklagte - ohne Angabe von Gründen - leugnet, dass dieses Verhalten im Sinne von § 826 BGB gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und es auch nicht für -geschweige denn besonders - verwerflich hält, stellt sie sich auch in ihrer Berufungserwiderung außerhalb des Kreises aller billig und gerecht Denkenden.

IV.) Schadensersatzansprüche aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG

Der Kläger hat dargelegt, dass der Gesetzgeber wegen des übergreifenden Sachzusammenhangs - Umstrukturierung der Volkswirtschaft der DDR und Überprüfung des Vermögens der staatstragenden gesellschaftlichen Organisationen - zwei Behörden unter dem Dach der Beklagten angesiedelt hatte, die dementsprechend aufeinander abgestimmt handeln mussten, gleichzeitig jedoch verschiedene, sogar einander entgegengesetzte Rechtskreise - zu privatisierendes Staatseigentum / privates Organisationseigentum zur Rückgabe an die Organisationen bzw. die ursprünglich Berechtigten - zu verwalten hatten. Daraus ergab sich zwangsläufig das auch gesetzlich angeordnete Erfordernis der vorherigen Vermögenszuordnung als Grundlage der Normanwendung - THG oder PartG DDR - und der damit einhergehenden behördlichen Zuständigkeitsfeststellung -Beklagte Direktorat Privatisierungen oder Direktorat Sondervermögen. Die vorherige Vermögenszuordnung war zweifelsfrei öffentlich­rechtlicher Natur, dies schon deshalb, weil zumindest eine der in Frage stehenden späteren Handlungsalternativen - die zwangsweise treuhänderische Verwaltung von Organisationseigentum nach Maßgabe des PartG DDR - eindeutig hoheitlich erfolgte. Es verwundert deswegen nicht, dass die Beklagte zu dieser Frage weiterhin nichts vorträgt.

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Schriftsatz vom 15.05.2012 Blatt 37 Absätze 2 und 3

Wie dargelegt ist die von der Beklagten statt dessen und wiederholt herangezogene Rechtsprechung über die Rechtsnatur der zur Durchführung von Privatisierungen vorgenommenen Handlungen schon deswegen unbehelflich, weil der BGH sich zu der hier relevanten (Vor-) Frage gar nicht geäußert hat, überdies weil die Beklagte in der streitgegenständlichen - anders als in der dortigen - Konstellation auch noch außerhalb ihres Kernauftrags und außerhalb ihrer gesetzlich definierten Zuständigkeit gehandelt hat.

Die Berufungserwiderung beschränkt sich im Übrigen auf das pauschale Bestreiten des Drittschutzes und der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten iVm einem Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag vom 26.05.2010. Der Kläger hat jedoch sowohl in der Klage als auch nachfolgend unter dem 14.03.2011 die der Beklagten vorzuhaltenden Amtspflichtverletzungen im Einzelnen dargelegt, ferner, dass er geschützter Dritter ist, ferner, dass die Beklagte schuldhaft und vorsätzlich und unter Missbrauch des ihr übertragenen Amts gehandelt hat, ferner - vorsorglich - , dass ihr auch das Verhalten der Unabhängigen Kommission zuzurechnen ist.

Berufungsbegründung

Blatt 89 Absatz 5 bis Blatt 91 Absatz 4 mwN

Zulässigkeit der Klage aus abgetretenem Recht des Kulturbund e. V.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Klage auch aus abgetretenem

Recht des Kulturbundes e. V . zulässig.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Wie dargelegt ist

Gegenstand der Klage nicht das öffentlich-rechtliche Über- / Unterord­

nungsverhältnis, vgl. §§20 a), b) PartG DDR, sondern sind Streitgegenstand

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten

der Beklagten im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, das eine

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Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, vgl. §§ 675 BGB, ferner Ansprüche aus

Art 34 GG iVm § 839 BGB. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung, vgl.

§ 40 (2) Satz 1 Alt. 3 VwGO, §§ 13, 70 (1) Nr. 2 GVG, ist damit der

ordentliche Rechtsweg gegeben. Dies greift die Beklagte im Rechtsmittelzug

nicht mehr an.

Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 16 bis Blatt 18 oben mwN

Die Rechtskraft der Entscheidungen des V G Berlin vom 09.12.2002 zu V G 26

A 133 / 01 und des OVG Berlin Brandenburg vom 23.12.2005 zu OVG 3 N

1503 steht der Zulässigkeit der vorliegenden zivilprozessualen Klage ebenfalls

nicht entgegen, wie auch das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt

hat. Es ist dargelegt, dass die dortige Klage nach Maßgabe der VwGO durch

Prozessurteil als unzulässig abgewiesen worden. Damit ist jedoch nur in

Rechtskraft erwachsen, dass dem damaligen prozessualen Anspruch nach dem

für verwaltungsgerichtliche Klagen einschlägigen Verfahrensrecht das die

Klageabweisung tragende prozessuale Hindernis entgegenstand.

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 18 bis Blatt 24 oben mwN

- UA Blatt 23 Absatz 5

Ebenso hat der Kläger bereits erstinstanzlich dargelegt, dass die von ihm

erhobene Feststellungsklage auch in Bezug auf die Ansprüche aus

abgetretenem Recht zulässig ist und dem insbesondere die Subsidiarität dieser

Klageart nicht entgegensteht, weil er seine Ansprüche auch insoweit bei

Klageerhebung nicht abschließend beziffern konnte.

Klage Blatt 237 bis Blatt 239

Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 24 f und Blatt 30 bis Blatt 32

Ein sachlicher Angriff der Beklagten hiergegen ist zweitinstanzlich nicht zu

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verzeichnen.

Begründetheit der Klage aus abgetretenem Recht des Kulturbund e. V.

Auch den Einlassungen der Beklagten zur Begründetheit der Klage aus

abgetretenem Recht ist nicht zu folgen.

Die Vorausführungen zu A) und C) sind auch für die Beurteilung dieser

Ansprüche von Bedeutung, insbesondere soweit es die Eigentumslage am

Aufbau-Verlag, die Erkenntnisse der Beklagten und der Unabhängigen

Kommission darüber sowie ihr Verhalten gegenüber den Beteiligten in

Ansehung dieser Erkenntnisse betrifft. Die Pflichtverletzungen der Beklagten

ergeben sich hier aus ihrem Verhalten gegenüber dem Kulturbund e. V. iVm

dem Umstand, dass dieser im öffentlich-rechtlichen Über¬

/Unterordnungsverhältnis nach § 20 b) (1) PartG DDR der Zwangsverwaltung

der Beklagten unterworfen war, die diese fast 10 Jahre lang ausgeübt hat, um

sie heute wider besseres Wissen zu bestreiten.

Aus der Zwangsverwaltung ergaben sich die besonderen Treuhänderpflichten

der Beklagten sowie ihre Pflicht zur Ausübung des ihr anvertrauten

öffentlichen Amtes nach Gesetz und Recht unter Wahrung des

Rechtsstaatsprinzips und der Eigentumsrechte des Treugebers. Diese Pflichten

hat die Beklagte wissentlich grob verletzt. Seit Beginn ihrer Zweifel in

Richtung fortbestehendes Eigentum des Kulturbundes e. V. am Aufbau-

Verlag, also spätestens ab dem 25.07.1991, hätte sie diesen über die

Entwicklung informieren und Schutzmaßnahmen in Bezug auf diesen

Vermögensgegenstand ergreifen müssen, zumal diese Zweifel sich rasch zur

Gewissheit verdichteten. Keinesfalls hätte sie den Aufbau Verlag an Dritte

übergeben dürfen, zumal kein Zweifel daran bestand, dass der Kulturbund das

Verlagseigentum materiell-rechtsstaatsgemäß erworben hatte. Stattdessen hat

die Beklagte dem Kulturbund e. V. ihre Erkenntnisse verschwiegen - sogar

noch nachdem die Unabhängige Kommission durch Herrn Berger in der

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Besprechung vom 09.02.1994 die Übertragung des Eigentums des

Kulturbundes am Aufbau-Verlag an die Käufer angeregt hatte, vgl. Anlage K

75 Blatt 2 - , ihn sogar aktiv darüber getäuscht - so am 18.19.1991 - und ihn

schließlich im Zusammenwirken mit der Unabhängigen Kommission mit dem

bewusst falschen, belastenden V A - V A vom 09.03.1995 - überzogen, um

unter Missbrauch hoheitlicher Mittel den rechtswidrigen Vermögensentzug

durchzusetzen. Im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie

sodann bewusst falsch vorgetragen.

Die Beklagte hat damit ihre Stellung als gesetzliche Treuhänderin sowie ihre

Machtposition als Zwangsverwalterin und als Behörde dazu missbraucht, das

Vermögen des Treugebers zu schädigen, um sich selbst auf dessen Kosten zu

begünstigen.

I.) Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund der DDR

Dass die Beklagte die Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. und damit

des Klägers nach dem Kulturbund der DDR weiterhin bestreitet,

verdeutlicht sinnfällig ihr Gesamtverhalten seit Beginn des Konflikts

einschließlich ihres Vortragsverhaltens in gerichtlichen Verfahren. Der

Kläger wiederholt,

- dass der Kulturbund e. V. - auch nach den Feststellungen der

Unabhängigen Kommission - gemäß § 22 (1) VereinG DDR iVm

Art. 231 (2) EGBGB Rechtsnachfolger der DDR-Massenorganisation

Kulturbund, d.h. mit dieser identisch ist, weil nach der Wende

fristgerecht die Registrierung nach dem Vereinigungsgesetz bewirkt

wurde, vgl. Anlage K 6,

"1990 wandelte sich der Kulturbund der DDR in einen rechtsfähigen Verein mit dem Namen "Kulturbund e.V." um ...

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Die Unabhängige Kommission hat festgestellt, dass das Vermögen des aus dem Kulturbund der DDR hervorgegangenen "Kulturbund e.V." unter treuhänderischer Verwaltung nach den Vorschriften des PartG DDR iVm mit der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages steht." Bericht der Unabhängigen Kommission vom 09.10.2003 Seite 22 unter C III. 2 c aa

Anlage B K 16

die vorgenannte Seite 22 hat die Beklagte mit ihrer Anlage B 23 nicht vorgelegt,

- dass er deswegen vom 01.06.1990 bis zum 08.07.1999 der

Zwangsverwaltung der Beklagten nach PartG DDR unterlegen hat,

vgl. Anlagen K 7, K 145, K 168,

- dass die Beklagte in dieser Zeit zahllose Maßnahmen der

Zwangsverwaltving durchgeführt und u. a. in massivem Umfang

DDR-Altvermögen des Kulturbund e. V. konfisziert hat, darunter

D M 2.228.529,74 in November 1995, vgl. Anlage K 145,

- dass die Beklagte dem Kulturbund e. V. später aus seinem DDR-

Altvermögen Immobilien- und Geldvermögen iHv mehr als D M 7

Mio. wieder zur Verfügung gestellt hat, vgl. Anlage B 23,

- dass die Beklagte ihre Zwangsverwaltung in Bezug auf den Aufbau-

Verlag erst in dem Verfahren V G Berlin 26 A 191 / 95 aufgegeben

hat - nämlich durch ihre Prozesserklärung vom 17.12.1999 vgl.

Anlagen K 113 bis K 115 - , welches nur durch ihren zusammen mit

der Unabhängigen Kommission manipulierten Verwaltungsakt vom

09.03.1995, vgl. Anlage K 110, überhaupt veranlasst worden ist,

- dass der BGH aufgrund der vorerwähnten Umstände die

Rechtsnachfolge im Verfahren II ZR 213 / 06 festgestellt hat, vgl.

Anlagen K 2, K 3, an dem die Beklagte als Nebenintervenientin

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beteiligt war,

- dass die Beklagte die Rückgabe eines Grundstücks aus dem

Altvermögen an den Kulturbund e V. im Zusammenhang mit ihrer

Tätigkeit als Zwangsverwalterin - "... handelnd als treuhänderische

Verwalterin gemäß § 20 b Abs. 2 und Abs. 3 PartG ..." - unter dem

15.04.2010 gegenüber dem A G Leipzig ausdrücklich bestätigt hat,

vgl. Anlage K 170, ferner K 169, während sie im vorliegenden

Verfahren die Rechtsnachfolge vorher bestritten hatte und auch

danach weiterhin bestreitet, ohne hierzu Stellung genommen zu

haben,

- dass das pauschale Bestreiten der Rechtsnachfolge im Hinblick auf

die der Beklagten aufgrund jahrelanger Zwangsverwaltung des

Kulturbund e. V. zugänglichen Informationen unsubstantiiert und

daher unbeachtlich ist.

Im Ergebnis ist die Rechtsnachfolge - genau: die Identität - des

Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund der DDR damit nicht zu

bezweifeln.

- Klage Blatt 12 Mitte bis Blatt 13 am Ende

- Schriftsatz vom 02.09.2010 Blatt 34 Mitte bis Blatt 40 Absatz 3

- Schriftsatz vom 04.10.2010, Blatt 77 bis Blatt 79

- Schriftsatz vom 14.03.2011, Blatt 73 Absatz 2 bis Blatt 77 Mitte

- Schriftsatz vom 08.04.2011, Blatt 23 bis Blatt 26 - Schriftsatz vom 09.05.2011 Blatt 21 f - Schriftsatz vom 30.09.2011

mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Ebenso wenig ist zu bezweifeln, dass die Beklagte sich auch zu diesem

Komplex wissentlich falsch einlässt, wodurch sie auch wider besseres

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Wissen die Unsicherheit über die Rechts- und Vermögensnachfolge

beim Aufbau-Verlag weiter schürt und das Fundament des

Vermögenserwerbs der heutigen Aufbau-Verlag GmbH & Co. K G

angreift. Hätte die Beklagte Recht, befände sich das Verlagsvermögen

noch heute im Eigentum eines unbekannten Rechtsträgers, jedenfalls

aber nicht bei der Beklagten oder bei der Aufbau-Verlag GmbH &

Co.KG.

II.) Vermögensübertragung durch den Vertrag vom 21.12.1995

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 17.08.2006, vgl. Anlage K 4,

das der BGH durch die Beschlüsse vom 10.12.2007, vgl. Anlage K 3,

und vom 03.03.2008, vgl. Anlage K 2, bestätigt hat, steht fest:

Der Kulturbund e. V. ist entweder - im Wege der Anwachsung -

unmittelbarer Eigentümer des - Betriebsvermögens des - Aufbau-

Verlages geworden, als die Rechtsform des OEB, in der der Verlag

bis dahin betrieben worden war, mit Ablauf des 02.10.1990

unterging, oder er hat danach zumindest das Eigentum an dem

hierbei etwa entstandenen Liquidationsgebilde inne gehabt hat, vgl.

Anlage K 4 Blatt 18 Absatz 2.

Durch den Vertrag vom 21.12.1995, vgl. Anlage K 1, hat der

Kulturbund e.V. das gesamte Betriebsvermögen des Aufbau-Verlags

- gleich ob individuell oder als Liquidationsmasse - wirksam auf

den Kläger übertragen. Dieser Vertrag ist durch die Erklärungen der

Beklagten und der Unabhängigen Kommission vor dem V G Berlin

vom 14.12. und vom 17.12.1999, vgl. Anlagen K 113 bis K 115,

wirksam geworden.

Die von der Beklagten bereits im Frankfurter Verfahren erhobenen

Bedenken hinsichtlich der Konkretisierung des Kaufgegenstandes

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sind unbegründet, vgl. Anlage K 4 Blatt 19. Auf die in dem Vertrag,

vgl. Anlage K 1 Blatt 3, enthaltene Konkretisierung durch die dort

genau zitierten Jahresabschlüsse der Aufbau-Verlag GmbH 1990 -

die das Verlagsvermögen seinerzeit faktisch inne hatte - kommt es

daher insoweit nicht an.

Schriftsatz vom 04.10.1010 Blatt 76

Darüber hinaus ist dargelegt, dass der Kläger mit dem Vertrag vom

21.12.1995 gerade auch die Ansprüche des Kulturbunds gegen die

Beklagte wegen Verletzung der Verlagsrechte und die weiteren

Schadensersatzansprüche erworben hat.

Schriftsatz vom 09.05.2011 Blatt 26 f iVm § 2 (2) Anlage K 1 Klage Blatt 8 Absatz 3

Dass die Aufbau-Verlag GmbH 1945 im Zuge der Umtragung 1955

erloschen ist, so dass der Vertrag vom 28.02.1995, vgl. Anlage B 29, den

der Kläger im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Rechtsunsicherheit

neben dem Vertrag vom 21.12.1995 vorsorglich ebenfalls mit dem

Kulturbund e. V. abgeschlossen hatte, hinfällig ist, wurde ebenfalls

bereits in erster Instanz dargelegt und vom OLG Frankfurt bestätigt.

Schriftsatz vom 04.10.1010 Blatt 75 mwN

III.) Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Treuhandverwaltung

Es ist dargelegt, dass die Beklagte die ihr als treuhänderischer

Verwalterin des Vermögens des Kulturbundes obliegenden Pflichten in

Bezug auf den Aufbau-Verlag schwerwiegend verletzt hat. Einlassungen

zu den materiellen Anspruchsgrundlagen sind der Berufungserwiderung

nicht zu entnehmen. Sie erschöpft sich in einem Verweis "... auf unseren

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bisherigen Vortrag ...", mithin auf den

Schriftsatz vom 26.05.2010 Blatt 141 Absatz 3 bis Blatt 142 Absatz 1.

Dort befindet sich - einzig - die Berühmung, die Beklagte sei hinsicht­

lich des treuhänderisch gebundenen Vermögens verfugungsbefugt

gewesen. Dies trifft für das - unzuständige - Direktorat Privatisierungen

ohnehin nicht zu. Und das Direktorat Sondervermögen hätte lediglich

nach Art. 14 (1) GG iVm § 21 b) (3) Satz 4 PartG DDR verfügen

können, nachdem es im Ergebnis pflichtgemäßer Prüfung der

Eigentumslage einen Vermögensgegenstand als enteignungspflichtig

festgestellt, diesen durch V A entzogen und die Rechtskraft des

Einziehungsbescheids herbeigeführt hätte, vgl. Anlagen K 7, K 145.

Die Beklagte hat keine einzige der ihr insoweit obliegenden Pflichten

erfüllt. Sie hat im Gegenteil das beim Direktorat Sondervermögen

treuhänderisch gebundene Vermögen des Kulturbunds e. V. am Aufbau-

Verlag durch das unzuständige Direktorat Privatisierungen usurpiert und

faktisch an die Käufer weggegeben, obgleich sie seit Mitte 1991 damit

rechnete und spätestens seit der von ihr selbst als Zwangsverwalterin

(mit-) veranlassten Aufgabe der Eigentumsberühmung durch die

SED/PDS im Laufe des Jahres 1992 positiv wusste, dass der Kulturbund

Verlagseigentümer war, wobei von Anfang an von keiner Stelle auch nur

in Zweifel gezogen wurde, dass der Kulturbund das Eigentum am

Aufbau Verlag materiell-rechtsstaatsgemäß erworben und demzufolge

Anspruch auf Wiederzurverfügungstellung hatte. Die Beklagte hat

dadurch die ihr als Treuhänderin obliegenden (Haupt-) Pflichten verletzt

und dabei vorsätzlich, jedenfalls schuldhaft gehandelt, auch noch um

sich auf Kosten des Kulturbunds e. V. selbst zu begünstigen.

- Berufungsbegründung Blatt 92 Absatz 4 bis Blatt 94 Mitte mwN

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- Klage Blatt 225 Mitte bis Blatt 228 am Ende

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 76 bis Blatt 77 Mitte mwN

- Zur Aufgabenstellung des Direktorats Sondervermögen vgl. auch Bericht der Unabhängigen Kommission vom 09.10.2003 Blatt 7 unter B II. 2 Anlage BK 16

Ebenso wurde bereits in erster Instanz dargelegt, dass die Beklagte und

nicht etwa das von ihr geschädigte Treugut für die sich ergebenden

Ersatzansprüche passiv legitimiert ist.

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 77 bis Blatt 80

- Schriftsatz vom 05.05.2012 Blatt 22 f

- OLG Düsseldorf vom 22.02.2012, I - 15U 130/11 Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters Beck RS 2012/07766

IV. ) Ansprüche aus § 826 BGB

Zu § 826 BGB hat die Beklagte inhaltlich nichts vorgetragen. Der Kläger

verweist auf sein bisheriges Vorbringen oben unter C) III.) sowie in

erster Instanz.

- Bemfungsbegründung Blatt 94 Mitte bis Blatt 95 Mitte mwN

- Klage Blatt 225 Absatz 3 bis Blatt 228 am Ende mwN

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 80 bis Blatt 81 Mitte mwN

V. ) Ansprüche aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG

Auch zu den Ansprüchen des Klägers aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG

ist neuer Vortrag der Beklagten nicht festzustellen. Der Kläger nimmt

Bezug auf seine bisherigen Ausführungen.

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- Klage Blatt 229 bis 230 mwN

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 81 mwN

VI.) Ansprüche aus §§ 812, 823 BGB iVm § 97 UrhG und §§ 5, 15 MarkG

Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Kläger auch bereits in

erster Instanz im Einzelnen dargelegt, dass und inwiefern die Beklagte in

mittelbarer Täterschaft dafür haftet, dass sie den Aufbau-Verlag

unbefugt zunächst selbst geführt und dann die Käufer ab Oktober 1991,

bzw. später die von ihnen 1992 unbewusst neu gegründete Gesellschaft

veranlasst hat, dasselbe zu tun und hierdurch die dem Kulturbund bzw.

dem Kläger als dessen Rechtsnachfolger zustehenden Verlagsrechte zu

verletzen, indem sie ihnen den Verlag vermeintlich zu Eigentum

übertrug und gegen die unbefugte Weiterführung der Verlagsgeschäfte

durch sie auch in der Folgezeit nicht eingeschritten ist, nachdem die

letzten Zweifel bezüglich der Eigentümerstellung des Kulturbundes

beseitigt waren.

- Berufungsbegründung Blatt 95 f

- Klage Blatt 172 f Blatt 234 bis Blatt 237

- Schriftsatz vom 21.12.2010 Blatt 24 bis Blatt 29

- Schriftsatz vom 09.05.2011 Blatt 27 bis Blatt 30

F) Schaden

Der Kläger hat die ihm entstandenen Schäden sowohl erstinstanzlich als auch

in der Berufungsbegründung dargelegt.

Berufungsbegründung Blatt 96 bis Blatt 99 oben mwN

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I.) Schaden aus der Verletzung eigener Rechte

Es ist unstreitig, dass der Kläger die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH

als Alleingesellschafter gegründet hat und bis heute so führt, ferner, dass

der einzige Unternehmenszweck darin bestanden hat, als Holding und

Alleingesellschafterin für die vom Kläger angestrebten bzw. realisierten

Medienbeteiligungen zu fungieren. Dass die BFL Beteiligungs­

gesellschaft mbH die vom Kläger dargelegten Mittel als nunmehr

verlorene Darlehen an die genannten Gesellschaften ausgereicht und

auch die genannten Beträge für Rechtsberatungs- und Gerichtskosten

aufgewendet hat, ist entgegen den Ausführungen der Beklagten im

Einzelnen dargelegt.

Schriftsatz vom 09.05.2011 Blatt 23 bis Blatt 26 Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 83 Absatz 3 bis Blatt 90 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Der Kläger hat die Schadensdarstellung vom 04.02.2008, Anlage K 206,

vorgelegt. Diese enthält eine nach Grund und Ausreichungszeitpunkt

und Einzelbeträgen und Summen geordnete Zusammenstellung der

angefallenen Beträge, differenziert nach den einzelnen

Empfangergesellschaften. Der Vortrag des Klägers verweist für jede

Position auf die genauen Blattzahlen. Genauso verhält es sich mit der

Darlegung der Kosten für die Rechtsberatungs- und Gerichtskosten zur

Klärung der Rechts- und Vermögensnachfolge nach der Aufbau-Verlag

GmbH 1945.

Auf solche Anlagen, mit denen eine Partei es gerade nicht dem Gericht

überlässt, von sich aus umfangreiche Ordner auf zu ihren Gunsten

möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusuchen, kann ohne

weiteres Bezug genommen werden.

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BGH vom 02.07.2007 II ZR111 /05

NJW 2008, 69 (71 rSp unten) mwN

Sollte das erkennende Gericht gleichwohl Bedenken haben, wird um

einen rechtlichen Hinweis gebeten, vgl. § 273 (2) Nr. 1 ZPO. Dann wird

der Vortrag schriftsätzlich im Einzelnen wiederholt.

Zum weiteren Beweis hat sich der Kläger auf das Zeugnis des

Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Hermann J. Elter berufen und

dargelegt, dass dieser seine steuerlichen Belange betreut und demzufolge

sachgerechte Auskünfte geben kann.

B e w e i s

Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 87 Absatz 2

Herr Elter ist auch als Zeuge dafür benannt worden, dass der Kläger

persönlich der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH die Mittel, die den in

der Anlage K 206 aufgeführten Zahlungen zu Grunde liegen, zur

Weitergabe an die genannten Adressaten in diese Gesellschaft

eingeschossen hat.

Die genauen Daten der von dem Kläger an die BFL Beteili­

gungsgesellschaft mbH zu diesem Zweck geleisteten und von dieser

Gesellschaft zurückgeflossenen Zahlungen sowie die Beträge, die

mangels Zahlung der vereinbarten Zinsen iHv 0,6 % bis 7 % jeweils zum

Jahresende dem Kläger im Wege der Zinskapitalisierung als Einzahlung

gutgeschrieben wurden, sind in den beiliegenden Aufstellungen

aufgeführt,

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B e w e i s Anlagen BK 24 und BK 25.

Die vom Kläger in den Jahren 1991 bis 31.12.1994 eingezahlten Beträge

iHv insgesamt D M 13.828.374,08 = € 7.070.335,40 bzw. inkl.

Zinskapitalisierung D M 14.118.769,94 = € 7.581.627,20, wie sie sich

aus Anlage B K 24 ergeben, wurden in der Folgezeit bis 2001

einschließlich kapitalisierter Zinsen sukzessive an ihn zurückgezahlt. Ab

1995 sind die übrigen zwischen dem Kläger und der BFL

Beteiligungsgesellschaft mbH geflossenen Zahlungen über ein separates

Konto gebucht worden und deswegen auch separat in der Anlage BK 25

ausgewiesen. Per 04.05.2011 ergeben sich Einschüsse iHv

€39.312.098,95. Der in der Anlage K 213 aE angegebene Betrag von

€43.683.735,19 ergibt sich bei weiterer Zinskapitalisierung bis zum

04.05.2011.

Al l diese Einschüsse des Klägers sind infolge der Insolvenz der Aufbau

Verlagsgruppe GmbH nach den Beschlüssen des BGH vom 10.12.2007

und vom 03.03.2008 verloren. Zum Beweis für die Richtigkeit der

beiden Aufstellungen im Einzelnen bezieht der Kläger sich ebenfalls auf

das Zeugnis von

Herrn Elter.

Die aus Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der Berliner Bank A G

entstandenen Schäden sind entgegen der Beklagten im Einzelnen

dargelegt.

Berafungsbegriindung Blatt 97 unten / Blatt 98 oben mwN

Die aus den Gesichtspunkten Eigenkapitalersatz bzw. Finanzierungs-

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Verpflichtung entstandenen, weiterhin nicht bezifferbaren Schäden sind gleichfalls dargelegt.

- Berafungsbegründung Blatt 98 Absätze 2 und 3 mwN

- B e w e i s ferner

Schriftsatz vom 04.10.2010 Blatt 81 unten bis Blatt 82 Mitte mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Auch zur haftungsausfüllenden Kausalität hat der Kläger im Detail

vorgetragen. Die von der Beklagten begangenen Rechtsverletzungen

haben wie dargelegt dazu geführt, dass der Kläger unmittelbar vor dem

18.09.1991 die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH gegründet

B e w e i s

- Klage Blatt 11 letzter Absatz bis Blatt 12 Absatz 2 - aaO Blatt 49 Absatz 2

und über diese die streitgegenständlichen Verlagsbeteiligungen gekauft

und finanziert hat. Hätte die Beklagte die Käufer und den Kläger über

die streitgegenständlichen Fragen ordnungsgemäß aufgeklärt, hätten die

Käufer und hätte der Kläger weder die Verträge vom 18.09. / 27.09.1991

und vom 24.11.1992 geschlossen noch hätte der Kläger die BFL

Beteiligungsgesellschaft mbH gegründet noch hätte diese oder der

Kläger die vermeintlichen Kapitalgesellschaften im Aufbau sowie die

darüber hinaus später erworbenen Beteiligungen an anderen

Unternehmen übernommen und mit den dargelegten Geldern

ausgestattet und auch nicht irgendwelche Finanzierungsverpflichtungen

oder anderweitige Verpflichtungen im dargelegten Sinne übernommen.

Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 81 unten bis Blatt 89 unten mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Der Kläger hat auch dargelegt, dass er trotz seiner fortbestehenden

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Zweifel an der Rechtslage infolge der Alt-Rechtsprechung die Verlage

zwingend weiterführen sowie finanzieren und hierfür privates

Vermögen liquidieren musste - auch unter ungünstigen Umständen - ,

wodurch weitere Schäden verursacht wurden. Ferner ist dargelegt, dass

die Alt-Rechtsprechung von der Beklagten durch deren rechtsfeindliches

Verhalten - fortgesetztes Verheimlichen der nur ihr bekannten

tatsächlichen Umstände und Leugnen ihres Kenntnisstands maßgeblich

beeinflusst worden ist, weil es sich bei der Beklagten um die für die

Umstrukturierung der Volkswirtschaft der DDR umfassend zuständige

und mit monopolartigem Wissen und unbeschränkten Zugriffsrechten

ausgestattete Spezialbehörde handelte, zumal sie zusätzlich noch durch

Vorlage manipulierter Unterlagen in gerichtlichen Verfahren, Erlass

manipulierter Verwaltungsakte usw. zur Verdunkelung des tatsächlichen

Sachverhalts weiter beigetragen hat.

Die Beklagte hat erkennbar den Kläger hierdurch von Anfang an

vorsätzlich und zielgerichtet in eine Zwangslage gebracht. Ohne die

Rechtslage eindeutig geklärt zu haben, konnten die Käufer die

Verlagstätigkeit nicht einstellen und damit den Verlag und dessen

Vermögen vernichten, weil dann alle Verwertungsrechte an die Urheber

zurückgefallen wären, ohne sich einerseits selbst, aber auch den

Mitarbeitern des Verlages, irreversibel zu schaden - sollten die Gerichte

die Identität der Aufbau-Verlag GmbH 1990 mit dem Aufbau-Verlag der

DDR bejahen - , oder sich andererseits - sollten die Gerichte, wie

geschehen, feststellen, dass die Aufbau-Verlag GmbH 1990 nicht

Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlages in der DDR geworden ist - die

Missachtung seiner Schadensminderungspflichten durch die Beklagte

vorhalten lassen zu müssen. Von einem Mitverschulden des Klägers

kann danach keine Rede sein, vgl. bereits oben unter C) II.) 6.). Im

Übrigen hat die Weigerung der Beklagten, für die entstandenen Schäden

einzustehen und stattdessen durch das Schreiben vom 20.05. 2008 den

Kläger auf den Rechtsweg zu verweisen, durch die damit unausweichlich

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gewordene Insolvenz der Aufbau-Verlag GmbH den entstandenen

Schaden noch einmal erheblich vergrößert. Der Verkauf des

Verlagsvermögens unter den Bedingungen der Insolvenz verursachte

naturgemäß einen erheblichen Abschlag gegenüber einem freihändigen

Verkauf unter den normalen Marktbedingungen.

II.) Schaden aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge

Der Kläger hat auch den Schaden aus abgetretenem Recht des

Kulturbund e. V. substantiiert dargelegt. Er hatte dazu die

Schadensdarstellung vom 09.05.2008 mit den dortigen Anhängen als

Anlage K 116 vorgelegt. Darin haben die RAe CMS durch Herrn RA Dr.

Eck den Schaden aus der rechtswidrigen Nutzung der Verlagsrechte

durch die Insolvenzschuldnerin nach Grund und Höhe ermittelt. Die

Berechnungen auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr

wegen der rechtswidrigen Nutzung der Verlagsrechte durch die

Insolvenzschuldnerin erfolgten unter Heranziehung der dafür

maßgeblichen und auch mitgeteilten Nettoumsätze ab dem 01.01.1990

bis 31.12.2006. Die Zahlen für die Geschäftsjahre 2007 und 2008

standen dem Kläger wie dargelegt nicht zur Verfügung, so dass er seine

Ansprüche insoweit auch nicht weiter konkretisieren konnte.

Anlage K 116 iVm Anhang 1 Blatt 2 / Blatt 3 unter II.) 1.) a) iVm Anhang 3

Die Berechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr

wegen der Vergabe von Lizenzen durch die Insolvenzschuldnerin an

Dritte erfolgte in Anhang 1 unter Heranziehung der auch mitgeteilten

Lizenzerlöse ab dem 01.10.1990 bis zum 31.12.2007. Die Zahlen für das

Geschäftsjahr 2008 standen dem Kläger wie dargelegt nicht zur

Verfügung.

Anlage K 116 iVm Anhang 1 Blatt 3

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unter II.) 1.) b) iVm Anhang 4

Die Vorausführungen gelten entsprechend für die Darlegung des

Schadens aus der Verletzung der Kennzeichen- und Markenrechte des

Aufbau-Verlags.

Anlage K 116 iVm Anhang 1 Blatt 4 unter III.) iVm Anhang 3, Anhang 5

Der Kläger hat sämtliche Schadenspositionen dargelegt und zur

Unterstützung auf Anlage K 116 unter konkreter Mitteilung der

Blattzahlen Bezug genommen, darüber hinaus ergänzend Beweis

angetreten.

- Berafungsbegriindung Blatt 99 bis Blatt 100 oben mwN Klage Blatt 235 bis 237 Absatz 3

- Schriftsatz vom 04.10.2010 Blatt 83

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 92 letzter Absatz mit Blatt 95 Mitte mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Damit sind auch die zur Darlegung des Schadens aus abgetretenem

Recht herangezogenen Anlagen geordnet und zweifelsfrei in Bezug

genommen worden. Demzufolge sind auch diese Darlegungen nach der

Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden und wird nur vorsorglich

um einen rechtlichen Hinweis nach § 273 (1) Nr. 1 ZPO gebeten, falls

ergänzender - schriftsätzlicher - Vortrag für erforderlich gehalten wird.

Auch der Schaden durch den fortlaufenden rechtswidrigen

Vermögensentzug zu Lasten des Kulturbund e. V. ist dargelegt. Die

Umsätze des Verlages von 1990 bis 2006 sind vorgetragen. Die

vergleichbare durchschnittliche Rendite im Mediengeschäft beträgt 10 %

des Umsatzes und beziffert den entgangenen Gewinn ab dem

01.06.1990. Dass der Kulturbund e. V. das Verlagsvermögen unter den

geschilderten Umständen im Jahre 1995 - wirksam erst durch die

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Prozesserklärung der Beklagten im Dezember 1999 - für nur D M

900.000 und nicht zu einem anderen Zeitpunkt zum Verkehrswert

verkaufen konnte, begründet einen weiteren Schaden, der zur Zeit noch

nicht beziffert werden kann.

III.) Keine Gewinnausschüttungen

Es ist dargelegt, dass der Kläger - wie auch seine BFL-Beteiligungs-

gesellschaft mbH - aus den Verlagsbeteiligungen zu keiner Zeit

Gewinnausschüttungen erhalten hat.

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 92 Mitte mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

- Schriftsatz vom 04.10.2010 Blatt 82 Absatz 3 bis Blatt 93 Absatz 2 mit den dortigen Nachweisen / Beweisangeboten

Kein Haftungsausschluss nach Nr. 16 Vertrag vom 24.11.1992

Der Vortrag der Beklagten zu Nr. 16 Vertrag vom 24.11.1992, Anlage K 10,

beschränkt sich auf einen Verweis auf die Klageerwiderung, die sich ihrerseits

in einem Zitat aus dem Urteil des K G vom 05.05.1998 zu 14 U 856 / 96

erschöpft. Damit sieht sich die Beklagte auch zweitinstanzlich außerstande, die

vom Kläger dargelegten Gründe für die Unwirksamkeit der Klausel zu

widerlegen: Die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages vom 24.11.1992

wegen § 306 BGB a. F. sowie weiteren Nichtigkeitsgründen, vgl. oben unter

C) IL), wegen der mehreren arglistigen Täuschungen durch die Beklagte iVm

dem Verstoß gegen das Prinzip der offenen Verständigung, nicht zuletzt

deswegen, weil Ansprüche, die erst durch den Vergleichsvertrag selbst

begründet werden, von einem Haftungsausschluss nie umfasst sind. Ein

solcher ist der im Vertrag 1992 wiederum begründete Anspruch der Käufer

und des am Vertrag beteiligten Klägers auf die Übertragung von

Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften im Aufbau nach THG, die aus dem

Aufbau-Verlag und Rütten & Loening hervorgegangen sein sollten, vgl. Nr. 9

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Absatz 1 Satz 4 sowie Nr. 9 Absatz 4 Satz 2 aaO, Anlage K 10 Blatt 10, Blatt

11.

- Klage Blatt 205 unten bis Blatt 210 Mitte mwN

- Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 95 bis Blatt 97

- Schriftsatz vom 19.04.2011 Blatt 10 bis Blatt 12

- Schriftsatz vom 09.05.2011 Blatt 30 bis Blatt 32

Die Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht des Kulturbund e. V.

wären von einem etwa doch wirksamen Haftungsausschluss jedenfalls nicht

erfasst, weil dieser nicht Vertragspartner war.

Keine Verjährung

Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Der Kläger hat im

Einzelnen dargelegt,

- dass die Verjährung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhandlung nicht

einmal begonnen hat, da die Insolvenzschuldnerin noch immer als

Kapitalgesellschaft im Aufbau in HRB eingetragen ist,

- dass dem Kläger die nach § 199 BGB notwendige Kenntnis darüber fehlt,

dass die Beklagte trotz ihrer kontinuierlichen Berühmung keine Belege für

ihre Verfügungsmacht über die Verlage besitzt,

- dass jedenfalls die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des 31.12.2008

begonnen hätte, da bis zum 03.03.2008 nach den bis dahin geltenden

gerichtlichen Entscheidungen ab L G Berlin vom 14.11.1995 zu 9 0 57 / 95,

vgl. Anlage K 99, rechtskräftig - wenn auch falsch - entschieden feststand,

dass dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gerade nicht

zustanden,

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- dass jedenfalls zu Gunsten des Klägers die Grundsätze zur

unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage gelten,

BGH vom 11.10.2012 VII ZR 10/11 NJW 2012, 3569 Rn 15 f

- dass die Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht wegen § 102 Satz

2 UrhG iVm § 852 Satz 2 BGB n. F. ohnehin nicht verjährt sind,

- dass jedenfalls die Beratung der Beklagten auf Verjährung wegen

treuwidrigen Verhaltens unstatthaft wäre.

Schriftsatz vom 14.03.2011 Blatt 97 bis Blatt 106 oben mwN

Schriftsatz vom 09.05.2011, Blatt 32 f

Der Berufung und der Klage ist somit stattzugeben.

Rechtsanwalt

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K Ä / E S C H O L E R

K A Y E S C H O L E R L L P

S C H I L L E R S T R A S S E 1 9 , 6 0 3 1 3 F R A N K F U R T

Oberlandesgericht Frankfurt 1. Zivilsenat Zeil 42 60313 Frankfurt am Main

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13. Dezember 2012

REPLIK

In Sachen

Bernd F. Lunkewitz

-Kläger und Berufungskläger -(Kaye Scholer LLP, Dr. Michael Weigel)

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Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Abwicklung

-Beklagte und Berufungsbeklagte -(KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

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KAYE SCHOLER LLP • A New York (USA) Registered Limited Liability Partnership 'Fachanwalt für Arbeitsrecht / *Fachanwalt für Handels- und Cesellschaftsrecht / ̂ Fachanwalt für Steuerrecht «Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / 5Mediator / «Solicitor (England & Wales) / 7Partner / «New York

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